Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 484/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 I. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 Ca 2548/10 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1305/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung Bestimmungen: BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 484/13 2 Sa 1305/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisions beklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bund esa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Bekla gten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1305/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen un d den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007. Der Kläger ist seit dem 23. Januar 1989 bei der Beklagten, die nicht t a- rifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mi t a r be i ter im Bereich Ha llen technik/ Tontechnik beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der G e meinden des M Ve r a n sta l tu n- gen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Au s ste l lu n gen und Me s sen - im e i- genen und fremden Namen durch. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 17. Januar 1989, der ua. regelt: 2 Herr L erhält eine Vergütung nach BAT VI b . Die Pauschalabgeltung von Überstunden erfolgt entspr e- chend der Betriebsvereinbarung. § 4 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, da ß sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmu n- gen der für die H gültigen Betriebsverei n b a rung ric h ten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertr a 1 2 3 - 3 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 4 - In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/innen im Verwalt ungs - und gewerblich - technischen Bereich: a) Angestellte (BAT) Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 7 (Ärztliche Untersuchung), § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 11 (Nebentäti gkeit), § 13 (Pers o- nalakten), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 37 (Krankenbezüge), § 38 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 40 (Beihilfen), § 41 (Sterbegeld), § 42 (Reisekostenvergütung), §§ 47 - 52 (Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung), §§ 53 - 61 (Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses), (§ 53 Abs. 3 findet keine Anwendung), §§ 62 - 64 (Übergangsgeld) und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten - Tarifvertrages (BAT)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Die Beklagte zahlte dem Kläger bis September 2005 Vergütung nach VergGr. VI b BAT bzw. - nach Bewährungsaufstieg - nach VergGr. V b BAT. Dabei vollzog sie die Steigerung der Vergütung nach Lebensaltersstufen und die Tariferhöhungen nach, den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT alle r- dings zwei Monate später als tariflich vorgesehen. Außerdem erhält der Kläger eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Entgelts 4 5 - 4 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 5 - der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im ö ffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den Kläger der Entgeltgruppe 9 / Stufe 4 TVöD zu . E r erhält seither - unter Einreihung in eine dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe - ein Bruttomonatsgehalt von 2.925,75 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinba r- t en Tariferhöhungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nicht mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit: Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01 .11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H b e st e he n de Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in g e mei n samen Verhandlungen mit dem B e triebsrat zu übe r arbe i ten und auf die neuen tariflichen Bestimmung en a n zupa s sen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsma ß nahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor me i ner Amt s zeit mit dem Betriebsrat g e schlossene Betrieb s vereinb a rung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwir k sam ist. Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die B e trieb s ve r ei n b a rung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird l e di g lich einstweilen, namentlich bis zur Bekann t gabe e i ner neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht alle r dings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi n dungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt de r Arbeitsverhältnis se gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: 6 7 - 5 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 6 - wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsle i tung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsve r einb a- rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab s o fort nicht mehr an di e se Ve r ei n b a rung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser A n g e l e ge n heit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten e Februar 2010 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Mit der am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA zum 1. Oktober 2007 den Stuf enaufstieg nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TVöD - VKA, die Tariferh ö- hungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010 s o- wie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend g e- macht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dyn amische Inbezugnahme der Tari f- entgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Au s- schlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen B e- triebsvereinbarung berufe. 8 9 - 6 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.694,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 162,75 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 2.536,70 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 2.845,45 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 4.149,63 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu za h- len. Die B eklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verläng er ung der Wochenarbeitszeit im kommunalen ö ffentliche n Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche A n- sprüche des Klägers nach § 70 BAT bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz d e- ren Un wirksamkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- be gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 17 . Januar 19 89 eine dyn a- mische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Arbeitsve r- nach BAT V I b 10 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 8 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung de s in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische B e- zugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Arbeitsvertrag die Verg ütung zeitlich d y- namisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das b e- stätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur T a- rifsukzessio n im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergeg e- ben und sogar tarifliche (Alters - )Stufen - und Bewährungsaufstiege nachvollz o- gen hat. 2. Die Vergütung des Klägers richtet e sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 2 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem BAT. Ein Zusatz, dass auch die , fehlt. § 2 A r- beitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Diens t ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 2 Arbeitsvertrag nach der vom Landesarbeit s- gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (v gl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommen en rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei ei ner angemessenen Abwägung ihrer Int e- ressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . 15 16 17 18 - 8 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 9 - Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Ve rgütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher w eise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezug s- o b jekt Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung für die Zukunft insoweit der R egelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungs a b- rede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT r e- formiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- dern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu b e- stimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Demen t- spr echend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TV ö D nach dem Tarifvertrag zur Überle i- 19 20 21 - 9 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 - 10 - tung der Beschäftigten der kommu nalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ( TVÜ - VKA ) vorgeno m- men. d) Die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst durch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede zu ermittelnde Ver gütung um fasst auch den ersten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA. Nach dieser Tarifnorm werden die Beschäftigten - nach der Zuordnung ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zu den Entgeltgruppen des TVöD gemäß § 4 TVÜ - VKA und der Bildung des für die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltt a- belle des TVöD maßgebenden Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - VKA - eine ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der En t- geltgruppe zugeordnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA) . Zum 1. Oktober 2007 ste igen die Beschäftigten in die den Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Erst mit der Vollendung der Überleitung in den von §§ 4 bis 6 TVÜ - VKA vorgesehenen Schritten ist die bisherige Eingruppierung ersetzt (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 32 mwN) und damit der der a r- beitsvertraglichen Vergütungsabrede zugrunde liegende Regelungsplan ve r- vollständigt. 3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger zum 1. Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 9 /Stufe 5 TVöD aufgestiegen und hatte e r Anspruch auf die T a- riferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen der Jahre 2008 bis 2010. Ebenso ist die von der Beklagten gewährte jährliche Sonderzahlung auf der Grundlage des erhöhten Entgelts zu berechnen. Dabei ist die Höhe der geltend gemachten Forderungen nach der von der Revision nicht angegriffenen ta t- säc h lichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Berufungsinstanz u n- streitig geworden. II. Die V ergütung des Klägers ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfol g- ten Verlänger ung der Arbe itszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen 22 23 24 - 10 - 5 AZR 48 4 /13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR484.13.0 der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. A uf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen . III. D ie streitg egenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 70 BAT b e- ac h ten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem P a- rallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Ta g verwiesen (Rn. 28 ff.) . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 25 26
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