Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. März 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 459/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 I. Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 Ca 74/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 25. März 2013 - 8 Sa 1082/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: AGG- widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz Bestimmungen: AGG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 10, 33 Abs. 1; BGB §§ 133, 151, 157, 187 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291; AEUV Art. 267 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 16 Buchst. b, Art. 18 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 458/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 459/13 8 Sa 1082 /12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. März 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. März 2015 dur ch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 3 - 1. D ie Revision der Be klagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. März 2013 - 8 Sa 1082/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten wegen einer Altersstufenregelung über die Höhe der geschuldeten Vergütung im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012. Die am 18. Mai 1977 geborene Klägerin ist seit dem 20. August 1998 bei der Beklagten als Gruppenleiterin (Erzieherin) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 16 . März 2001 heißt es ua.: 2. Soweit nach stehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Haustarifverträge der G mit der Gewerkschaft ÖTV, Kreisverwaltung W , einschließlich der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung und die B e triebsvereinb a rungen mit dem Betriebsrat, die B e standteil dieser Verträge sind. Die jeweils gültige Fassung ist in der Personalabteilung einzusehen. 4. Die Vergütung erfolgt gemäß Haustarifvertrag. Die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe V c ei n- gestuft. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, Änderu n- gen, die die Berechtigung zum Bezug des erhöhten Ortszuschlages und von Kindergeldzuschlägen b e- treffen, unverzüglich anzuzeigen. 5. Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Haustarifve r- trag. Sie beträgt z. Z. 38,5 Std. wöchentlich. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 4 - 11. Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertr a- ges bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Am 19. Juni 2000 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft Ö f- fen t liche Dienste, Transport und Verkehr den Rahmentarifvertrag 2000 (im Fo l- genden RTV), den Vergütungstarifvertrag 2001 (im Folgenden VTV 2001) und den Zulagentarifvertrag 2001 (im Folgenden ZTV 2001). Der RTV regelt ua.: 6 Vergütungsregelung 1. Die Vergütung der Beschäftigten besteht aus: a. der Grundvergütung, b. dem Ortszuschlag, c. und den Zulagen. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschl a- ges und der Zulagen werden in gesonderten Tarifve r- trägen (Vergütungstarifvertrag, Zulagentarifvertrag) vereinbart. 2. Die Eingruppierung des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgru p- penverzeichnisses (Anlage 1). 3. Der Beschäftigte wird bei der Einstellung in die Ve r- gütungsgruppe eingruppiert, die der von ihm übe r- wiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Er erhält die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre . 4. Vom Beginn des Monats an, in dem der Beschäftigte das 21. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfang s- grundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhält der Beschäftigte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe ) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. 5. Bei der Festsetzung oder Einstufung in die nächs t- höhere Stufe seiner Grundvergütung ist die Volle n- dung des Lebensjahres mit Beginn des Monats a n- zunehmen, in den der Geburtstag fällt. 4 5 - 4 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 5 - 6. Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen des § 29 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der j e- weils gültigen Fassung. 