Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 19/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR19.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 21. Februar 2014 - 42 Ca 3614/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 12. November 2014 - 11 Sa 545/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR19.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1 9 /15 11 Sa 545 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundes arbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1 9 /15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR19.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 12 . November 2014 - 11 Sa 545 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Klä ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsve r- hältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechn ung und Freistellung . Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S - W beschäftigt. Die beklagte N S N T g mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis s tand . Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transfe r- kurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass d ie Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach , den der Kläger auf Basis des Referenzb ruttoentgelts (75 vH des 13,5 - fachen B e- trags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoen t- gelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Brut totransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. W egen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch d ie unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzb e- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 1 9 /15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR19.15.0 trags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen . Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kl a- geforderungen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurza r- beitergeld e s auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff. ) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnu n- gen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen 108 Abs. 1 GewO nicht. III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend b e- rechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff. ) verwiesen. IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 5 6 7 8 9 10
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