Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014 - 43 Ca 4729/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. November 2014 - 9 Sa 450/14 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1/15 9 Sa 450 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bun desarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Münche n vom 2 5 . November 2014 - 9 Sa 450 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsve r- hältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechn ung, Freistellung und Abge ltung eines Gleitzeitguthabens. Der Kläger war bis zum 3 1 . August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O b e schäft igt. Die B e klagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kl ä ger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand . Die Beklagte b e- rechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transfe r kurzarbe i tergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass d ie Summ e von Transferkur z- arbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach , den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5 - fachen B e trags des z u letzt be i NSN bezogenen Bruttomonatsein kommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozi alversicherungsbeiträgen als Nettoen t gelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Brut totransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. W egen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden. Die Bekla g- te sei verpflichtet, sein bei NSN noch bestehendes Gleitz eitgutha ben abzuge l- ten. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 - 4 - Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzb e- trags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen sowie zur Abgeltung eines Gleitzeitguthabens zu verurteilen . Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kl a- geforderungen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des K lägers ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurza r- beitergeld e s auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff. ) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnu n- gen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen § 108 Abs. 1 GewO nicht. III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend b e- rechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff. ) verwiesen. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung seines Gleitzeitguth a- bens. Ein etwaig nach Beendigung d es Arbeitsverhältnisses mit NSN noch b e- stehendes Gleitzeitguthaben ist nicht auf die Beklagte übergegangen. N ach A.7. Abs. 2 des zwischen NSN, dem Kläger und der Beklagte n geschlossenen dreiseitigen Vertrag s werden nur Gleitzeitguthaben, die vor dem Ausscheiden 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 5 AZR 1/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 aus der NSN nicht genommen werden k onnten , auf die Beklagte übertragen. Diese Voraussetzung hat d er Klä ger nicht dargelegt. V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 11
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