Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 220/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 19. August 2015 - 3 Ca 261/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. Januar 2016 - 18 Sa 1844/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Bestimmung en : MiLoG § 1 Abs. und Abs. 2, §§ 3, 20; BGB §§ 242, 362 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2, § 2, § 77 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 135/16 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 220/16 18 Sa 1844/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 28. Januar 2016 - 18 Sa 1844/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs durch Sonderzahlungen und die Auswirkungen des Mindestlohng e- setzes auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile. Die Klägerin ist seit 1992, zuletzt als Mitarbeiterin in der Cafeteria, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt - inhaltsgleich mit weiteren Arbeit s- verträgen der Arbeitnehmer der Beklagten - ua.: 3 Lohn; Gehalt a) Der Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 1.262,72 des Monats b) ... Die über die regelmäßige monatliche betriebsübl i- che Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit wird mit dem vereinbarten Stundensatz zuzü g- Überstundenzuschlag: 25 % c) Für die Arbeit an Sonn - und Feiertagen wird ein Z u- schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Sonntagszuschlag: 30 % Feiertagszuschlag: 100 % d) Für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr u- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 4 - schlag in nachstehender in Höhe des vereinbarten Stundenlohnes. Nachtzuschlag: 10 % § 4 Urlaubsgeld, Zuwendung Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufenden K a- Lohnzahlung Mai ein zusätzliches Urlaubsgeld des im Fä l- ligkeitsmonat vereinbarten Entgelts entsprechend §3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein Weihnachtsgeld des zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lohns/ Gehalts als Sonderzuwendung in nachstehender Höhe. Urlaubsge ld: 50 % Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): 50 % Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erha l- ten, vermindert sich das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwen dung um ein Zwölftel für jeden Kalenderm o- nat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestanden oder für den keine Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel g e- zahltes Urlaubsgeld und / oder Sonderzuwendung sind Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 8./10. Dezember 2014 e i- (im Folgenden BV Mindestlohn) , die ua. bestimmt: Arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonder zahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Zahlung fällig. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Die Arbeitgeberin verpflichtet sich für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 keine betriebsbedingten 4 - 4 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 5 - Mitte Dezember 2014 versandte die Beklagte an alle Arbeitnehmer Ä n- derungsverträge, die eine Erhöhung des Monatsentgelts um 2 % ab 1. Januar 2015 und eine anteilig jedem Monat vorsahen. Die Klägerin lehnte den Änderungsvertrag, anders als die weit überwiegende Mehrheit der Belegschaft, ab. Ende Januar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die arbeitsvertragli che Regelung zur Rückzahlung zu viel gezahlten Urlaubs - und Weihnachtsgelds entfalle ersatzlos rückwirkend zum Jahresbeginn . Ab Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin neben dem Brutt o- gehalt iHv. 1.391,36 Euro monatlich weitere jeweils 57,97 Euro bru tto, die sie abrechnete, insgesamt 1.507,30 Euro brutto. Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschlägen legte die Bekla g- te den vertraglichen Bruttostundenlohn iHv. 8,00 Euro zugrunde. Im Juni bis August, Oktober und November 2015 angefallene Überstunden vergütete die Beklagte ebenfalls auf der Basis von 8,00 Euro brutto/Stunde. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungs - und Feststellungs klage erhoben. Sie fordert weitere Vergütung für den Zeitraum von Januar bis November 2015. Die Klägerin meint, die Beklagte zahle den gesetzlichen Mindestlohn nicht in voller Höhe. Bei durchschnittlich 173,33 Stunden im Monat müsse das Bruttomonatsgehalt 1.473,33 Euro betragen. Die Jahressonderzahlungen seien nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Deren arbeitsvertraglich vereinbarte Fälligkeit könne nicht verändert werden. Die BV Mindestlohn sei unwirksam. Alle Entgeltbestandteile seien auf der Grundlage des Mindestlohn s von 8,50 Euro/Stunde zu berechnen, Überstunden mit dem gesetzlichen Mi n- destlohn zu vergüten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision relevant - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 984,46 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu za h- len , 2. f estzustellen, dass die Abrechnung des Arbeitsve r- hältnisses durch die Beklagte von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 57,97 Euro brutto und 1/12 Sonderzuwendung 5 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 6 - iHv. 57,97 Euro brutto durch Entgeltabrechnung für den jeweiligen Kalender monat seit Januar 2015 u n- wirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsgeld iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,6 4 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, der K lägerin Wei h- nachtsgeld iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anspruch auf den g e- setzlichen Mindestlohn sei erfüllt, die Zwölftelung der Jahressonderzahlungen zulässig. Zuschläge und Sonderzahlungen würden durch die gesetzliche Mi n- destlohnregelung nicht berührt und seien weiterhin nach dem arbeitsvertraglich Vereinbarten geschuldet . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewies en. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen und ihr (recht s- kräftig) nur Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,84 Euro brutto zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on verfolgt die Klägerin ihr e A n- träge weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht größtenteils zurückgewiesen. Der A n- spruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt. Das Mi ndes t- lohngesetz hat die arbeitsvertraglich vereinbarte n Entgeltbestandteile - wie Sonderzahlungen und Zuschläge für Sonderformen der Arbeit oder Arbeit zu besonderen Zeiten - nicht erhöht . Verzugszinsen kann die Klägerin nicht bea n- spruchen . 10 11 12 - 6 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 7 - I. Die Klage i st in den Zahlungsanträgen zulässig. Dagegen ist der Fes t- stellungsantrag unzulässig. 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von elf Mo naten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zei t- raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) . 2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der A b- rechnung des Urlaubs - und Weihnachtsgelds betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 mwN) . Zwar sind die Gerichte geha l- ten, Anträge na ch Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 mwN ) . Doch scheitert jede Auslegung - etwa dahingehend, die Fälligkeit der Jahressonderzahlungen solle geklärt werden - am Wortlaut des Antrags . II. Die Zahlungsanträge sind unbegründet. 1. Die Klagebegründung ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Fo r- derung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines monatlichen Stundend urchschnitt s begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG ) . Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptu ng einer aus dem D urchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) . Der Senat braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hinzuwirken, weil die Zahlungsanträge in jedem Fall unbegründet sind. 13 14 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 8 - 2. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen. a) Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin in der streitg e- genständlichen Zeit jedenfalls durch allmonatliche Zahlung des Bruttogehalts und eines Zwölftels der Jahressonderzahlungen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . aa) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben d en arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt ( BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN ) . § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch . Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalen dermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN) . Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits - oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem g e- setzlichen Mindestlohn liegt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN) . bb) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalenderm onat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) . Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzl i- che Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu e r- bringende Entgelt ( vgl. zur Auslegung des Begriffs Mindestlohn BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 ff.) . Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten En t- geltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswi r- kung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeit sleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zwec k- 19 20 21 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 9 - bestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32) . b) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalende r- monaten Janu ar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem monatlichen Bru t- togehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalende r- monat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhä ltnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 4 Arbeitsvertrag mindern sie sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate o h- ne Entgeltanspruch. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unte r- liegen die Jahressonderzahlungen nicht. Eine Rückforderung ist der Beklagten aufgrund ihrer vorprozessualen Erklärung vom Januar 2015 verwehrt. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen. Diese sind nicht auf Grundlage des geset zlichen Mindestlohns zu berechnen. Nach § 4 Arbeitsvertrag betragen Urlaubs - und Weihnachtsgeld jeweils 50 h- nung richtet sich daher nach der in § 3 Arbeitsvertrag bestimmten Vergütung. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen anderen Schluss zu. Das Mindes t- lohngesetz hat daran nichts geändert. Eine bestimmte Höhe von Sonderza h- lungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 34) . 4. Die Klägerin kann keine höheren als die arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschläge für Überstunden, Sonn - und Feiertagsarbeit verlangen. Die Zuschläge sind nicht auf der Grundlage de r in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten 8,50 Euro , sondern des vertraglich vereinbarten Bru t- tostundenentgelts zu berechnen. Die Zuschlagspflicht für Über stunden und Arbeit an besonderen Tagen folgt allein aus § 3 Buchst. b und c Arbeitsvertrag r- Damit bezieht sie sich auf eine arbeitsvertraglic h verei n- barte Vergütung. Der Wortlaut lässt nur diesen Schluss zu, auch wenn in § 3 26 27 28 29 30 31 - 9 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 10 - Buchst. a Arbeitsvertrag kein Stunden - , sondern ein Monatslohn genannt wird. Jedenfalls soll die Berechnungsgrundlage der Zuschläge einer zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung folgen. Daran hat das Mindestlohngesetz nichts geändert (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 36) . 5. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf weitere Überstundenvergütungen. In den Monaten mit Überstundenleistung hat die Beklagte den A n- spruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des Bruttomonatsgehalts, de r in Zwölfteln geleisteten Jahressonderzahlungen und der jeweiligen Übe r- stundenvergütung iHv. 8,00 Euro brutto/Stunde erfüllt . Im Juni 2015 erbrachte die Klägerin dreieinhalb Überstunden, für die die Beklagte neben der Vergütung weitere 28,00 Euro brutto, mithin 1.535,30 Euro brutto geleistet hat. Im Juli 2015 leistete die Klägerin zehn Übe r- stunden, für die sie neben der Vergütung weitere 80,00 Euro brutto, mithin 1.587,30 Euro brutto erhalten hat. Im August 2015 leistete die Klägerin 20 Überstunden, für die sie neben der Vergütung weitere 160,00 Euro brutto, mithin 1.667,30 Euro brutto erhalten hat. Im Oktober und im November 2015 erbrach te die Klägerin jeweils 25 Überstunden, für die sie neben der Vergütung jeweils weitere 200,00 Euro brutto, mithin je 1.707,30 Euro brutto erhalten hat. Die Klägerin hat in keinem der Fälle vorgetragen, sie habe über die damit j e- de n falls in Höhe des gesetz lichen Mindestlohns abgegoltenen 180,62 bzw. 186,74 bzw. 196,15 bzw. 200,86 Arbeitsstunden im Monat weitere Arbeit e r- bracht. 6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen verspäteter Ja hressonde r- zahlungen besteht nicht. Die Regelung der Fälligkeit der BV Mindestlohn mit jeweils 1/12 für jeden Kalendermonat verdrängt die arbeitsvertragliche Fälli g- keitsvereinbarung. a) Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die formelle Wirksamkeit de r BV Mindestlohn greifen nicht durch. 32 33 34 35 36 - 10 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 11 - aa) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe das Bestreiten eines wirks a- men Betriebsratsbeschlusses übergangen, ist unzulässig. Der pauschale Hi n- weis auf ein Bestreiten genügt den Anforderungen an eine Gehörsrüge nicht (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 42 ) . bb) Die Rüge, der angebotene Zeugenbeweis sei nicht erhoben worden, ist ebenfalls unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allein die Rüge, ein Beweis sei nicht erh oben worden, ist unz u- reichend , wenn die Klägerin - wie hier - nicht vorgetragen hat, wo und bei we l- cher Gelegenheit sie ein den Anforderungen des § 373 ZPO entsprechendes Beweisangebot gemacht ha be (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 43 mwN ) . cc) Die Würdigung der Beschlussfassung des Betriebsrats durch das La n- desarbeitsgericht verletzt nicht § 286 ZPO. Danach haben die Tatsacheninsta n- zen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung en und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Bew eisaufnahme nach ihrer freien Übe r- zeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptu ng für wahr erachten oder nicht (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35 mwN) . Rev i- sionsrechtlich ist diese Würdigung allein daraufhin zu überprüfen, ob a lle U m- stände vollständig berücksichtigt und nicht Denk - und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden. Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht § 286 ZPO nicht verletzt. Es hat, basierend auf dem Beklagtenvortrag zur Beschlussfa s- sung des Betriebsrats, seine Überzeugungsbildung ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht durfte das weitere, lediglich pauschale Bestreiten der Klägerin für unerheblich halten. dd) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht im Einklang mit der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerich ts einen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verneint. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfe h- lerhafte Ladung zu einer B etriebsratssitzung kann durch die im Übrigen or d- nungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des B etriebsra ts in e i- ner B etriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen R e- 37 38 39 40 - 11 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 - 12 - gelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung al le B etriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 45 mwN) . b) Die BV Mindestlohn ist auch materiell wirksam. aa) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift nicht, denn es liegt ein Fall der erzwingbaren Mitbes timmung vor. Die BV Mindestlohn b e- inhaltet eine Fälligkeitsbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Regelung des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsvergütung zu zahlen ist ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 47 f. mwN ) . E ine die Beklagte bindende tarifliche Regelung besteht nicht . bb) Die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung wird durch die der BV Mindestlohn verdrängt, denn sie ist betriebsvereinbarungsoffen . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise beanstandet. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen - auch konkludent - d ahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine konkludente Vereinbarung darf an g e- nommen werden , wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen enthalten ist u nd einen kollektiven Bezug hat . Danach ist die arbeit s- vertragliche Fälligkeitsregelung der Jahressonderzahlungen betriebsvereinb a- rungsoffen ausgestaltet. Es handelt sich um vo n der Beklagten gestellte Allg e- meine Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug. Der Auszahlungszeitpunkt der Jahressonderzahlungen soll betriebseinheitlich geregelt werden. Dass der Vereinbarung der arbeitsvertraglichen Fälligkeitsregelung eine betriebsve rei n- barungsfeste Individualvereinbarung zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich ( vgl. hierzu BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 52 mwN ) . 41 42 43 44 45 - 12 - 5 AZR 220/16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR220.16.0 c) Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ve r- wehrt, sich auf die Fälligkeitsregelung der BV Mindestlohn zu berufen. Ein w i- dersprüchliches Verhalten liegt nicht vor. § 242 BGB ist nicht deshalb anz u- wenden, weil die Beklagte die Wirkung der BV Mindestlohn unter die Bedingung gestellt habe, dass mit säm tlichen Arbeitnehmern Änderungsverträge zustande kommen. Die BV Mindestlohn selbst enthält keine solche Bedingung und eine außerhalb der kollektiven Vereinbarung einseitig von der Beklagten formulierte Bedingung hätte keinen rechtlichen Einfluss auf den In halt einer Betriebsve r- einbarung ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 54 ) . Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten vom Dezember 2014. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Buschmann Feldmeier 46 47
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