Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 27. Mai 2011 - 4 Ca 2547/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1114/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 486/13 2 Sa 1114/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten d es Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 3 - 1. Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1114/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhu ngen, tarifliche Einmalza h- lungen und einen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2008 . Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 15. Juli 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Techniker beschäftigt. D ie Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden N a- men durch. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsve r- trag vom 23. Januar 2003, der ua. regelt: 2 Herr K erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV . Der - brutto - . § 3 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, d ass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflic h- ten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Besti m- mungen der für die H jeweils gültigen Betriebsvereinb a- rung richten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertrages In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 4 - 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich: b) Arbeiter BMT - G Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenbeschä f- tigungen), § 11a (Personalakten), § 18 (Arbeitsve r- säumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Lei s- tungsminderung), § 29 (Lo hnfortzahlung bei pe r- sönlicher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reisekostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 - 51 und §§ 53 - 57 (Beendigun g des Arbeit s- verhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlußfrist) und § 67 (Begriffsbestimmungen des Bundesmantel - Tarifvertrages für Arbeiter gemeindl i- cher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im ö f- fen t lichen Dienst nach. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 12,34 Euro brutto. Außerdem gewährte ihm die Beklagte eine jährliche Sonde r- zahlung in Höhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im öff entlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den Kläger - bei e i- 5 - 4 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 5 - nem von ihr gebildeten Vergleichsentgelt von 1.925,51 Euro brutto - der En t- geltgruppe 6/Stufe 3 TVöD mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.060,00 Euro zu . Tatsächlich erhielt der Kläger im Streitzeitraum weiterhin einen Bruttostu n- denlohn von 12,34 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinbarten prozentu a- len Tariferhöhungen und Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst der Komm u- nen gab die Beklagte nicht mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie einen St u- fenaufstieg. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit: Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttreten s des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H bestehende Betriebsver einbarung vom 08.02.2001 in gemeinsamen Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu überarbeiten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsmaßnahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor meiner Amtszeit mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die Betriebsv ereinbarung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird lediglich einstweilen, namentlich bis zur Bekanntgabe einer neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bindungswi r- kung für die Zukunft und a usschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: 6 7 - 5 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 6 - geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsleitung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsvereinb a- rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab sofort nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser Angelegenheit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist wei terhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger zum 1. Ok tober 2008 einen Stufenaufstieg nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 TVöD, die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010, die in den Jahren 2007 und 2009 zu leistenden tariflichen Einmalza h- lungen sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei na ch § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen B e- triebsvereinbarung berufe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Bekl agte zu verurteilen, an ihn 11.001,82 Euro brutto und weitere 360,29 Euro an steuerfreien Zuschlägen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem 8 9 10 - 6 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 7 - Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 1.963,82 Euro seit dem 1. Januar 2 009, aus weiteren 3.801,51 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 5.546,78 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Kl ä- gers nach § 63 BMT - G bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendm a- chung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz deren Unwir k- samkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 23 . Januar 2003 eine dyn a- mische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Satz 1 A r- beitsvertrag, Bei dieser Klausel handelt es sich nach der vom Landesarbeitsgericht in Übe r- einstimmung mit de r Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommenen rechtlichen 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 8 - We r tung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ) . 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommene n Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische B e- zugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag die Vergütung zei t- lic h dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütung s- gruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das bestätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur Tarifsukzession im öffentli chen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weiterg e- geben hat. Dass die Vergütungsabrede dynamisch zu verstehen ist, unterstreicht § 2 Satz 2 Arbeitsvertrag, wenn dort festgehalten ist, der Stundenlohn betrage Euro brutto. