Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 188/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 17. September 2015 1 Ca 343/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Februar 2016 - 2 Sa 2002/15 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Bestimmung en : MiLoG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 3, 20; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 286; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbl i- che Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juli 2014, gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezemb er 2015, § 2 Nr. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 5 AZR 135/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 188/16 2 Sa 2002/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesar beitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtl ichen Ric h- ter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. Februar 2016 - 2 Sa 2002/15 - wird zurückgewiesen . 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz ha ben die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens und der Revision die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen und eines tari f- lichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen und die Auswirkungen des Mindestlohns auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile. Die Klägerin ist seit 2011 als Reinigungskraft bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst mit eine r Arbeitszeit von 30 Stunden und seit November 2015 von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt - inhaltsgleich mit weiteren Arbeit s- verträgen der Arbeitnehmer der Beklagten - ua.: 3 Lohn; Gehalt a) Die Arbeitnehmerin erhält einen Monatslohn von 760,90 des Monats für b) ... Die über die regelmäßige monatliche betriebsübl i- che Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit wird mit dem verein barten Stundensatz zuzü g- Überstundenzuschlag: 25 % c) Für die Arbeit an Sonn - und Feiertagen wird ein Z u- schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Stun denlohnes 1 2 3 - 3 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 4 - Sonntagszuschlag: 30 % Feiertagszuschlag: 100 % d) Für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr u- schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Stundenlohnes. Nachtzuschlag: 10 % § 4 Urlaubsgeld, Zuwendung Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufenden K a- Lohnzahlung Mai ein zusätzliches Urlaubsgeld des im Fä l- ligkeitsmonat vereinbarten Entgelts entsprechend §3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein Weihnachtsgeld des zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lohns/ Gehalts als Sonderzuwendung in nachstehender Höhe. Urlaubsgeld: 50 % Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): 50 % Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erha l- ten, vermindert sich das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalenderm o- nat, in dem kein Arbeitsv erhältnis bestanden oder für den keine Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel g e- zahltes Urlaubsgeld und / oder Sonderzuwendung sind Die Parteien unterzeichneten einen Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2014, dessen Wirksamkeit nicht mehr im Streit steht. Dieser b e- stimmt ua.: 1 Vergütungserhöhung um 2% erhöht. 4 - 4 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 5 - § 2 Sonderzahlungen Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld Alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über So n- werden vollständig aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt: Der Mitarbeiter erhält als Jahressonderzahlung ein 13. Gehalt in Höhe der für den Monat Dezember des Vo r- jahres vereinbarten Grundv u- lagen und Zuschläge, ... Dieses 13. Gehalt wird in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Vergütung gezahlt. Der Anspruch in Höhe von 1/12 entfällt jeweils für den Kalendermonat, in dem keinerle i Anspruch auf Grundvergütung besteht. § 4 Schlussbestimmungen Der Änderungsvertrag gilt ab 01.01.2015. Alle weiteren bisherigen Vereinbarungen gelten unverändert fort. Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung der Mi n- destlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juli 2014, gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 , (im Folgenden TV Mindestlohn) bestimmt ua.: 1 ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen B e- schäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäud e- reinigung) in der jeweils geltenden Fassung (A n- hang 1) ) fallen. 3. Persönlicher Geltun gsbereich § 2 Mindestlöhne 1. Die Mindestlöhne betragen ab 1. Januar 2015 5 - 5 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 6 - Loh n- gruppe 1 Brandenburg, 8,50 2. i- ten: Lohngruppe 1 Innen - und § 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngru p- pe 1 - Mindestlohn 1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 2. Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsa r- Anhang Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen e- § 1 Geltungsbereich II. Betrieblich Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuz u- rechnenden Tätigkeiten ausüben: 2. - 6 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 7 - Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebä u- dereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Letztlich zahlte die Beklagte der Klä gerin von Januar bis Oktober 2015 neben dem Bruttogehalt iHv. 1.043,52 Euro monatlich weitere jeweils 43,48 Euro brutto, abrechnete, insgesamt 1.130,48 Euro brutto. Nach Erhöhung der Arbeitszeit zah lte die Beklagte im November 2015 ein Bruttogehalt von 1.391,36 Euro s o- wie Sonderzahlungen iHv. jeweils 57,97 Euro brutto. Nacht - , Sonn - und Feie r- tagszuschlägen legte die Beklagte den vertraglichen Bruttostundenlohn iHv. 8,00 Euro zugrunde. Im Mai bis Juli und Oktober 2015 angefallene Überstunden vergütete die Beklagte ebenfalls auf der Basis von 8,00 Euro brutto/Stunde. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungs - und Feststellungsklage erhoben. Sie fordert weitere Vergütu ng für den Zeitraum von Januar bis November 2015. Die Klägerin meint, die Beklagte zahle den gesetzlichen Mindestlohn nicht in voller Höhe. Bei durchschnittlich 130 Stunden bzw. ab November 173,33 Stunden im Monat müsse das Bruttomonatsgehalt 1.105,00 Eur o bzw. 1.473,33 Euro betragen. Die Jahressonderzahlungen seien nicht auf den g e- setzlichen Mindestlohn anrechenbar. Alle Entgeltbestandteile seien auf der Grundlage des Mindestlohns von 8,50 Euro/Stunde zu berechnen. Sämtliche Ansprüche ergäben sich auch au s dem TV Mindestlohn, der auf das Arbeit s- verhältnis der Klägerin anwendbar sei. Die Klägerin hat - soweit für die Revision relevant - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 733,58 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu za h- len, 2. festzustellen, dass die Abrechnung des Arbeitsve r- hältnisses durch die Beklagte von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 43,48 Euro brutto und 1/12 Sonderzuw endung iHv. 43,48 Euro brutto durch Entgeltabrechnung für den jeweiligen Kalendermonat seit Januar bis Okt o- 6 7 8 9 - 7 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 8 - ber 2015 und von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 57,97 Euro brutto und 1/12 Sonderzuwendung iHv. 57,97 Euro brutto seit November 2015 unwirksam ist, 3. die B eklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsgeld iHv. 552,50 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 550,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Wei h- nachtsgeld iHv. 552,50 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 550,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anspruch auf den g e- setzlichen Mindestlohn sei erfüllt. Zuschläge und Sonderzahlungen würden durch die gesetzli che Mindestlohnregelung nicht berührt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen und ihr (recht s- kräftig) nur Nachtarbeitszuschläge iHv. 7,98 Euro brutto zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre A n- träge im Übrigen weiter. In der Revisionsinstanz haben die Parteien einen Tei l- vergleich über die Zahlung der im Änderungsvertrag geregelten Lohnerhöhung geschlossen. Ents cheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt. Das Mi n- des t lohngesetz hat d ie arbeitsvertraglich vereinbarte n Entgeltbestandteile nicht erhöht . Die Anwendbarkeit des TV Mindestlohn ist nicht dargelegt. I. Die Klage ist in den Zahlungsanträgen zulässig. Dagegen ist der Fes t- stellungsantrag unzulässig. 10 11 12 13 - 8 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 9 - 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von elf Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zei t- raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) . 2. Der Feststel lungsantrag ist unzulässig. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der A b- rechnung des Urlaubs - und Weihnachtsgelds betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2 016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 mwN) . Zwar sind die Gerichte geha l- ten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 mwN ) . Doch scheitert jede Auslegun g - etwa dahingehend, die Fälligkeit der Jahressonderzahlungen solle geklärt werden - am Wortlaut des Antrags . II. Die Zahlungsanträge sind unbegründet. 1. Die Klagebegründung ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Fo r- derung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines monatlichen Stundendurchschnitt s begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 M iLoG ) . Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem D urchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) . Der Senat braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hinzuwirken, weil die Zahlungsanträge in jedem Fall unbegründet sind. 2. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erl oschen. 14 15 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 10 - a) Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin in der streitg e- genständlichen Zeit jedenfalls durch allmonatliche Zahlung des Bruttogehalts und eines Zwölftels der Jahressonderzahlungen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . aa) Der Mindestlohnans pruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt ( BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN ) . § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch . Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 1 35/16 - Rn. 25 mwN) . Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits - oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem g e- setzlichen Mindestlohn liegt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN) . bb) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) . Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzl i- che Mindestlohn ist das als Gegenleistu ng für die Arbeit (mindestens) zu e r- bringende Entgelt ( vgl. zur Auslegung des Begriffs Mindestlohn BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 ff.) . Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten En t- geltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswi r- kung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zwec k- bestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32) . 20 21 22 23 24 25 - 10 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 11 - b) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalende r- monaten Januar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem monatlichen Bru t- togehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalende r- monat zu 1/12 gele isteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 2 Änderungs vertrag mindern sie sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung u n- te r liegen die Jahressonderzahlungen nicht. 3. Auf § 2 Nr . 