7. Wird der Beschäftigte höhergruppiert, erhält er von Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grun d- vergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. § 12 Weihnachtsgeld 1. Jeder Beschäftigte, der spätestens am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres eingestellt wurde und am 1. Dezember noch im Beschäftigungsverhältnis steht und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember des Kalenderjahres aus seinem Ve r- schulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, hat Anspruch auf Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld beträgt im Jahr 2000 87,86% und im Jahr 2001 85,8% einer Monatsvergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage nach dem Zulage n- tarifvertrag) gemäß der am 1. Oktober gültigen Ve r- gütungsregelung und erhöht sich um DM 50, -- für jedes im Ortszuschlag berücksichtigte un terhalt s- pflichtige Kind. § 19 Erlöschen von Ansprüchen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis erlöschen spätestens 6 Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. In Anlage 1 des VTV 2001 heißt es auszugsweise: Juni 2000 TABELLE DER GRUNDVERGÜTUNGEN 2001 (monatlich in DM) gültig ab dem 1. September 2001 6 - 5 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 6 - Grundvergütungssätze in Stufe Verg ü- tung s- gruppe 1 2 7 10 Vb 2823,68 3011,27 3766,96 4136,14 Im ZTV 2001 ist ua. geregelt: § 2 Allgemeine Zulagen 1. Die Beschäftigten, die in die Vergütungsgruppe X bis I der Vergütungsregelung eingruppiert sind, erha l- ten eine monatliche Zulage nach Maßgabe der fo l- genden Vorschriften. 2. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Verg ü- tungsgruppe, in die der Beschäftigte eingruppiert ist. Sie beträgt ab dem 1. September 2001 monatlich in den Ve rgütungsgruppen X - IX DM 170,33, VIII - V c DM 201,18, V b - II DM 214,59, I DM 80,46, und für Auszubildende DM 40,23. Bei allgemeinen Vergütungserhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifve r- tragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserh ö- hung. Die Beklagte kündigte den RTV zum 31. Oktober 2002. Anschließend mit der Gewerkschaft ver.di geführte Tarifverhandlungen führten zu keiner Ein i- gung. Zum 1. April 2003 erhöhte die Beklagte bei allen Arbeitnehmern die bisherige Vergütung um 1,7 %. In einer von der Beklagten für die Mitarbeiter der Personalabteilung als Arbeitshilfe erstellten Vergütungstabelle (im Folge n- 7 8 9 - 6 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 7 - den Vergütungstabelle April 2003) sind Grundve rgütung, Ortszuschlag und Al l- gemeine Zulage unter Berücksichtigung der Erhöhung umgerechnet in Euro angegeben. Darin heißt es auszugsweise: Grundvergütungen 2003 gültig ab 01.04.2003 Verg ü- tung s- gruppe Allg e- meine Zulage 1 2 7 10 21 23 33 39 Vb 111,59 1.468,26 1.565,81 1.958,76 Eine am 11. g- BV 2008) regelt ua. die Entgeltgrundsätze (§ 9b) , Tätigkeitsmerkmale und En t- geltgruppen (§ 9c) sowie die Entgelthöhe, die Entgeltbereiche und - stufen (§§ 9d ff.) . Zum Geltungsberei ch der BV 2008 bestimmt diese: 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die nach dem 01.09.2008 eingestellt werden und für die A r- beitnehmer, die ab dem 01.09.2008 einen neuen (z.B. bisher befristeten) Arbeitsvertrag abschließen und für alle Arbeitnehmer, die gemäß § 19 Überleitungsregelung nach dem Günstigkeitsprinzip in diese Betriebsvereinbarung wechseln. Diese Betriebsvereinba rung gilt nicht: für alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit der GPS vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, Für bestehende Arbeitsverhältnisse ab dem 1.11.2002 gilt die Überleitungsregelung nach Anlage 1. § 19 Überleitungsregelung Alle Arbeitnehmer, die ab dem 1.11.2002 mit der GPS einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und noch bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, werden zum 1.9.2008 in die Regelungen dieser Betriebsve r- 10 - 7 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 8 - einbarungen übergeleitet. Das Verf ahren regelt die Anlage r- Die Klägerin wurde im Streitzeitraum nach Vergütungsgruppe Vb Stufe 7 vergütet. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt die Kl ä- gerin mit ihrer am 7. Februar 2012 eingereichten, mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 erweiterten Klage für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 die Differenz zwischen den von der Beklagten als Grundvergütung, Vergütungszulage und Weihnachtsgeld nach V ergütungsgruppe Vb Stufe 7 gezahlten und den sich jeweils unter Zugrundelegung von Vergütungsgruppe Vb Stufe 10 - in rechn e- risch unstreitiger Höhe - ergebenden Beträgen. Sie hat geltend gemacht, die Staffelung der Vergütung nach Lebensaltersstufen benachte ilige sie unzulässig wegen des Alters. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.334,30 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie genieße Vertrauensschutz, weil der RTV vor Inkrafttreten der RL 2000/78/EG und des AGG abgeschlossen worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt von der Wirksamkeit der tariflichen Regelungen habe ausgehen dürfen. Die Klägerin habe keinen A nspruch auf Anpassung ihrer Vergütung nach oben. Sie habe die ihr angebotene Überführung in die Regelungen der BV 2008 nicht angeno m- men. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeb en. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 11 12 13 14 15 - 8 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen nach §§ 1, 3 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG für den Streitzei t- raum Grundvergütung, Vergütungszulage und Weihnachtsgeld berechnet nach Vergütungsgruppe Vb Stufe 10 abzüglich der von der Bekla gten unter Zugru n- delegung von Vergütungsgruppe Vb Stufe 7 geleisteten Zahlungen zu. Die Be i- behaltung der in § 6 RTV iVm. Anlage 1 VTV 2001 geregelten Altersstufen als Basis für die Berechnung der Grundvergütung, der Vergütungszulage und des Weihnachtsgelds verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§ 7 Abs. 1 AGG iVm. § 1 AGG) . Die aufgrund betrieblicher Übung Vertragsinhalt gewordene Vergütungsregelung ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit sie jüngere Arbeitnehmer diskriminiert (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 31 , BAGE 140, 1 ) . Die Ungleichbehandlung kann nur durch eine Anpassung der Vergütung nach oben beseitigt werden. I. Die Beklagte vergütet ihre Arbeitnehmer seit 1. April 2003 auf der Grundlage einer die Höhe des Entgeltanspruchs bestimmenden betrieblichen Übung. Dies ergibt die Auslegung des Verhaltens der Parteien. 1. Die vom Landesarbeitsgericht unterlassene - grundsätzlich den Tats a- chengerichten vorbehaltene (st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23; 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18) - Auslegung des dem tatsächl i- chen Verhalten der Parteien zukommenden Erklärungswerts kann der Senat selbst vornehmen. Die für die Begründung einer Zahlungsverpflichtung der B e- klagten erheblichen Tatsachen h at das Landesarbeitsgericht festgestellt. Die Vergütungspraxis der Beklagten ist zudem zwischen den Parteien unstreitig. 16 17 18 - 9 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 10 - 2. Von einer betrieblichen Übung ist bei regelmäßiger Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers auszugehen, aus de nen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgeber s nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des A r- beitgebers ist zu ermitteln, ob die Belegschaft davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unt er bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine b e- stimmte Zeit gewährt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20 , BAGE 133, 337 ) . Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, wird allerdings nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden en t- behrlich, nicht aber die Annahme als solche. Ein Schluss auf einen entspr e- chenden Annahmewillen ist jedoch gewöhnlich dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger ein für ihn lediglich vorteilhaftes Angebot nicht durch eine nach außen e rkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 511/11 - Rn. 62) . 3. Die Beklagte hat ihren Arbeitnehmern, jedenfalls soweit sie vor dem 1. November 2002 eingetreten sind (vgl. § 1 und § 19 BV 2008) , seit 1. April 2003 differenziert nach Vergütungsgruppen und Altersstufen in der durch die Vergütungstabelle April 2003 ausgewiesenen Höhe eine um 1,7 % erhöhte Vergütung und darüber hinaus - berechnet aus der Summe von Grundverg ü- tung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage - ein (erhöhtes) Weihn achtsgeld und eine Vergütungszulage gewährt. Die Leistungen beruhten auf einem generalisierenden Prinzip, das hi n- sichtlich der Grundvergütung und der allgemeinen Zulage in der Vergütungst a- 19 20 21 - 10 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 11 - belle April 2003 lediglich schriftlich festgehalten wurde. Die von der Beklagten geübte Praxis konnte von den Arbeitnehmern als Angebot gewertet werden, die Beklagte werde auch künftig Vergütung in entsprechender Höhe zahlen. Mit dem Bekanntwerden der allen vor dem 1. November 2002 eingetreten Arbei t- nehmern gewährten Lei stungen in Verbindung mit dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde ein zurechenbarer objektiver Bindung s- wille der Beklagten deutlich (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 23) . Die Beklagte selbst behauptet nicht, die künftige Vergütu ngshöhe und deren Bestandteile seien nicht verbindlich oder nur unter Einschränkungen zugesagt worden. Die Arbeitnehmer sind den Entgelterhöhungen, die im Vergleich zu den bisher geltenden Entgeltsätzen für sie ausschließlich vorteilhaft waren, nicht entge gengetreten. 