Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR483.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 5. Juli 2011 - 3 Ca 2546/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1223/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR483.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 483/13 2 Sa 1223/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbek lagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepr äsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1223/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifen tgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007. Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 22. April 2002 bei der Bekla g- ten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M i st, als Mitarbeiterin in der Telefonzentrale beschäftigt. Die Beklagte b e treibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der G e meinden des M Ve r a n- staltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Au s ste l lu n gen und Me s sen - im eigenen und fremden Namen durch. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsve r- trag vom 8. Oktober 2002, der ua. regelt: 2 Frau G erhält ab dem 23. Oktober eine Vergütung in A n- lehnung an den BAT VII . § 3 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmu n- gen der für die H GmbH jeweils gültigen B e trieb s ve r ei n b a- rung ric hten, die somit Grundlage dieses Arbeit s ve r tr a ges In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 4 - 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/ i nnen im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich: a) Angestellte (BAT) Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 7 (Ärztliche Untersuchung), § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 11 (Nebentätigkeit), § 13 (Pers o- nalakten), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 37 (Krankenbezüge), § 38 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 40 (Beihilfen), § 41 (Sterbegeld), § 42 (Reisekostenvergütung), §§ 47 - 52 (Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung), §§ 53 - 6 1 (Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses), (§ 53 Abs. 3 findet keine Anwendung), §§ 62 - 64 (Übergangsgeld) und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten - Tarifvertrages (BAT)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/ i nnen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Die Beklagte zahlte der Klägerin bis September 2005 Vergütung nach VergGr. VII BAT. Dabei vollzog sie die Steigerung der Vergütung nach Leben s- altersstufen und die Tariferhöhungen nach, den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT allerdings zwei Monate später als tariflich vorgesehen. Außerdem e r- hält die Klägerin eine jährliche Sonderzahlung in Hö he von 90 % des durc h- schnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im ö ffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte die Klägerin der Entgeltgruppe 5 / Stufe 5 TVöD zu . S ie 5 - 4 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 5 - erhält sei ther - unter Einreihung in eine dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe - ein Bruttomonatsgehalt von 2.171, 51 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinbart en Tariferhöhungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nich t mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie zum 1. Oktober 2007 den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagte n den Beschäftigten mit: Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwi schen H und dem Betriebsrat der H b e st e he n de Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in g e mei n samen Verhandlungen mit dem B e triebsrat zu übe r arbe i ten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen a n zupa s sen. In der Vorbereitung die ser Anpassungsma ß nahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor me i ner Amt s zeit mit dem Betriebsrat g e schlossene Betrieb s vereinb a rung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwir k sam ist. Ich m öchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die B e trieb s ve r ei n b a rung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird l e di g lich einstweilen, namentlich bis zur Bekann t gabe e i ner neuen Regelung, angewendet. Dies g eschieht alle r dings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi n dungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt de r Arbeitsverhältnisse gelten soll. Daraufhin wand te sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsle i tung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsve r einb a- 6 7 - 5 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 6 - rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab s o fort nicht mehr an di e se Ve r ei n b a rung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser A n g e l e ge n heit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst be i u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat die Klägerin entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA zum 1. Oktober 2007 den Stufenau f- stieg nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 5 TVöD - VKA, die Tariferhöhungen im ö f- fentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010 sowie entspr e- chend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Sie hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag en thalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen h a- be sie nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sic h die Beklagte auf eine Au s- schlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinb a- rung berufe. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.210,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40,47 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 1.712,86 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 2.545,17 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 2.911,92 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu za h- len. D ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des 8 9 10 - 6 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 7 - TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im kommunalen ö ffentli chen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche A n- sprüche der Klägerin nach § 70 BAT bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz d e- re n Unwirksamkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Di e Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 8 . Oktober 2002 eine dyn a- mische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Arbeitsve r- trag, wonach die Kläger in in Anlehnung an den BAT V I I 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkre t nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische B e- zugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Part eien mit § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich d y- namisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das b e- 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 8 - stätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, d ie unstreitig bis zur T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergeg e- ben und sogar tarifliche (Alters - )Stufen - und Bewährungsaufstiege nachvollz o- gen hat. Die in § n dort genannten Tarifvertrag stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein i n- tern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an dem genannten Ta rifvertrag ausrichtet (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 mwN ) . 2. Die Vergütung de r Kläger in richtet e sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 2 Arbeitsve rtrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem BAT. Ein Zusatz, dass auch die , fehlt. § 2 A r- beitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgest altet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 2 Arbei tsvertrag nach der vom Landesarbeit s- gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommen en rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Int e- ressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . Dabei ergibt sich aus der dynamische n Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- 15 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 9 - stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentli chen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher w eise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezug s- o b jekt der Vergütung vereinbart, wei Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsa b- rede benannten Tarifvert rags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT r e- formiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätte n. c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- dern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu b e- stimmen, welche Nachfolgeregelung für di e Vergütung de r Kläger in nach § 2 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich de r Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Demen t- sprechend hat die Beklagte, die n ach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TV ö D nach dem Tarifvertrag zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ( TVÜ - VKA ) vorgeno m- men. 20 21 - 9 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 - 10 - d) Die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst durch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede zu ermittelnde Vergütung um fasst auch den ersten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. Nach dieser Tarifnorm werden die Beschäftigten - nach der Zuordnung ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zu den Entgeltgruppen des TVöD gemäß § 4 TVÜ - VKA und der Bildung des für die Zuordnung zu den Stufen der E ntgeltt a- belle des TVöD maßgebenden Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - VKA - eine ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der En t- geltgruppe zugeordnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA) . Zum 1. Oktober 2007 steigen die Beschäftigten in die den Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Erst mit der Vollendung der Überleitung in den von §§ 4 bis 6 TVÜ - VKA vorgesehenen Schritten ist die bisherige Eingruppierung ersetzt (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 32 mwN) un d damit der der a r- beitsvertraglichen Vergütungsabrede zugrunde liegende Regelungsplan ve r- vollständigt. 3. Nach diesen Grundsätzen war d i e Kläger in zum 1. Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 5 /Stufe 6 TVöD aufgestiegen und hatte si e Anspruch auf die T a- riferh öhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen der Jahre 2008 bis 2010. Ebenso ist die von der Beklagten gewährte jährliche Sonderzahlung auf der Grundlage des erhöhten Entgelts zu berechnen. Dabei ist die Höhe der geltend gemachten Forderungen nach der von d er Revision nicht angegriffenen ta t- säc h lichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Berufungsinstanz u n- streitig geworden. II. Die V ergütung de r Kläger in i st nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfol g- ten Verlänger ung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wege n der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. A uf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen . 22 23 24 - 10 - 5 AZR 483/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR48 3 .13.0 III. D ie streitgegenständlichen Forderun gen sind nicht verfallen. D i e Kläg e- r in musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 70 BAT beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff .) . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 25 26
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