Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 482/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 Ca 2545/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1263/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung Bestimmung : BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 482/13 2 Sa 1263/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbe itsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1263/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA vorgesehenen Stufenaufstie g zum 1. Oktober 2007. Der 1954 geborene und am 2. Dezember 2014 verstorbene Kläger war seit dem 5. April 1988 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter in der Verwa l tung b e- schäft igt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Inter esse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltu n gen a l ler Art - d a ru n ter auch Fe s te, Märkte, Ausstellungen und Messen - im e i genen und fre m den N a men durch. Grundlag e des Arbeitsverhältnisses war der Formulararbeitsvertrag vom 20. August 1996, der ua. regelt e : 2 Herr B erhält eine Vergütung in Anle h nung an den BAT II . § 3 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, da ß sich sowohl alle übrigen Rechte als auch Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmu n- gen der für die H jeweils gültigen B e trieb s ve r ei n b a rung richten, die somit Grundlage dieses Arbeit s ve r tr a In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 4 - 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich: a) Angestellte (BAT) Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 7 (Ärztliche Untersuchung), § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 11 (Nebentätigkeit), § 13 (Pers o- nalakten), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 37 (Krankenbezüge), § 38 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 40 (Beihilfen), § 41 (Sterbegeld), § 42 (Reisekostenvergütung), §§ 47 - 52 (Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung), §§ 53 - 61 (Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses), (§ 53 Abs. 3 findet keine Anwendung), §§ 6 2 - 64 (Übergangsgeld) und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten - Tarifvertrages (BAT)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Die Beklagte zahlte dem Kläger bis September 2005 Vergütung nach VergGr. II BAT. Dabei vollzog sie die Steigerung der Vergütung nach Lebensa l- tersstufen und die Tariferhöhungen nach, den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT allerdings zwei Monate später als tariflich vorgesehen. Außerdem e r- hielt der Kläger eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 % des durc h- schnittlich en Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im ö ffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den Kläger der Entgeltgruppe 13 / Stufe 5 TVöD zu . E r e r- 5 - 4 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 5 - hielt seit diesem Zeitpunkt - unter Einrei hung in eine dem Vergleichsentgelt en t- sprechenden individuelle n Zwischenstufe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA) - ein Bruttomonatsgehalt von 4.219,95 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinba r- ten Tariferhöhungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen gab die Bekl agte nicht mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie zum 1. Oktober 2007 den Stufe n- aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit: g Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt , die zwischen H und dem Betriebsrat der H b e st e he n de Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in g e mei n samen Verhandlungen mit dem B e triebsrat zu übe r arbe i ten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen a n zupa s sen. In der Vorbere itung dieser Anpassungsma ß nahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor me i ner Amt s zeit mit dem Betriebsrat g e schlossene Betrieb s vereinb a rung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwir k sam ist. Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die B e trieb s ve r ei n b a rung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird l e di g lich einstweilen, namentlich bis zur Bekann t gabe e i ner neuen Regelung, angewende t. Dies geschieht alle r dings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi n dungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt de r Arbeitsverhältnisse gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsle i tung d avon aus, 6 7 - 5 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 6 - dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsve r einb a- rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab s o fort nicht mehr an di e se Ve r ei n b a rung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H habe n in dieser A n g e l e ge n heit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der Februar 2010 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger en t- sprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA zum 1. Oktober 2007 den Stufenaufstieg nach Stufe 6 der Entgeltgrupp e 13 TVöD, die Tariferhöhungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010 sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei z u- dem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr se lbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarung berufe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.257,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,15 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 3.077,92 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 4.652,93 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 5.346,81 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu za h- 8 9 10 - 6 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 7 - len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gema cht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im kommunalen ö ffentlichen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche A n- sprüche des Klägers nach § 70 BAT bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz d e- ren Unwirksamkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgeri cht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Wegen der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigte n ist durch den Tod des Klägers eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens nicht eing e- treten, § 246 Abs. 1 ZPO. Einen Antrag, die Aussetzung des Verfahrens anz u- ordnen, ha ben weder der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers noch die Beklagte gestel lt. II. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 20 . August 19 96 eine dyn a- mische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Arbeitsve r- trag, wonach der Kläger eine Verg in Anlehnung an den BAT I I 11 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 8 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datu m festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische B e- zugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich d y- namisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das b e- stätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreit ig bis zur T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergeg e- ben und sogar tarifliche (Alters - )Stufen - und Bewährungsaufstiege nachvollz o- gen hat. Die in § dort gena nnten Tarifvertrag stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein i n- tern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an dem genannten Tarifvertrag ausrichtet (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 mwN ) . 2. Die Vergütung des Klägers richtet e sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 2 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem BAT. Ein Zusatz, dass auch die , fehlt. § 2 A r- beitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inhaltsdynamis ch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 2 Arbeitsvertrag nach der vom Landesarbeit s- gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 16 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 9 - (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommen en rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird , um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Int e- ressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unv ollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher w eise für den Fall einer Tarifsuk zession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezug s- o b jekt Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen en tsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Ta rifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsa b- rede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT r e- formiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- dern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu b e- stimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie 21 22 23 - 9 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 - 10 - eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufg rund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Demen t- sprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werde n könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TV ö D nach dem Tarifvertrag zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ( TVÜ - VKA ) vorgeno m- men. d) Die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst durch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede zu ermittelnde Vergütung um fasst auch den ersten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. Nach dieser Tarifnorm werden die Beschä ftigten - nach der Zuordnung ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zu den Entgeltgruppen des TVöD gemäß § 4 TVÜ - VKA und der Bildung des für die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltt a- belle des TVöD maßgebenden Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - VKA - eine ihrem Ver gleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der En t- geltgruppe zugeordnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA) . Zum 1. Oktober 2007 steigen die Beschäftigten in die den Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Erst mit der Volle ndung der Überleitung in den von §§ 4 bis 6 TVÜ - VKA vorgesehenen Schritten ist die bisherige Eingruppierung ersetzt (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 32 mwN) und damit der der a r- beitsvertraglichen Vergütungsabrede zugrunde liegende Regelungsplan v e r- vollständigt. 3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger zum 1. Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 13/Stufe 6 TVöD aufgestiegen und hatte er Anspruch auf die T a- riferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen der Jahre 2008 bis 2010. Ebenso ist die von d er Beklagten gewährte jährliche Sonderzahlung auf der Grundlage des erhöhten Entgelts zu berechnen. Dabei ist die Höhe der geltend gemachten Forderungen nach der von der Revision nicht angegriffenen ta t- 24 25 - 10 - 5 AZR 482/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR482.13.0 säc h lichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in d er Berufungsinstanz u n- streitig geworden. III. Die V ergütung des Klägers im Streitzeitraum ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlänger ung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungsl ü- cke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentl i- chen Dienst n icht. Das hat der Senat in d em Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden . A uf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird ve r- wiesen . IV. D ie streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 70 BAT b e- ac h ten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem P a- rallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Bie bl Weber Dombrowsky Zorn 26 27 28
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