Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. August 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 976/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 25. April 2013 - 8 Ca 45/13 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 2. September 2013 - 5 Sa 232/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug Bestimmungen: BGB § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, § 275 Abs. 1, §§ 276, 278, 280, 286; ZPO § 256 Abs. 1, § 894 Satz 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu - 5 AZR 975/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 976/13 5 Sa 232/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. August 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. August 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts D r. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerich ts Rheinland - Pfalz vom 2. September 2013 - 5 Sa 232/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2013 - 8 Ca 45/13 - abgeändert und die Klage abg e- wiesen. 3. Der Kläger hat die Ko sten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über rückständiges Arbeitsentgelt. Der Kläger war seit Januar 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Anläs s- lich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs aus der B AG schloss die B e- das Joint - venture B /S übertretende B AG - l ge n den RJV 1986), in der ua. ge regelt ist: Die B AG garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B AG, sofern eine Weiterbeschäftigung i n ne r- halb der neuen Gesellschaft aus b etrieblichen Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 ging das Arbeitsverhältnis durch B e- triebsübergang auf diese neue Gesellschaft, die C I GmbH, über. Im Jahr 1999 schied die Gesellschaft aus dem Konzern ve r bund aus und wurde zum Februar 2004 auf die C D GmbH verschmolzen. Im Zusammenhang damit erhielten die Mitarbeiter ein Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003, das ua. bei n- haltet: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 4 - ungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint - Venture - Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der en t- sprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint - Venture - Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschm elzungsvorhaben unb e- Im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Tätigkeiten erhielten die Mitarbeiter ein weiteres Schreiben der Beklagten ähnlichen Inhalts vom 10. Februar 2005. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C D GmbH am 1. Oktober 2009 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhäl t- nis zum 31. Januar 2010. Der Kläger informierte die Beklagte über die Künd i- gung und forderte außergerichtlich die Fortsetzung des Arbeit s verhältnisses bzw. Wiederei nstellung. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesa r- beitsgerichts vom 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) ab. Diesem Urteil vora n- gegangen war ein Rechtsstreit der Beklagten nach Ausgliederung eines G e- schäftsbereichs im Jahr 1991. Hierzu hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat - Aktivitäten der B Aktiengesellschaft in die B M l ge n den V 1990) geschlossen, die ua. Fo lgendes regelte: Den zum 01.01.91 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der B M GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zug e sagt, s o- weit freie und adäqu ate Arbeitsplätze in der B AG Die ursprünglich konzernangehörige Gesellschaft schied 1997 aus dem B - Konzern aus. Nach betriebsbedingter Kündigung machte eine Mitarbeit e rin das Rückkehrrecht gerichtlich geltend. Diese Klage scheite rte vor dem Bu n de s- arbeitsgericht (BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - ) . Die Rückkehrzus a ge gelte nur bei Fortdauer der Konzernzugehörigkeit. 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 5 - I m November 2009 klagte der Kläger auf Beschäftigung , hilfsweise auf Verurteilung der Beklagten, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung ab dem 1. Oktober 2009 als kaufmännischer Angestellter zu den bei der B SE übl i- chen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung iHv. 90.000,00 Euro brutto zuzüglich einer variablen Vergütung unter Anrechnung einer Betriebs z u geh ö- rigkeit seit 1. Januar 1982 anzunehmen. Nachdem das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag stattgegeben hatte, fasste das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2010 ( - 1 Sa 366/10 - ) den Urteilstenor unter Abweisung der Klage im Übrigen neu. Die Beklagte wu r- de verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der B SE zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen. Die Beklagte nahm die z u- nächst hiergegen ger ichtete Revision zurück, nachdem das Bundesarbeitsg e- richt in Parallelverfahren die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen hatte (ua. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - ) . Das Bundesarbeitsgericht leitete einen Wiedereinstellungsanspruch aus Nr. 15 RJV 1986 iVm. den Schreiben vom 12. Dezember 2003 sowie 10. Februar 2005 unabhängig von der Konzer n- zugehörigkeit ab. Ab 14. März 2012 hat die Beklagte Vergütung an den Kläger geleistet. Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte sei zur Zahlung rüc k- ständi ger Vergütung für die Zeit 1. Februar 2010 bis 13. März 2012 verpflichtet. Die Beklagte schulde Vergütung wegen Annahmeverzugs, nachdem das A r- beitsverhältnis durch Urteil rückwirkend begründet worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte zu vertreten, dass die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei, weil sie sich nicht an ihre Rückkehrzusage gehalten habe. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 366/10 - rückständiges Arbeitsentgelt ab 1. Februar 2010 bis 13. März 2012 zu zahlen. 