Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 39/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR39.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 23. April 2013 - 31 Ca 12705/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. September 2013 - 5 Sa 420/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR39.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 39/ 1 4 5 Sa 420/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 39/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR39.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers geg en das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 2 5 . September 201 3 - 5 Sa 420 /1 3 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transf erarbeitsve r- hältnis (Transferentgelt). Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG - Straße M f tigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, z u der der Kl ä ger seit 1. Mai 2012 in e i- nem Transferarbeitsverhältnis stand. Die B e klagte b e rechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeite r geld das monatliche Tran s ferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkur z arbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referen z brutt o entgelts (80 vH des 13,5 - fachen Betrags des z u letzt bei NSN bezogenen Bru t tomonat s- einkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Soz i alversich e- rungsbeiträgen als Netto entgelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 39/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR39.14.0 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai bis November 2012 und Januar bis April 2013 165.040,92 Euro brutto abzüglich gezahlter 93.331,92 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurza r- beitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte S e- nat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. A pril 2015 in einem P a- rallelverfahren ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begrü n- dung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem en t- spricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) , auf die ebenfalls verwiesen wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 5 6 7 8
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