4. Der Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung steht die in Nr. 11 des Arbeitsvertrags für Vertragsänderungen vereinbarte Schriftform nicht entgegen. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergä n- zungen des Vertra gs zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, kann formlos, ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten, abbedungen werden. Dies kann - wie hier - auch durch eine formfreie betriebliche Übung geschehen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 mwN, B AGE 126, 364; 15. Mai 2012 - 3 AZR 511/11 - Rn. 75) . Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das formlos Vereinbarte übereinstimmend wollen, selbst wenn sie nicht an die Formvorschrift gedacht haben (BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn . 20) . Hierfür spricht vorliegend die tatsächliche Vertragsdurchführung. II. Die Wirksamkeit der Vergütungsregelung ist, auch soweit diese vor dem 18. August 2006 begründet wurde, für den Streitzeitraum an den Besti m- mungen des AGG vom 14. August 2006 zu m essen. 1. Das AGG regelt nicht rückwirkend Sachverhalte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 33 , BAGE 129, 72 ) , es findet jedoch Anwendung, wenn die Benachteiligung auf einer vor Inkrafttreten des AGG g e- 22 23 24 - 11 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 12 - schlossenen Vereinbarung beruht und der Sachverhalt bei Inkrafttreten des AGG noch nicht abgeschlossen war. § 33 Abs. 1 AGG enthält keine entgege n- stehende Übergangsregelung. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der B e- nachteiligungshandlung (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 18 , BAGE 133, 265 ; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 12 , BAGE 141, 73 ) . Die von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung beruht zwar auf der Beib e- haltung der bereits vor dem 1. A pril 2003 geltenden Altersstufen des § 6 RTV, auf deren Grundlage die Höhe der Grundvergütung, der Vergütungszulage und des Weihnachtsgelds festgelegt wurde. Sie ist jedoch hinsichtlich der streitg e- genständlichen Vergütungsansprüche erst nach dem Inkrafttr eten des AGG eingetreten. 2. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Hiergegen verstößt die Altersstufenregelung. a) Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG . Eine u n- mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat ode r erfahren würde. Der für eine unmittelbare Benachteil i- gung erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die Benachteil i- gung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 , BAGE 141, 73 ; 21. Oktob er 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 13) . b) Daran gemessen liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters vor. Dies ergibt die Auslegung von § 6 RTV, dessen Altersstufenregelung von der Beklagten als Bestandteil der betrieblichen Übung übernommen wurde. aa) Die Stufenzuordnung knüpft in allen Stufen unmittelbar an das Leben s- alter der Beschäftigten an. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 RTV, wonach die erstmalige Einstufung in eine bestimmte Stufe einer Vergütungsgruppe allein 25 26 27 28 - 12 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 13 - anhand des Alters erfolgt. Hins ichtlich des Stufenaufstiegs stellen § 6 Abs. 4 und Abs. 5 RTV ebenfalls auf das Lebensalter ab, auch wenn die Zunahme des Lebensalters im bestehenden Arbeitsverhältnis mit einer höheren Betriebsz u- gehörigkeit einhergeht. Ein älterer Arbeitnehmer mit gering er Betriebszugeh ö- rigkeit wird, auch wenn man die Regelungen in § 6 Abs. 4 und Abs. 5 RTV b e- rücksichtigt, stets einer höheren Stufe zugeordnet als ein jüngerer Arbeitnehmer mit einer längeren Betriebszugehörigkeit. bb) Arbeitnehmer wie die Klägerin, die d ie höchste Altersstufe nicht erreicht haben, werden wegen ihres Lebensalters unmittelbar benachteiligt. Ihnen st e- hen im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern, die der höchsten Altersstufe zuz u- ordnen sind, die streitgegenständlichen Vergütungsbestandteile Grun dverg ü- tung, Vergütungszulage und Weihnachtsgeld in geringerer Höhe zu. c) Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig se