Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 1049/12 - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 Ca 379/10 - II. Urteil vom 21. September 2012 - 6 Sa 1063/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4, § 13; InsO §§ 35, 36, 80, 287 Abs. 2, § 291 Abs. 1 Satz 3; ZPO §§ 850 ff.; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (MTV RWE) § 4 Nr. 1.1, § 5 Nr. 5, § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 1047/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1049/12 6 Sa 1063/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisions - klägerin, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, - 2 - 5 AZR 1049/12 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Busch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Sept ember 2012 - 6 Sa 1063/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1960 geborene Kläger, der über Ausbildungen zum Facharbeiter für Warenbewegung und zum Berufskraftfahrer verfügt, ist seit dem 27. Oktober 2003 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerübe rlassung betreibt, b e- schäftigt . Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R - Konzerns , als Mi t- arbeiter im sog. Kombi - Außendienst überlassen . Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2005, der auszugsweise lautet: 1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag Der Mitarbeiter ist eingestellt als kaufmännische Angestellte /r, Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikat i- on für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entspr e- chend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifve r- trages wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe: AWE 5+ Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsve r- trages bestimmen sich nach den nachstehenden Reg e- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1049/12 - 4 - lungen sowie nach dem zwischen der Interessengemei n- schaft Nordb ayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvert rag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungss i- cherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu erse tzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitg e- berverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft In b e- z ugnahme). Dies gilt insbesondere bei einer Fusion der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsu n- ternehmen e.V. (INZ). In di esem Fall treten die von di e- sem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifve r- träge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeit s- vertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge. 5. Arbeitszeit Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart. Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und w ö- chen t lichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweil i- gen Kunden geltenden betrieblichen Reg elungen, im Übr i- gen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifve r- träge. Der jeweilige Arbeitszeitbeginn ist als Beginn der Verpflichtung zur Arbeitsleistung selbst zu verstehen und nicht als Eintreffen im Kundenbetrieb bzw. am Arbeit s- platz. 6.4 Zahlung Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis späte s- tens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen. 14. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausg e- - 4 - 5 AZR 1049/12 - 5 - schlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wen die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schrif t- lich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem M o- nat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelu ng enthalten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den E inzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP - TV 2010) Anwendung. Unter de m 3. Juni 2011 informierte s ie den Kläger darüber , dass ab dem 1. Mai 2011 die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung (fortan : BZA/DGB - TV) Anwendung fänden . Anfang Juni 2011 bot die Beklagte dem Kläger an, den Arbeitsvertrag dahingehend zu ändern, dass auf das Arbeitsverhältnis zukünftig der BZA/DGB - TV Anwendung finde. Der Kläge r nahm dieses Angebot nicht an. Auf Anfrage des Klägers er teilte ihm die R AG mit Schreiben vom 4. Juli 2011 folgende Auskunft : 13 AÜG Sehr geehrter Herr V , in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen. Wenn wir die Aufgabe hätten, sie einzugruppieren, en t- spräche Ihre aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung B2 / Basis nach MTV . 4 5 - 5 - 5 AZR 1049/12 - 6 - Tarifgruppe Grundvergütung Sonderzahlung B2 / Basis 2.609,00 350,00 Die Grundvergütung wird 13 - mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzahlung einmalig je Jahr. Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reiseko s- tenregelung der RWE vergütet. Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tari f- gruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der Des Weiteren übersandte die R AG dem Kläger ein Aufgabenprofil se i- ner Tätigkeit bei der En tleiherin . Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 korrigierte sie die Höhe der Grundvergütung auf 2.831,00 Euro und bestätigte, den Kläger als AÜG - Kraft für 40 Stunden in der Woche anzufordern. Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.: 16 Vergütungsordnung 1. Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen u m- fasst, entlohnt. Dabei sind die: - VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un - und ang e- lernten Bereich - VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in e i- nem anerkannten Ausbildungsberuf vorausse t- zen; Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweil i- gen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kale n- dermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. 6 7 - 6 - 5 AZR 1049/12 - 7 - 2. Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppi e- rung mit einer Absenkung von 8 % der Basisverg ü- tung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Star t- vergütung der jeweils maßgeblichen Vergütung s- gruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen K a- lendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen. 3. Jeder Vergütungsgruppe sind vie r Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG - Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG - Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet. Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG - Die Vergütungsgruppe B 2 ist in der Anlage 1 zum MTV RWE wie folgt definiert: l- dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer ei n- schlägigen Fachrichtung ein höheres Maß an einschläg i- gen Kenntnissen und Fertigkeiten erforderlich ist oder T ä- tigkeiten, die eine fachliche Anleitung von Mitarbeitern b e- Über das Vermögen des Klägers wurde am 22. Ju ni 2006 das Inso l- venzverfahren eröffnet. Die Treuhänderin erklärte mit Schreiben vom 14. September 2012: n- ken, dass die Ansprüche in den Verfahren 6 Sa 1063/11 und 6 Sa 113/12 weiterhin durch Herr n V im eigenen N a- men geltend gemacht werden. Bei beiden Verfahren handelt es sich zwar um Lohna n- sprüche aus Zeiträumen, die grundsätzlich in die Laufzeit der Abtretungserklärung des § 286 InsO fallen (Ende der Laufzeit ab der Abtretungserklärung ist beka nntlich erst der 08.03.2012). Da zugunsten der Insolvenzmasse allerdings lediglich e t- waige sich aus den Nachzahlungen ergebende Pfä n- dungsbeträge beansprucht werden können, ist die Unter - zeichnerin damit einverstanden, dass die Ansprüche in 8 9 - 7 - 5 AZR 1049/12 - 8 - Gänze durch He rrn V im eigenen Namen geltend gemacht werden und er insoweit auch Zahlung an sich selbst ve r- langen kann. Die bisherige Vorgehensweise, dass die Zahlung ausgeu r- teilter Beträge zunächst auf ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgt, ist allerdings beizubehalten, damit gewährleistet ist, dass aus etwaigen Nachzahlungen resultierende Pfändungsbeträge, die dem Zeitraum der Laufzeit der A b- tretungserklärung bis zum 08.03.2012 zuzuordnen sind, letztlich auf das hier für das Verfahren geführte Treuhand - kon Mit der am 30. Dezember 2010 bei Gericht einge reicht en und der B e- klagten am 6. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für das Jahr 2007 Differenzvergütung iHv. 12.840,38 Euro begehrt. Mit S chriftsatz vom 17. Februar 2011 hat er die Klage um Differen z- vergütung für die Jahre 2008 bis 2010 erweitert . Der Kläger fordert unter Ber u- fung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher in vergleichbaren Stammarbeitne h- mern ge währt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit im Kombi - Außendienst unterfalle entsprechend den Auskünften der R AG der Verg ü- tungsgruppe B 2 MTV RWE . Der Kläger hat die Klage in der Berufungsinstanz um 6.413,0 3 Euro e r- weitert. Er hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 62.539,79 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.840,78 Euro seit dem 28. Dezember 2010, aus weiteren 43.285,98 Euro seit dem 1. Februar 2011 und weiteren 6.413,03 Euro seit dem 19. September 2011 auf das Konto der Treuhänderin bei der Sparkasse M zu überweisen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , z u- mindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christl i- chen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichb e- 10 11 12 - 8 - 5 AZR 1049/12 - 9 - handlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stamma r- beitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend g e- machten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilten Auskünfte könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Im Übr i- gen sei der Kläger wegen des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfa h- rens nicht aktivlegitimiert. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches A r- beitsentgelt verfallen. Die Ausschlussfristen des AMP - TV 2010 fänden auch auf die Ansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009 Anwendung. Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz in Bezug auf das Jahr 2007 erweitert habe, sei der Anspruch verjährt. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 7.087,00 Euro brutto stattgeg e- ben. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers iHv. 54.334,28 Euro brutto stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig und mit dem noch anhängigen Leistungsbegehren dem Grunde nach begrü n- det, doch ist die dem Kläger zustehende Differenzvergütung vom Landesa r- beitsgericht neu zu berechnen. Dazu ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuver weisen. A . Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist trotz des über sein Vermögen e r- öffneten Insolvenzverfahrens hinsichtlich der gesamten Klageforderung pr o- zessführungsbefugt. 