1 TV Mindestlohn kann die Klägerin den von ihr geltend g e- machten Lohnanspruch nicht stützen. Das La ndesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Klägerin sei ihrer Darlegungslast zur Anwendbarkeit der tari f- lichen Regelungen nicht nachgekommen. a) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht verletze § 286 ZPO, indem es den Anspruch aus dem TV M sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht setzt sich in den Entsche i- dungsgründen mit der streitigen Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrags auseinander. b) Eine Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG scheidet aus. Die Parteien sind unstreitig keine tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragspa r- teien des TV Mindestlohn iSv. § 3 Abs. 1 TVG. c) Zwar ist der TV Mindestlohn im hier streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt, womi t gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG seine Rechtsnormen auch bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen. Doch ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zur Eröf f- nung des betrieblichen Geltungsbereichs nicht nachgekommen. Die Würd igung des Parteivortrags durch das Landesarbeitsgericht b e- gegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Ve r- handlung en und des Ergebnisses einer ggf. durchgef ührten Beweisaufnahme 26 27 28 29 30 31 - 11 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 12 - nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Würdigung muss vollständig, w i- derspruchsfrei und umfassend sein. Revisionsrechtlich ist diese Würdigung a l- lein da raufhin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk - und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35 mwN) . Danach kann eine Verletzung von § 286 ZPO nicht festgestellt werden. Das Lande sarbeitsgericht durfte auf die bloße Behauptung der Klägerin, der Betrieb der Beklagten erbringe überwiegend Gebäudereinigungs - dienstleistungen, und dem substantiierten Bestreiten der Beklagten, von ma n- gelnder Darlegung der Klägerin ausgehen. 4. Die Kläge rin hat keinen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen. Diese sind nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Nach § 2 Änderungs vertrag bemisst sich die Jahressonderzahlung nach der vereinbarten Grundvergütung des Monats Dezember d es Vorjahres ohne Zulagen und Zuschläge. Die Berechnung richtet sich daher nach der in § 3 Arbeitsvertrag bestimmten Vergütung. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen anderen Schluss zu. Das Mindestlohngesetz hat daran nichts geändert. Eine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 34) . Der vertraglichen Regelung stehen zwingende Tarifnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nicht entgegen. Die Erfüllung eines (tariflichen) Mindes t- lohnanspruchs durch Sonderzahlungen ist jedenfalls nicht nach § 3 Nr. 2 TV Mindestlohn ausgeschlossen. Die Regelung gilt nach ihrer Überschrift für 3 Nr. 1 TV Mindestlohn Beschäftigte iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gemeint, zu denen die Klägerin unstreitig nicht gehört. 5. Die Klägerin kann einen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen auch nicht auf § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn stützen. 32 33 34 35 36 - 12 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 - 13 - Die Klägerin hat die Anwendbarkeit der tariflichen Regelun gen nicht dargelegt. Überdies enthält der Tarifvertrag ebenso wenig wie das Mindes t- lohngesetz Regelungen zur Höhe von Sonderzahlungen. 6. Die Klägerin kann keine höheren als die arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschläge für Sonn - und Feiertagsarbeit verla ngen. a) Die Zuschläge sind nicht auf der Grundlage de r in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten 8,50 Euro , sondern des vertraglich vereinbarten Bruttostu n- denentgelts zu berechnen. Die Zuschlagspflicht für Arbeit an Sonn - und Feiertagen folgt allein aus § 3 Buchst. c Arbeitsvertrag iVm. § 4 Satz 2 Änderungsvertrag. Die Regelung Damit bezieht sie sich auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Der Wortlaut lässt nur diesen Schluss zu, auch wenn in § 3 Buchs t. a Arbeitsvertrag kein Stunden - , sondern ein M o- natslohn genannt wird. Jedenfalls soll die Berechnungsgrundlage der Zuschl ä- ge einer zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung folgen. Daran hat das Mindestlohngesetz nichts geändert (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 36) . b) Mangels Darlegung der Anwendbarkeit kann die Klägerin einen A n- spruch auf erhöhte Zuschläge nicht auf § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn stützen. 7. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf weitere Überstundenvergütungen. In den Monaten mit Überstundenleistung hat die Beklagte den A n- spruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des Bruttomonatsgehalts, de r in Zwölfteln geleisteten Jahressonderzahlungen und der jeweiligen Übe r- stundenvergütung iHv . 8,00 Euro brutto/Stunde erfüllt . Im Mai und Juni 2015 leistete die Klägerin jeweils zehn Überstunden, für die sie neben der Vergütung je weitere 80,00 Euro brutto, mithin jeweils 1.210,48 Euro brutto erhalten hat. Im Juli 2015 erbrachte die Klägerin sec hseinhalb Überstunden, für die die Beklagte neben der Vergütung weitere 37 38 39 40 41 42 43 44 - 13 - 5 AZR 188/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR188.16.0 52,00 Euro brutto, mithin 1.182,48 Euro brutto geleistet hat. Im Oktober 2015 erbrachte die Klägerin zehn Überstunden, für die sie neben der Vergütung we i- tere 80,00 Euro brutto, mithin 1.210,48 Euro brutto erhalten hat. Die Klägerin hat in keinem der Fälle vorgetragen, sie habe über die damit jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgegoltenen 142,41 bzw. 139,12 Arbeitsstunden im Monat weitere Arbeit erbracht. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Buschmann Feldmeier 45
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