in. § 10 Satz 1 AGG gestattet die u n- terschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und ang e- messen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Jedoch müssen nach § 10 Satz 2 AGG die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erf o r- derlich sein. Die Beklagte hat sich nicht auf Ziele berufen, die einen an das Alter anknüpfenden Stufenaufstieg rechtfertigen könnten. Wollte man annehmen, § 6 RTV ziele auf eine Berücksichtigung der Berufserfahrung, ginge die Regelung über das hinaus, w as zur Erreichung des Ziels erforderlich und angemessen ist. Ein Kriterium, das auf die Betriebszugehörigkeit oder die Berufserfahrung a b- stellte, wäre zur Erreichung dieses Ziels geeigneter (vgl. EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - Rn. 77 , Slg . 2011, I - 7965 ) . 3. Die Diskriminierung der Klägerin kann nur durch eine Verpflichtung der Beklagten, sie nach Vergütungsgruppe Vb Stufe 10 zu vergüten, beseitigt we r- den. 29 30 31 - 13 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 14 - a) Nach § 7 Abs. 2 AGG führt ein Verstoß gegen das Benachteiligung s- verbot des Abs. 1 zur Unwirksamkeit der betreffenden Regelung. Kann die B e- nachteiligung nicht durch die Nichtanwendung der Regelung, sondern nur durch e- nachteiligten Arbeitnehmer ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung zuz u- erkennen ist (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 21 , BAGE 140, 1 ; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 30 , BAGE 141, 73 ; 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 113 ) . b) So verhält es sich hier. Die Beklagte kann den von der Altersstufenr e- g e lung begünstigten Arbeitnehmern für die Vergangenheit keine Leistungen entziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann bei Bestehen einer Di s- kriminierung, solange keine Regelungen zur Wiederherstellung der Gleichb e- handlung er folgen, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Ang e- hörigen der privilegierten Gruppe. Die bestehende Regelung bleibt für die nicht benachteiligten Arbeitnehmer solange das einzig gültige Bezugssystem (vgl. EuGH 22. Juni 2011 - C - 399/09 - Rn. 51; BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 31 , BAGE 140, 1 ) . 4. Die Beklagte kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. a) Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grun d- sätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Ve r- botsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse j e- r- den. Das setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern. Gilt ein Verbotsgesetz ohne Übe r- gangsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsber eich verwirklichen. Der zeitliche Ge l- tungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 38 , BAGE 129, 72 ) . 32 33 34 35 - 14 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 15 - b) Gemäß § 1 AGG ist ua. Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen de s Alters nicht nur zu verhindern, sondern auch zu beseitigen. Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18. August 2006 abgeschlo s- sen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resulti eren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig. aa) Die Anwendung der Bestimmungen des AGG auf die von der Klägerin für den Streitzeitraum geltend gemachten Vergütungsansprüche beinhaltet ke i- ne echte, sondern lediglich eine une chte Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abg e- schlossenen Sachverhalt nachträglich ändernd eingreift (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 43 , BAGE 147, 373 ) . Um eine unechte Rückwirkung ha n- delt es sich demgegenüb er, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht a b- geschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzl ichen Regelung erst p- , vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 55 , BVerfGE 127, 1 ; BAG 27. Mär z 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46 , aaO ) . bb) Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. (1) Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete u n- echte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränd e- rungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Knüpf t der Gesetzgeber für künft i- ge Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des 36 37 38 39 40 - 15 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 16 - Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Der vom Gesetzg e- ber zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworf e- nen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46 , BAGE 147, 373 ) . Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fo rtbestehen, genießt keinen verfa s- sungsrechtlichen Schutz, wenn keine besonderen Momente der Schutzwürdi g- keit hinzutreten (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 57 , BVerfGE 127, 1 ) . Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Re gelung bestimmt sich ua. danach, inwieweit vorhersehbar war, dass diese als (unions - )rechtswidrig eingeordnet würde (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 25) . (2) Nach diesen Maßstäben ist das von der Beklagten in ein Fortbestehen der Gese tzeslage und die Wirksamkeit der Altersstufenregelung nach § 6 RTV gesetzte Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Zweck des AGG, in Umsetzung der RL 2000/78/EG Ungleichbehandlungen zu beseitigen, kann, wie bereits u n- ter II. 3. ausgeführt, nur durch eine Anpass ung der Vergütung der Klägerin nach oben erreicht werden. Die Richtlinie 2000/78/EG trat schon am 2. Dezember 2000 in Kraft und stellt in Art. 16 Buchst. b ausdrücklich klar, dass die Diskrim i- nierungsverbote auch auf tarifvertragliche Bestimmungen Anwendun g finden. Nach Art. 18 der Richtlinie 2000/78/EG war diese zudem spätestens zum 2. Dezember 2006 in nationales Recht umzusetzen. Die Beklagte musste damit rechnen, dass tarifvertragliche Regelungen auch am Verbot der Altersdiskrim i- nierung gemessen werden. Deshalb konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, die Altersstufenregelung des § 6 RTV könne, soweit sie jüngere Arbeitnehmer benachteiligt, nach Inkrafttreten des AGG Bestand haben (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 32 , BAGE 141, 73 ) . Das Vert rauen der Beklagten ist auch nicht aufgrund des Scheiterns der im Jahr 2006 geführten Tarifverhan d- lungen schutzwürdig. Hierin hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko ve r- wirklicht. Ob die Erstreckung der in der BV 2008 vorgesehenen Übergangsreg e- lunge n über deren Geltungsbereich hinaus auf die vor dem 1. November 2002 eingetretenen Arbeitnehmer den Anforderungen von § 1 AGG genügt hätte (vgl. 41 - 16 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 - 17 - zur Zulässigkeit befristeter Übergangsregelungen EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - Rn. 99 , Slg. 2011, I - 7965 ) und unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und § 77 Abs. 3 BetrVG möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat das von ihr behauptete und von der Kl ä- gerin bestrittene Überleitungsangebot und dessen Inhalt nicht d argelegt. Die Annahme eines solchen Angebots durch die Klägerin hätte zudem nicht zu e i- ner Gleichbehandlung mit den von der bisherigen Altersstufenregelung begün s- tigten Arbeitnehmern führen können. 5. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht gebo ten. Die Ausl e- gung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 8. September 2011 in den Rechtssachen Hennings und Mai ( - C - 297/10 und C - 298/1 0 - Slg. 2011, I - 7965 ) geklärt. Einer Vorabentscheidung vorzunehmen ist, bedarf es ebenfalls nicht. Der Gerichtshof überlässt es in g e- festigter Rechtsprechung den nationalen Gericht en, im Rahmen ihrer Zustä n- digkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Union s- recht ergibt, zu gewährleisten und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren (EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - Rn. 77, Slg. 2005, I - 9981; 2 0. März 2003 - C - 187/00 - Slg. 2003, I - 2741) . In Fällen dieser Art b e- darf es keiner Vorlage an den EuGH (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Rn. 53, Slg. 2010, I - 365; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 28 , BAGE 145, 113 ) . 6. Die Höhe der geschuldeten Diff erenzvergütung ist nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsg e- richts unstreitig. Auch die Wahrung der in § 19 RTV geregelten Ausschlussfrist durch die Klägerin steht zwischen den Parteien außer Streit. 7. D as Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zutreffend die geforderten Prozesszinsen ab dem Folgetag der jeweiligen Rechtshängigkeit der Klagefo r- derungen zugesprochen, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB (vgl. 42 43 44 - 17 - 5 AZR 459/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR459.13.0 BAG 17. A pril 2012 - 3 AZR 280/10 - Rn. 2 7; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 37) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Buschmann Feldmeier 45
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