Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 724/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. November 2013 - 16 Ca 15228/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 4. Juni 2014 - 8 Sa 1013/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 724 / 1 4 8 Sa 1013 /1 3 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 5 AZR 724 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 - 3 - hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zolle r und Jungbluth für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 4 . Juni 2014 - 8 Sa 1013 /1 3 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsve r- hältnis (Transferentgelt). Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der Beklagten zu 2. in deren - Straße M 1. ist eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in e i- nem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte zu 1. b e rechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Tran s- ferentgelt des Kl ägers so, dass die Summe von Transferkur z arbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referen z brutt o- entgelts (80 vH des 13,5 - fachen Betrags des zuletzt bei der B e klagten zu 2. bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten zu 1. an ihn geleisteten Bruttozahlungen. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 724 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 - 4 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.321,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je weiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Die Beklagte zu 2. ist nicht nach B.4. des zwischen den Parteien g e- schlossenen dreiseitigen Vertrags (DV) zur Zahlung des Transferentgelts ve r- pflichtet. Dort ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass das Tran sferentgelt - allein - von der Beklagten zu 1. zu zahlen ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Systematik des dreiseitigen Vertrags. Danach ist die Beklagte zu 1. Schuldnerin der in B.4. Abs. 1 DV vereinbarten Vergütung. Sie hat sich eigenständig zur Entge ltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgel t- zahlung übernommen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 19 ff.) , auch wenn das Transferentgelt eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsä n- derung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 73) darstellt. II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Au fst o- ckung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoen t- gelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschi e- den, auf dessen Begr ündung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug g e- 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 724 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 nommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) , auf die ebenfalls verwiesen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt au s § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 9
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