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf die Formuli e- e- haltene Euro - Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Lohngruppe entwickel n soll (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17) . Ein Arbeitgeber wü r- de - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte, (vgl. § 307 Abs. 1 Sat z 2 BGB) , dass sich der festgehaltene Stundenlohn nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird. 2. Anders als in Parallelfällen von Angestellten, in denen in der Verg ü- tungsabrede das Tarifwerk, nach dessen Vergütungsgruppen sich die Verg ü- tung richten soll, - i- - eine solche ausdrückliche Benennung der in Bezug genommenen Vergütungsordnung. Dass es die des BMT - G ist, ergibt aber die Auslegung der Klausel. Die Bekla gte kann im weitesten Sinne au f- 15 16 17 - 8 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 9 - grund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben dem kommunalen öffentlichen Dienst zugerechnet werden. Ihr durchschnittlicher Vertragspartner darf deshalb davon ausgehen, dass sich mit einer Klausel wie die dem Kläge r gestellte die Vergütung nach der festgehaltenen Lohngruppe des im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifwerks, also dem BMT - G, richten soll. Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm g e- stellte Klausel nicht so versta nden wissen wollte - ein anderes Bezugsobjekt in der Klausel benennen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er trotz seiner Nähe zum öffentlichen Dienst nicht die dort geltende Vergütungsordnung zur Anwendung br ingen will. Die Anknüpfung der Vergütungsabrede an eine Lohngruppe des BMT - G bestätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur Tarifsukze s- sion im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen die dortigen Tari f- erhöhungen weiterg egeben und zudem den Kläger aus Anlass der Tarifsukze s- sion in eine Entgeltgruppe des TVöD übergeleitet hat. Wegen des objektiven Maßstabs bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an, ob die Beklage bei der Klausel des § 2 Sa tz 1 Arbeitsvertrag möglicherweise ein anderes Bezugsobjekt im Auge hatte. 3. Die Vergütung des Klägers richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem B MT - G . Ein Zusatz, dass MT - G fehlt. § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inh altsdynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da z u ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparte i- en vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt 18 19 20 - 9 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 10 - gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 88 8/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - d ynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien für den Fall einer Tarifsukzession das dem der Vergütungsabrede zugrunde liegende tarifliche Regelungswerk nachfolgende tarifl iche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung f ür die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Ä nderung des in der Vergütungsa b- rede benannten oder ihr zugrunde liegenden Tarifvertrags. Mit dem Nachvol l- ziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien de s öffen t- lichen Dienstes den B MT - G reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hä t- ten. c) Durch ergänzende Vertragsauslegung ist weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 Satz 1 Arbeitsve r- trag maßgebend sein sol l. Es ist zu fragen, welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte au fgrund ihrer Meh r- heitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dementsprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied im Kommunalen Arbei t- geberverband wer den könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des 21 22 23 - 10 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 11 - TVöD nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommun a- len Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - VKA) vorgenommen. d) Die dur ch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütung s- abrede zu ermittelnde Vergütung erfasst auch den weiteren Stufenaufstieg nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA iVm. § 16 TVöD. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA werden Beschäftigte aus dem Ge l- tungsbereich des BMT - G entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gego l- ten hätte (sog. erstmalige Stufenzuordn ung). Das ist - wie die Beklagte in ihrer Überleitung richtig ermittelt hat - bei der Beschäftigungszeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tarifsukzession die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA bestimmt sodann, dass sich der weitere Stufena ufstieg nach den R e- gelungen des TVöD richtet. Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 3 drei Jahre, die in vollem Umfang nach dem 1. Oktober 2005 zurüc k- gelegt werden müssen (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 14 mwN) . Danach hat de r Kläger zum 1. Oktober 2008 die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 erreicht. Mit der Verankerung des weiteren Stufenaufstiegs im Überleitung s- recht umfasst die Vervollständigung des der arbeitsvertraglichen Vergütungsa b- rede zugrunde liegenden Regelungsplans auch nach verschiedenen Stufen aufgebauten Entgeltgruppe. e) l- (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 2 13/09 - Rn. 26 mwN) . Bei der tariflichen Einma l- zahlung für das Jahr 2007 handelt es sich nach § 21 Abs. 1 TVÜ - VKA aF um eine pauschalierte Vergütungserhöhung. Die Einmalzahlung 2009 ist eine zu der prozentualen Erhöhung tretende, mit dem Entgelt für Januar 2009 fällige (einmalige) Vergütung und keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsb e- zug unabhängige Sonderzahlung. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte an 24 25 26 - 11 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 - 12 - mindestens einem Tag des Monats Januar 2009 Anspruch auf Entgelt hat, § 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008. 4. Die Höhe der Differenzvergütung ist nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Ber u- fungsinstanz unstreitig geworden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zur Berechnung der Differenzvergütung das tarifliche Tabellenentgelt, das ein monatliches ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD) , entsprechend der Praxis der Beklagten in einen Stundenlohn umgerechnet und dabei - wiederum der Praxis der Beklagten fo lgend - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden von 166,9 Monatsstunden ausgegangen ist, obwohl der TVöD eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit nicht enthält und der Sech s- te Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Ermittlung einer rec hnerischen rege l- mäßigen monatlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst den Faktor 4,348 ve r- wendet (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 27 mwN) . II. Die V ergütung des Klägers ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfol g- ten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen. III. D i e streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 63 B M T - G beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.) . 27 28 29 - 12 - 5 AZR 486/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR486.13.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 30
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