Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 584/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. Februar 2014 - 34 Ca 12763/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 5. August 2014 - 9 Sa 249/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 584 / 1 4 9 Sa 249 /1 4 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Deze mber 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 584 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urtei l des Lande s- arbeitsgerichts München vom 5 . August 2014 - 9 Sa 249 /1 4 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsve r- hältn is (Transferentgelt). Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG - Straße M f tigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kl ä ger seit 1. Mai 2012 in e i- nem Transferarbeitsverhältnis stand. Die B e klagte b e rechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeite r geld das monatliche Tran s ferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkur z arbeitergeld und Zuschuss dem Be trag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referen z brutt o entgelts (80 vH des 13,5 - fachen Betrags des z u letzt bei NSN bezogenen Bru t tomonat s- einkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Soz i alversich e- rungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai 2012 bis April 2013 175.113,76 Euro brutto abzüglich gezahlter 104.655,17 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 584 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0 - 4 - 2. hilfsweise, die Beklagte zu veru rteilen, für den Zei t- raum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 der deutschen Rentenversicherung weitere Bruttom o- natsbezüge in Höhe von 2.873,00 Euro unter Angabe der Versicherungsnummer des Klägers (Versich e- rungsnummer ) zu melden und en t sp rechende Abfü h- rungen auf das Versicherungsko n to des Kl ä gers mit der Versicherungsnummer zu tät i gen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforder ungen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurza r- beitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Para l- lelverfahren ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/ 14 - Rn. 10 ff.) , auf die ebenfalls verwiesen wird. II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die aus dem dreiseit i- gen Vertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Entrichtung weiterer Rentenversich e- rungsbeiträge. 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 584 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 9
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