13 14 15 16 - 9 - 5 AZR 1049/12 - 10 - I. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die ric h- tige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 10, BAGE 135, 255; BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn . 12) . II. Als am 22. Juni 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, ging die Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Klägers auf die Treuhänderin über (§ 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Zur Insolvenzmasse gehört gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO das nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbare Arbeitseinkommen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 18 f.) . Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insol ven z- verfahrens stellte der Kläger, wie sich aus dem Schreiben der Treuhänderin vom 14. September 2012 ergibt, auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und trat demgemäß seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverh ältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Treuhänderin ab (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ) . Der Umfang dieser Abtretung, die gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2, § 291 Abs. 2 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wir ksam wu r- de, bestimmt sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO, § 29 2 Abs. 1 Satz 3 InsO (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 19) . 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vo m Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat (BAG 6. Mai 20 09 - 10 AZR 834/08 - Rn. 22 mwN , BAGE 131, 9 ) . Auch bei dem Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG handelt es sich um einen so l- chen - die vertragliche Vergütungsabrede korrigierenden gesetzlichen - Entge l- tanspruch (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) . III. Soweit es sich bei der Klageforderung um unpfändbares Arbeitsei n- kommen handelt, ist der Kläger prozessführungsbefugt, weil er insoweit mit der Klage ein behauptetes eigenes Recht geltend mac ht. 17 18 19 20 - 10 - 5 AZR 1049/12 - 11 - IV. Soweit die Klageforderung pfändbares Arbeitseinkommen betrifft, macht der Kläger kein eigenes, sondern ein behauptetes fremdes Recht ge l- tend. Aus der von ihm vorgelegten Erklärung der Treuhänderin und seinen Au s- führungen im Schriftsatz vom 1 7 . Sep tember 2012 wird deutlich, dass er ins o- weit Ansprüche der Treuhänderin mit ihrer Ermächtigung im eigenen Namen geltend macht. Dieses Vorgehen des Klägers ist prozessual zulässig. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. 1. Die g erichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung auch die Prozes s- standschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewill kürte Prozessstandschaft, ane r- kannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Wirksamkeit und B e- stand einer Prozessführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Rech t. Die Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses d ie eigene Rechtslage des Prozessfü h- renden günstig beeinflusst (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14 mwN) . 2. Der Kläger hat ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Ge l- tendmachung der an die Treuhänderin abgetretenen Ansprüche. Eine natürliche Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht im eigenen Namen geltend zu m a- chen und so ihre Verbindlichkeiten zu tilgen (v gl. BGH 19. März 1987 - III ZR 2/86 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 100, 217; 11. März 1999 - III ZR 205/97 - zu II 2 der Gründe) . Das gilt nicht nur, wenn der Insolvenzschuldner nach § 80 Abs. 1 InsO lediglich die Verfügungsbefugnis verloren hat und daher nach wie vor Inhaber der betreffenden Ansprüche ist (vgl. BGH 19. März 1987 - III ZR 2/86 - zu II 3 a der Gründe , aaO ) , sondern auch, wenn er zusätzlich Res t- 21 22 23 24 - 11 - 5 AZR 1049/12 - 12 - schuldbefreiung beantragt und daher wegen Abtretung der pfändbaren Diens t- bezüge (§ 287 Abs. 2 InsO) nicht mehr Inhaber der betreffenden Forderungen ist (vgl. zum Eigeninteresse bei der Geltendmachung abgetretener Forderu n- gen : B GH 11. März 1999 - III ZR 205/97 - zu II 2 der Gründe) . Auch die Mö g- lichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO lässt das Eigeninteresse des Insolvenzschuldners in diesen Fällen nicht entfallen, weil während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase noch offen ist, ob die Restschuldbefreiung nach ihrem Ablauf tatsächlich erfolgen wird (vgl. Mohn NZA - RR 2008, 617, 621) . 3. Die Treuhänderin hat den Kläger wirksam zur Geltendmachung e r- mächtigt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 14. September 2012 gestattet, den streitgegenständlichen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Namen gerich t- lich geltend zu machen. Diese Ermächtigung hat sie mit der Maßgabe verbu n- den, die Zahlung ausgeurteilter Beträge zunächst auf das bei ihr für das Inso l- venzverfahren des Klägers g eführte Treuhandkonto zu veranlassen. Das Schreiben beinhaltet zwar entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts n- sprüche des Klägers zu keiner Zeit aus der Masse freigegeben hat , ermächtigt ihn aber, die Realisierung dieser Forderungen im eigenen Namen zu betreiben. Die in der Wohlverhaltensphase entstandenen und fällig gewordenen pfändb a- ren Teile des Arbeitseinkommens fallen bei Nichterfüllung nicht an den inso l- venten Arbeitnehm er zurück, sondern sind bei verspäteter Erfüllung zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwenden. Dementsprechend ist der Kläger berec h- tigt, die Überweisung restlichen Entgelts auf das bezeichnete Treuhänderkonto gerichtlich geltend zu machen. B. In welche m Umfang die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgege n- ständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns das gle i- che Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die En tleiherin vergleichbaren Stamma r- beitnehmern gewährte (I.) . Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (II.) . D er Anspruch des Klägers ist nicht zum Teil verjährt (III.) . In 25 26 - 12 - 5 AZR 1049/12 - 13 - welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung zusteht, kann der Sena t aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( IV .) . I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Ü berlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleic h- behandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. 1. Nr. 1 Arbeitsve rtrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.) . 2. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberve r- band Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschloss e- nen Tarifverträge vom 15. März 2010 . Unbeschadet der Frage, ob ein einseit i- h sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitne hmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwe n- dung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165) . Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten I nhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.) . 3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinscha ft Zei t- arbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum weder vereinbart, noch ist es der Beklagten gelu n- 27 28 29 30 - 13 - 5 AZR 1049/12 - 14 - gen, die Bezugnahmek lausel durch Änderungskündigung entsprechend zu g e- stalten. II. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen. 1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen T a- rifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis ei n- bezogenen AMP - n- regelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.) . Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von a r- beitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25 . September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) . 2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenreg e- lung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachte i- ligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glau ben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) . III. Der Anspruch des Klägers ist nicht zum Teil verjährt. 1. Mit der am 30. Dezember 2010 bei Gericht eingereichten und der B e- klagten am 6. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläg er für das Jahr 2007 12.840,38 Euro gerichtlich geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 hat er die Klage in der Berufungsinstanz erweitert und für das Jahr 2007 (einschließlich der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge) 14.117, 72 Euro begehrt. Der höhere Betrag beruhte auf einer abweichenden Berechnung der Stundenvergütung sowie höheren Feiertagszuschlägen. 31 32 33 34 35 - 14 - 5 AZR 1049/12 - 15 - 2. Die hinsichtlich dieser Klageerweiterung erhobene Einrede der Verjä h- rung greift nicht durch. Durch Einreichung der Kl age am 30. Dezember 2010 - pay - Anspruch für 2007 gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage forderung in der Berufungsinstanz im Hinblick auf einzelne Bestandteile des Vergleichsentgelts abweichend berechnet hat. Bei diesen Vergütungsb e- standteilen handelt es sich nicht um eigene Streitgegenstände, sondern um u n- selbständige Rechnungsposten im Rahm en eines einheitlichen equal - pay - Anspruchs für den gesamten Überlassungszeitraum. IV. In welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung zusteht, kann der S e- nat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Im erneuten Berufungsve r- fahren wird Folgendes zu beachten sein: 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es une r- heblich ist, ob die Entleiher in tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer b e- schäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltsch e- ma an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsen t- gelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrecht s- konforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/E G des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL) . Es fehlt zudem jeder Anhalt s- punkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tät igkeit nur noch Leih - , aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN). 36 37 38 - 15 - 5 AZR 1049/12 - 16 - Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskünfte - im R - Konzern ein allgemeines Entgeltsc hema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre. 2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249) . Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw . aufgrund gesetzlicher En t- geltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN) . Zutreffend hat deshalb das Landesarbeitsgericht in den von ihm ang e- stellten Gesamtvergleich nicht nur die vom Kläger einbezogenen V ergütung s- bestandteile (Lohn für geleistete Stunden, Urlaubsvergütung sowie Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen) berücksichtigt, sondern alle von der Beklagten geleisteten Bruttovergütungen wie Zulagen und Zuschläge, ve r- mögenswirksame Le istungen sowie (steuerpflichtige) geldwerte Vorteile eines zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens in die Gesamtberechnung einbezogen. 3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsg e- richt zu Recht von einer - fiktiven - Eing ruppierung des Klägers in die Verg ü- tungsgruppe B 2 MTV RWE ausgegangen. a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darl e- gungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in de n Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichb a- 39 40 41 42 43 - 16 - 5 AZR 1049/12 - 17 - ren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgeseh e- ne Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des G e- bots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestu f- ten Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten . Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetrag e- nen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22 ) . b) Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben der R AG vom 4., 20 . und 28. Juli 2011 wäre der Kläger bei einer Einstellung unmittelbar bei der Entleih e- rin nach der Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE vergütet worden. Den Schreiben beigefügt war das entsprechende allgemeine Entgeltschema - die Eingruppi e- rungssystematik nach dem MTV RWE - und ein Aufgabenprofil der Tätigkeit des Klägers. Diese Schreiben sind ordnungsgemäße Auskünfte iSv. § 13 AÜG. aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitslei s- tung überlassen war, di e Auskünfte von der R AG erteilt wurden. Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Die Auskunft s- pflicht trifft zunächst den Entleiher selbst, also diejenige natürliche oder jurist i- sche Person, in deren Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das G e- setz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Au s- kunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsg e- mäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen (vgl. allgemein BGH 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - Rn. 15) . Insbesondere können - wie im Streitfall - konzernverbundene Unternehmen, die die Personalverwaltung für die Entleiherin wahrnehmen, mit der Auskunftserteilung betraut oder ein Arbeitg e- berverband eingeschaltet werden (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) . 44 45 46 - 17 - 5 AZR 1049/12 - 18 - bb) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarb eitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (Boemke/ Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 11; Lorenz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 4; wohl auch Ulber/Ulber AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 2 [Anwendung in allen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht]; einschränkend Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 7 [ledi g- lich Verpflichtung zum Zugänglichmachen des einschlägigen Tarifvertrags]; aA Urban - Crell in Urban - Crell/Germakowski AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5) . Dies gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL. Wenn ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unabhängig davon besteht, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) , muss dem Leiharbeitnehmer auch bei Fehlen vergleichbarer Sta mmarbeitnehmer Auskunft über ein vom Entleiher angewandtes allgemeines Entgeltschema erteilt werden. Das erfordert der Zweck des § 13 AÜG, es dem Leiharbeitnehmer zu ermöglichen, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22) . c) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. aa) Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, das der Auskunft zugrunde gelegte Aufgabenprofil sei fehlerhaft und entspräche nicht der vom Kläger im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit. Ebenso wenig hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Aufgabenpr ofil festgehaltenen Tätigkeiten eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE nicht rechtfertigen können. Der Einwand 47 48 49 50 - 18 - 5 AZR 1049/12 - 19 - der Beklagten, der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in eine r einschlägigen Fachrichtung, ist unerheblich. Die Protokollnotiz zu § 16 Nr. 1 MTV RWE erläutert, dass die in den Voraussetzungen aufgeführten Berufs - und Ausbildungsabschlüsse keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Eingruppierung sind und die entspr e- chenden Qualifikationen auch auf anderen Wegen - wie zB externen oder b e- trieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschlägigen Berufserfahrungen - e r- worben werden können (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 32) . Dass es dem Kläger daran mangelte, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst im Arbeitsvertrag den Kläger einer Entgeltgruppe zugeordnet , die eine einschlägige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder eine spezielle Berufsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung verlangt. bb) Die Auskunft bezieht sich zwar auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat jedoch - von der Beklagten unwidersprochen - vorg e- tragen, dass er seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten am 27. Oktober 2003 durchgän gig als Kombi - Außendienstmitarbeiter eingesetzt worden sei. Irgendwelche inhaltlichen Veränderungen der Arbeitsleistung im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte nicht dargelegt. Hierauf hat b e- reits das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, dass die Auskünfte keine Aussage dazu enthalten, mit welchen Mitarbeitern der Kläger vergleichbar sei. Aufgrund der Geltung eines allgemeinen Entgeltschemas im Entleiherbetrieb bedarf es keiner näheren Darlegung bestimmter mit dem Kl ä- ger vergleichbarer Mitarbeiter. dd) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger erfülle die Anforderu n- gen des von ihm vorgelegten Richtbeispiels für Mitarbeiter im Kombi - Außendienst nicht, kann dem nicht ge folgt werden. Mit der im Richtbeispiel ä- 51 52 53 - 19 - 5 AZR 1049/12 - 20 - - s- gericht zutreffend ausgegangen. Die weiteren im Richtbeispiel genannten T ä- tigkeiten finden sich ebenfalls im Aufgabenprofil wieder. 4. Bei der fiktiven Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgru p- pe B 2 MTV RWE hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die Absenkung nach § 16 Nr. 2 MTV RWE und die jeweilige Verweildauer in der Starteingruppierung (24 Monate) , der Basisvergütung (36 Monate) und den Erfahrungsstufen (je 36 Monate) , § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 MTV RWE, berücksichtigt. 5. Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 3 5 - Stunden - Woche verlangen, greift nicht durch. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentli che Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden. Zudem hat die R AG mit Schreiben vom 28. Juli 2011 bestätigt, dass der Kläger sogar für 40 Stunden in der Woche angefordert wurde. Dementsprechend hat die Bekla g- te den Kläger ausweislich der Lohnabrechnungen auch während der gesamten Dauer der Überlassung für acht Stunden pro Arbeitstag vergütet. Lediglich für Urlaubs - und Feiertage hat sie - möglicherweise unzutreffend - einen niedrig e- ren Wert angesetzt. 6. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Differenzvergütung auf der Basis eines Stundenlohns ermittelt. a) Stammarbeitnehmer erhalten auf der Grundlage ihrer Eingruppierung nach § 16 MTV RWE iVm. dem V ergütungstarifvertrag ein Monatsgehalt. Hie r- von ist auch der Kläger ausgegangen. Die Formel zur Berechnung der Stu n- denvergütung (§ 22 Nr. 12 MTV RWE) dient lediglich der Ermittlung von Zeitz u- schlägen (§ 6 Nr. 1 MTV RWE) und der Vergütung von Mehrarbeitsstunden (§ 5 Nr. 5 MTV RWE) . Sie wird aber nicht eingesetzt, um die tarifliche Monatsverg ü- tung in einen Stundenlohn umzuwandeln. Ein solches Vorgehen würde dem tariflichen Ziel einer gleichbleibenden monatlichen Vergütung widersprechen, 54 55 56 57 - 20 - 5 AZR 1049/12 - 21 - weil Arbeitnehmer dann abhängig von der Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat unterschiedlich vergütet würden. b) Weil Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt erhalten, richtet sich der Anspruch des Klägers aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt und verbietet - fiktiven - Stundenlohn (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - R n. 32) . c) Ein höheres, über die Monatsvergütung hinausgehendes Vergleich s- entgelt kann der Kläger nur verlangen, soweit er in einem Monat Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Hierfür hat er darzulegen, das s und in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat und dass die tariflichen Voraussetzungen für die Vergütung dieser Stunden vo r- lagen. Gemäß § 5 Nr. 3 MTV RWE darf Mehrarbeit nur auf Anordnung geleistet werden und eine gelegentliche Überschreitung der re gelmäßigen täglichen A r- beitszeit bis zu 15 Minuten gilt nicht als Mehrarbeit. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger von vornherein für 40 Stunden pro Woche angefordert wurde, obwohl die regelmäßige w ö- chentliche Arbeitszeit bei der Entleiher in nur 38 Stunden beträgt (§ 4 Nr. 1.1 MTV RWE) , und während der gesamten Dauer der Überlassung auf der Grun d- lage einer 40 - Stunden - Woche entlohnt wurde . Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, alle auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen, über eine 38 - Stunden - Woche hinausgehenden Stunden als vergütungspflichtige Mehrarbeit anzusehen. Die Anordnung dieser Überstunden liegt in der generellen Anford e- rung des Klägers für eine 40 - Stunden - Woche. Gemäß § 5 Nr. 5 MTV RWE ist für diese Überstunden die maßgebli c he Stundenvergütung zu zahlen. 7. Dem Kläger steht gemäß § 13 Nr. III.1.1, § 15 Nr. II.2 MTV RWE auch für Urlaubstage und Krankheitstage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grun d- vergütung zu. 8. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers hat er an den auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Feiertagen gearbeitet. Für diese Tage kann 58 59 60 61 62 - 21 - 5 AZR 1049/12 er neben der Fortzahlung der Grundvergütung einen Feiertagszuschlag iHv. 150 % der Stundenvergütung verlangen (§ 6 Nr. 1.2 MTV RWE) . 9. Der Kläger kann für jedes Jahr eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 Nr. 1 MTV RWE sowie eine Sonderzuwendung gemäß § 11 MTV RWE verlangen. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Busch 63
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