Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 741/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR741.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 11. März 2014 - 16 Ca 3266/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 252/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR741.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 741 /14 9 Sa 252 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung v om 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 741 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR741.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gege n das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 7 . Oktober 2014 - 9 Sa 252 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarb eitsve r- hältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechn ung und Freistellung . Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S - W b e schäftigt. Die b e klagte N S N T g mbH (NSN TG) ist eine von NSN fina n zierte Tran s fergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Tr an s ferarbeitsverhältnis stand . Die B e klagte b e rechnete für den Zei t raum der Bewi l ligung von Transfe r- kurza r beite r geld das monatliche Tran s feren t gelt des Klägers so, dass d ie Summe von Transferkur z arbeitergeld und Z u schuss dem Betrag entsprach , den der Kläge r auf Basis des Referenzbrutt o entgelts (75 vH des 13,5 - fachen B e- trags des z u letzt bei NSN bezogenen Bru t tomonatsei n kommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Soz i alversich e rungsbeitr ä gen als Nettoen t- gelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger ein Brut totransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. W egen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen fr eizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzb e- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 741 /14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR741.14.0 trags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen . Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kl a- geforderungen weiter. Entscheidungsgr ünde Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurza r- beitergeld e s auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelve rfahren ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff. ) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnu n- gen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen 108 Abs. 1 GewO nicht. III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend b e- rechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistel lungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag ( - 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff. ) verwiesen. IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 5 6 7 8 9 10
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