Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 219/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 19. August 2015 - 3 Ca 345/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 4. Februar 2016 - 18 Sa 1845/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Bestimmung en : MiLoG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 3, 20; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 321 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 5 AZR 135/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 219/16 18 Sa 1845/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbe itsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlic hen Ric h- ter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 4. Februar 2016 - 18 Sa 1845/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trag en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs durch Sonderzahlungen und die Auswirkungen des Mindestlohng e- setzes auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile. Die Klägerin ist seit 2003 als Reinigungskraft bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einer Arbeitszeit von 3 0 Stunden wöchentlich b e- schäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt - inhaltsgleich mit weiteren Arbeit s- verträgen der Arbeitnehmer der Beklagten - ua.: 3 Lohn; Gehalt a) 666,99 des M o- c) Für die Arbeit an Sonn - und Feiertagen wird ein Z u- schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Sonntagszuschlag: 30 % Feiertagszuschlag: 100 % d) Für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr u- schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Stundenlohnes. Nachtzuschlag: 10 % 1 2 3 - 3 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 4 - § 4 Urlaubsgeld, Zuwendung Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufenden K a- Lohnzahlung Mai ein zusätzliches Urlaubsgeld des im Fä l- ligkeitsmonat vereinbarten Entgelts entsprechend §3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein Weihnachtsgeld des zu diesem Zeitpunkt e- hender Höhe. Urlaubsgeld: 50 % Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) 50 % Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erha l- ten, vermindert sich das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalenderm o- nat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestanden oder für den keine Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel g e- zahltes Urlaubsgeld und / oder Sonderzuwendung sind Die Parteien unterzeichneten einen Änderungsvertrag vom 23. Dezember 2014, dessen Wirksamkeit nicht mehr im Streit steht. Dieser b e- stimmt ua.: 1 Vergütungserhöhung um 2% erhöht. § 2 Sonderzahlungen Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld Alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über So n- werden vollständig aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt: Der Mitarbeiter erhält als Jahressonderzahlung e in 13. Gehalt in Höhe der für den Monat Dezember des Vo r- u- lagen und Zuschläge, ... Dieses 13. Gehalt wird in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Vergütung gezahlt. Der Anspruch in Höhe von 1/12 entfällt jeweils für den Kalendermonat, in dem keinerlei Anspruch auf Grundvergütung besteht. 4 - 4 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 5 - § 4 Schlussbestimmungen Der Änderungsvertrag gilt ab 01.01.2015. Alle weiteren bisherigen Vereinbarungen gelten unverändert fort. Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung der Mi n- destlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juli 2014, gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden TV Mindestlohn) regelt ua.: 1 ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschä f- tigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäuderein i- gung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1) ) fallen. 3. Persönlicher Geltungsbereich § 2 Mindestlöhne 1. Die Mindestlöhne betragen ab 1. Januar 2015 Loh n- gruppe 1 Brandenburg, 8,50 2. Zu den Lohngruppen i- ten: Lohngruppe 1 Innen - 5 - 5 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 6 - § 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 - Mindestlohn 1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nu m- mer 1 SGB IV) der Lohngruppe r- 2. Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsa r- ü- Anhang Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen u- § 1 Geltungsbereich II. Betrieblich Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuz u- rechnenden Tätigkeiten ausüben: 2. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen G e- bäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht we r- den, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige B e- triebsabteilungen. Letztlich zahlte die Beklagte der Klägerin ab Januar 2015 neben dem Bruttogehalt iHv. 1.043,52 Euro monatlich weitere jeweils 43,48 Euro brutto, die abrechnete, insgesamt 1.130,48 Euro brutto. Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschlägen legte die Bekla g- te den vertraglichen Bruttostundenlohn iHv. 8,00 Euro zugrunde. 6 - 6 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 7 - Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungs - und Feststellu ngsklage erhoben. Sie fordert weitere Vergütung für den Zeitraum von Januar bis November 2015. Die Klägerin meint, die Beklagte zahle den gesetzlichen Mindestlohn nicht in voller Höhe. Bei durchschnittlich 130 Stunden im Monat müsse das Bruttomonatsgehalt 1.105,00 Euro betragen. Die Jahressonderzahlungen seien nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Alle Entgeltbestandteile seien auf der Grundlage des Mindestlohns von 8,50 Euro/Stunde zu berechnen. Sämtliche Ansprüche ergäben sich auch aus dem TV Mindestlohn, der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar sei. Die Klägerin hat - soweit für die Revision relevant - sinngemäß bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 708,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu za h- len, 2. festzustellen, dass die Abrechnung des Arbeitsve r- hältnisses durch die Beklagte von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 43,48 Euro brutto und 1/12 Sonderzuwendung iHv. 43,48 Euro brutto durch Entgeltabrechnung für den jeweiligen Kalendermonat seit Januar 2015 u n- wirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsgeld iHv. 552,50 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 521,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen, 4. die Beklagte z u verurteilen, der Klägerin Wei h- nachtsgeld iHv. 552,50 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 521,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anspruch auf den g e- setzlichen Mindestlohn s ei erfüllt. Zuschläge und Sonderzahlungen würden durch die gesetzliche Mindestlohnregelung nicht berührt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zum größeren Teil zurückgewiesen und ihr (rechtsk räftig) nur die im Änderungsvertrag geregelte Lohnerhöhung nebst 7 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 8 - Sonn - /Feiertagszuschlägen sowie Nachtarbeitszuschläge zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on verfolgt die Klägerin ihre Anträge im Übrigen weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt. Das Mi n- des t lohngesetz h at die arbeitsvertraglich vereinbarte n Entgeltbestandteile nicht erhöht . Etwaige Ansprüche nach dem TV Mindestlohn sind in der Revision nicht rechtshängig. I. Die Klage ist in den Zahlungsanträgen zulässig. Dagegen ist der Fes t- stellungsantrag unzulässig. 