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Bei einem rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnis könne kein Vergütungsanspruch wegen Anna h- meverzugs entstehen. Die Beklagte habe sich nicht schuldhaft verhalten. Sie habe sich wegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2005 in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land esarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugela s- sen. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufun g der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des A r- beitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Eine Pflicht zur Zahlung rückständ i- ger Vergütung besteht nicht. I. Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforder liche Feststellungsinteresse. Bereits ein Feststellungsurteil führt zu endgültiger Streitbeilegung. Die Parteien haben im Revisionsverfahren einen Zwischenvergleich über den bei Unterliegen von der Beklagten zu za h- lenden Vergütungsbetrag geschlossen. Eine erneute Inanspruchnahme der G e- richte zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs ist damit nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger ZPO 30 . Aufl. § 256 Rn. 8) . II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückständige Vergütung. Er kann Vergütung weder auf Annahmeve rzug iSd. § 615 Satz 1 BGB noch auf einen Erfüllungsanspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB stützen. Weitere A n- spruchsgrundlagen bestehen nicht. 1. Der Vergütungsanspruch folgt nicht aus Annahmeverzug, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt 13 14 15 16 17 18 - 6 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 7 - ein erfüllbares Arbeitsverhältnis voraus. An einem solchen fehlte es im Strei t- zeitraum. a) Ein Arbeitsverhältnis wurde mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2010 begründet. Die Annahmeerkl ä- rung der Beklagten wurde gemäß § 894 Satz 1 ZPO fingiert und gilt somit als abgegeben. Die Fiktion bewirkt sämtliche Rechtsfolgen, die eine im selben Zeitpunkt abgegebene wirksame Willenserklärung der Bekla gten mit entspr e- chendem Inhalt hätte (MüKoZPO/Gruber 4. Aufl. § 894 Rn. 14; Musielak/ Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 894 ZPO Rn. 10) . Der Zeitpunkt, zu dem die Abgabe der Willenserklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 26) . Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Mode r- nisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3 138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der rückwirkend ei n Arbeitsverhältnis begründet werden soll (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 6 7 2/10 - aaO ; 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 15, BAGE 132, 119) , auch wenn dieses in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die fingierte Annahmeerklärung der Beklagten wirkt auf den Zeitpunkt 1. Februar 2010 zurück. Damit bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. b) § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 23) . Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitg e- bers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB eistung der versprochenen Dien s- te de im Synallagma vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107) . In Annahmeverzug k ann ein Arbeitgeber nur geraten, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsve r- hältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflic h- 19 20 21 22 - 7 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 8 - tet ist (BAG 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - zu B II 1 der Gründe) . De s- hal b setzt d er Anspruch aus § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbar es Arbeitsverhältnis voraus. Dem genügt e in rückwi r- kend begründetes Arbeitsverhältnis nicht . Der Kläger hat die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses begi n- nend ab 1. Februar 2010 angeboten. Zu diesem Angebot (= Antrag iSv. § 145 BGB) wurde durch Urteil die Annahmeerklärung der Beklagten fingiert. Es ha n- delt sich um ein mit rückwirkendem Beginn begründetes Arbeitsverhältnis. Doch konnte der Kläger seine Arbeitsleistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht mehr nachholen. Zum Zeitpunkt seines Angebots der Arbeit s- leistung bestand noch keine Beschäftigungspflicht der Beklagten. Der Zeitablauf führte die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung herbei , weil sich in einem Vollzei t- arbeitsverhältnis ohne Möglichkeit zur vertragsgerechten Nachholung der A r- beitsleistung der Fixschuldcharakter der Arbeitspflicht umfassend auswirkt (a n- ders möglicherweise im Fall der Teilzeit, vgl. BAG 24. September 2003 - 5 A ZR 282/02 - zu II 1 a bb der Gründe) . 2. Der Vergütungsanspruch folgt auch nicht aus § 611 Abs. 1, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Unmö g- lichkeit der Arbeitsleistung nicht zu verantworten. a) Nach § 275 Abs. 1 BG B führt die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zum Ausschluss des Leistungsanspruchs. Der Anspruch auf die Gegenleistung en t- fällt zugleich nach § 326 Abs. 1 BGB, bleibt aber gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB erhalten, wenn der Gläubiger für den Umstand a llein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht. Der Anwendungsbereich von § 326 Abs. 2 BGB umfasst sämtliche g e- genseitigen Verträge und findet damit auch auf Arbeitsverträge Anwendung (BAG 24. Novemb er 1960 - 5 AZR 545/59 - zu 4 der Gründe, BAGE 10, 20 2 zur Vorgängerregelung des § 324 Abs. 1 BGB aF) . Der Arbeitnehmer behält den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu verantworten hat (BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/0 6 - Rn. 40, BAGE 123, 98) . 23 24 25 26 - 8 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 9 - b) Die Beklagte ist für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht veran t- wortlich. Sie befand sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Ihr Irrtum b e- ruhte nicht auf Fahrlässigkeit, wie sich aus dem vom Berufungsgericht a b- schli eßend festgestellten Sachverhalt ergibt. aa) Die Beklagte war verpflichtet, das vom Kläger unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab 1. Februar 2010 anzunehmen. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihre Will enserklärung mit der Rechtskraft des Urteils fingiert wurde. Die Verweigerung der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags ist der Umstand iSd. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, auf den sich die Verantwortung der Beklagten bezi e- hen muss. bb) Verantwortlich nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB meint Vertrete n- müssen iSd. §§ 276, 278 BGB, dh. mindestens fahrlässiges Handeln. Anders als die Vorgängerregelung des § 324 Abs. 1 BGB aF findet sich in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht, dass der Gläu Überschriften der §§ t- u- ten. Damit ist vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln gemeint. Die Gesetze s- begründung zu § 326 Abs. 2 BGB zeigt schließlich, dass der Gesetzgeber an 324 mit leichten Umfo (BT - Drs. 14/6040 S. 189) . Das Ve r- schuldensprinzip ist auch bei der Nachfolgeregelung zugrunde zu legen (BGH 22. September 2004 - VIII ZR 203/03 - zu II 3 b cc der Gründe; BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 41, BAGE 123, 98) . cc ) Die Beklagte hat weder durch ihre Organe noch ihre Erfüllungsgehilfen fahrlässig gehandelt, indem sie den Abschluss eines Arbeitsvertrags verweige r- te. Es war für sie objektiv nicht vorhersehbar, dass der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden wer den würde. Sie konnte auf das Urteil des Bunde s- arbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) vertrauen und befand sich deshalb in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. 27 28 29 30 - 9 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 10 - (1) An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. D er Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläub i- ger überbürden kann (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 47, BAGE 127, 353) . Beruht die Ungewissheit über d ie Schuld auf rechtlichen Zwe i- feln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum) , ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vertretenen Rechtsmeinung sprechen. Dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rech t- sprechung (BAG 13. Mai 1998 - 7 AZR 297/97 - zu V 1 der Gründe) , insbeso n- dere wenn ihr ein z umindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 104, 4 5) . Ist eine Rechtsfrage bei zumindest ähnlicher Sachlage für eine b e- stimmte Partei bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden, liegt nicht einmal eine objektiv zweifelhafte Rechtslage vor. Vielmehr darf eine sorgfältig ha n- delnde Arbeitsvertragspartei - ausgehend vom Gebot der Rechtssicherheit - von einer gleichbleibenden Rechtsprechung ausgehen. In dieser Situation begrü n- det die Möglic hkeit einer abweichenden Gerichtsentscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde. Überhaupt gehen die Sorgfaltsanforderungen nicht so weit, dass eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechts frage undenkbar gewesen sein müsste (BAG 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - zu I 1 der Grün de, BAGE 71, 350; undeutlich 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34) . (2) Die Beklagte durfte sich in ihrer Rechtsmeinung auf das Urteil des Bu n- desarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 stützen. Diesem lag ein sehr ähnl i- cher Sachverhalt zugrunde. Auch dort wurde ein Betriebsteil der Beklagten in eine neu zu gründende Gesellschaft ausgegliedert mit der Folge eines Betriebsübergangs. Ebenso wurde eine Betriebsvereinbaru ng abgeschlossen, die neben einer vergleichbaren Rückkehrzusage einen in weiten Teilen ähnlich lautenden Inhalt aufwies. Die damalige Klage auf Arbeitsvertragsabschluss ha t- 31 32 33 - 10 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 - 11 - te vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, nachdem die damalige Klägerin nach Be triebsübergängen ihren Arbeitsplatz erst außerhalb des Konzernve r- bunds verloren hatte. Das Bundesarbeitsgericht verneinte die Geltung der Z u- sage für einen nicht mehr konzernzugehörigen Arbeitsplatz nach Auslegung der Betriebsvereinbarung. Die Rückkehrzusag e stehe unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der weiteren Konzernzugehörigkeit (BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 21) . Angesichts der Ähnlichkeit der beiden Betriebsvereinbarungen handelte die Beklagte nicht fahrlässig, als sie eine Wiedereinstellung de s Kläger s nach Ausscheiden aus dem Konzernverbund ablehnte und dadurch de ss en Arbeit s- leistung unmöglich machte. Weder die Rückkehrzusage selbst noch die weit e- ren Regelungen der Betriebsvereinbarung, insbesondere ihre zeitlich begren z- ten Ansprüche, zeigen derart gravierende Unterschiede zu der vom Bundesa r- beitsgericht im Jahr 2005 beurteilten Betriebsvereinbarung, dass der Beklagten bei der von ihr vertretenen Rechtsauffassung Verantwortlichkeit iSd. §§ 276, 278 BGB vorwerfbar wäre. Die Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003 und 10. Februar s- bestehendes Recht. Da die Beklagte mit der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts davon ausgehen durfte, ein Rückkehrrecht habe nicht mehr b e- standen, konnte sie sich auch entschuldbar darauf berufen, ein perpetuiertes Recht bestehe nicht. 3. Auf §§ 280, 286 BGB kann im Streitfall als Anspruchsg rundlage neben § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zurückgegriffen werden. Der Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, ist identisch mit den Tats a- chen, die einen möglichen Verzug der Beklagten mit der Annahme des Ve r- tragsangebots b egründen. Zudem gilt hinsichtlich des für einen Schadense r- satzanspruch notwendigen Verschuldens der Beklagten das Gleiche wie zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB. 34 35 36 - 11 - 5 AZR 976/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR976.13.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Busch Mandrossa 37
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