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von elf Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zei t- raum als abschließende Ge samtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) . 2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. a) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe sich mit dem Antrag nicht befasst, bleibt erfolglos. Es liegt kein Fall eines absoluten Revis i- onsgrunds nach § 547 Nr. 6 ZPO, dh. eine Entscheidung ohne Gründe, vor. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag abschlägig beschieden. b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der A b- rechnung des Urlaubs - und We ihnachtsgelds betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 mwN) . Zwar sind die Gerichte geha l- 12 13 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 9 - ten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch ein e erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 mwN ) . Doch scheitert jede Auslegung - etwa dahingehend, die Fälligkeit der Jahressonderzahlungen solle geklärt werden - am Wortlaut des Antrags . II. Die Zahl ungsanträge sind unbegründet. 1. Die Klagebegründung ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Fo r- derung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines monatlichen Stundendurchschnitt s begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG ) . Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem D urchschnitt eines Zeitraums er mittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) . Der Senat braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hinzuwirken, weil die Zahlungsanträge in jedem Fall unbegründet sind. 2. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen. a) Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin in der streitg e- genständlichen Zeit jedenfalls durch allmonatliche Zahlung des Bruttog ehalts und eines Zwölftels der Jahressonderzahlungen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . aa) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt ( BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN ) . § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch . Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergüt ung entstanden ist, aus ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN) . 18 19 20 21 22 - 9 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 10 - Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits - oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem g e- setzlichen Mindestlohn liegt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN) . bb) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) . Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, den n der gesetzl i- che Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu e r- bringende Entgelt ( vgl. zur Auslegung des Begriffs Mindestlohn BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 ff.) . Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erb rachten En t- geltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswi r- kung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zwec k- bestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32) . b) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalende r- monaten Januar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem monatlichen Bru t- togehalt kommt auch den vorbehaltlos un d unwiderruflich in jedem Kalende r- monat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 2 Änderungs vertrag mindern sie sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung u n- te r liegen die Jahressonderzahlungen nicht. 23 24 25 26 27 - 10 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 11 - 3. Auf § 2 Nr . 1 TV Mindestlohn kann die Klägerin den von ihr geltend g e- machten Lohnanspruch nicht stützen. Ein solcher Anspruch ist in der Revision nicht rechtshängig. Streitgegenstand der Berufungsinstanz war ua. ein tariflicher Mindes t- lohnanspruch nach § 2 Nr . 1 TV Mindestlohn. Das Landesarbeitsgericht hat diese n Streitgegenstand offenbar versehentlich nicht behandelt . Die Klägerin hat keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Führt die Klägerin nunmehr mit der Revisionsbegründung diesen Streitgegenstand neue r- lich in den Rechtsstreit ein , h andelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung ( vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 2 1 mwN) . 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen. Diese sind nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns z u berechnen. a) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mangels Auseinandersetzung mit diesem Streitgegenstand verletzt, ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht konkret angeg e- ben, welcher Vortrag übergangen sein soll (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe , BAGE 109, 145) . Darüber hinaus brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10) . Tatsächlich setzt sich das Berufungsgericht mit dem Anspruch auf e r- höhte Jahressonderzahlungen auseinander. b) Nach § 2 Änderungs vertrag bemisst sich die Jahressonderzahlung nach der vereinbarten Grundvergütung des Monats Dezember des Vorjahres o hne Zulagen und Zuschläge. Die Berechnung richtet sich daher nach der in § 3 Arbeitsvertrag bestimmten Vergütung. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen anderen Schluss zu. Das Mindestlohngesetz hat daran nichts geändert. Eine bestimmte Höhe von Sonder zahlungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 34) . 28 29 30 31 32 - 11 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 - 12 - Der vertraglichen Regelung stehen zwingende Tarifnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nicht entgegen. Die Erfüllung eines (tariflichen) Mindes t- lohnanspruchs durch Sonderzahlungen ist jedenfalls nicht nach § 3 Nr. 2 TV Mindestlohn ausgeschlossen. Die Regelung gilt nach ihrer Überschrift für 3 Nr. 1 TV Mindestlohn Beschäftigte iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gemeint, zu denen die Klägerin unstreitig nicht gehört. 5. Die Klägerin kann einen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen auch nicht auf § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn stützen. Ein solcher Anspruch ist in der Revision nicht rechtshängig (vgl. Rn. 28 f. ) . 6. Die Klägerin kann keine höheren als die arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschläge für Sonn - und Feiertagsarbeit verlangen. a) Die Zuschläge sind nicht auf der Grundlage de r in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten 8,50 Euro , sondern de s vertraglich vereinbarten Bruttostu n- denentgelts zu berechnen. Die Zuschlagspflicht für Arbeit an Sonn - und Feiertagen folgt allein aus § 3 Buchst. c Arbeitsvertrag iVm. § 4 Satz 2 Änderungsvertrag. Die Regelung . Damit bezieht sie sich auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Der Wortlaut lässt nur diesen Schluss zu, auch wenn in § 3 Buchst. a Arbeitsvertrag kein Stunden - , sondern ein M o- natslohn genannt wird. Jedenfalls soll die Berechnungsgrundlage der Zuschl ä- ge einer zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung folgen. Daran hat das Mindestlohngesetz nichts geändert (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 36) . b) Mangels Rechtshängigkeit in der Revision (vgl. Rn. 28 f. ) kann die Kl ä- gerin einen Ans pruch auf erhöhte Zuschläge nicht auf § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn stützen. 33 34 35 36 37 38 - 12 - 5 AZR 219/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR219.16.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Buschmann Feldmeier 39
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