Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 230/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1. August 2014 - 28 Ca 8393/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 25. November 2014 - 11 Sa 1551/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundl a- ge Bestimmung : EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Bodenverkehr s- dienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg § 22 Abs. 8 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 229/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 230/15 11 Sa 1551/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. April 2016 dur ch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die - 2 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklag ten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 25. November 2014 - 11 Sa 1551/14 - wird zurückg e- wiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe d er Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall. D ie Kläger in ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 19 92 als Mitarbeiter in im Bereich Passage beschäftigt. Sie wird am Flugh a- fen Berlin - Tegel eingesetzt und erhielt bis zum 31. August 2013 Vergü tung nach dem von der G G B GmbH , eine r der Rechtsvorgängerinnen der B e kla g- ten , und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) g e schloss e n en Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004. Am 25. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (MTV BVD ), der mit Wirkung vom 1. September 2013 für den Bereich der Lä n- der Berlin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dort ist ua. geregelt: Abschnitt: Vergütung § 13 Allgemeines Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit A n- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 4 - spruch auf Vergütung. (1) Die Vergütung besteht aus (a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14, (b) etwaigem Überstundenzuschlag gemäß § 15 Abs. (3), (c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16, (d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen, (e) etwaigen Zulagen. § 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt) (1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 16 Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit (1) Für Feiertagsarbeit (§ 10 (1)), Sonntagsarbeit (§ 11) und für Nachtarbeit (§ 12 (1)) werden finanzielle Z u- schläge je geleisteter Arbeitsstunde gewährt. (2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt b e- § 17 Zahlung der Vergütung (1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 27. des Monats gezahlt; fällt der 27. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen. 5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld § 22 Arbeitsunfähigkeit (6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit info l- - 4 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 5 - ge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin - Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit de r Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnitt s- berechnung sind jeweils die letzten drei vollen K a- lendermonate vor Beginn der Krankheit. § 35 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trages samt Anlage für Berlin - Brandenburg sowie des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistu n- gen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin und Brandenburg - 22 Abs. 8 MTV Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu za h- Am selben Tag schlossen der AWB und ver.di den - ebenfalls für al l- gemeinverbindlich erklärten - Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdiens t- leistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (VTV BVD ) , der eine Ei n- gruppierung der B eschäftigten nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit in acht Entgeltgruppen vorsieht und T abellenentgelte für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt. Außerdem heißt es dort: 4 5 - 5 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 6 - 6 Ablösung von Tarifverträgen A P S B GmbH & Co . KG, der A G S B GmbH & Co. r teien folgende Tari f verträge mit Inkraf t treten dieses T ari f vertr a- ges auf: 10 vom 27. Januar 2004 zw i- schen der G G B GmbH (heute G G B GmbH & Co. KG) und ver.di nebst aller se i ner E r gänzu n gen s o wie aller e t- waig in der Nachwirkung bef indl i cher Regelu n gen zur Vergütung, Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle der oben genannten Tarifverträge und wirkt unmi t- telbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderu n- gen und/oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertr a- ges. § 7 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trag e s samt Anlagen sowie des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdiens tleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin Ebenfalls am 25. Februar 2013 vereinbarten die Beklagte und ver.di e i- nen Überleitungstarifvertrag (ÜTV ), der auszugsweise lautet: Präambel Am 25. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgebe r- verband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenve r- kehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Bra n- den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 zwischen der G G B GmbH (he u te G G B aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nac h- wirkung befindlicher Vergütung s reg e Hinblick darauf schließen die Pa r teien den folgenden Überleitungstarifvertrag, der den Mi t arbeitern bestimmte Besitzstände sichern soll. 6 - 6 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 7 - B. Besitzstandsregelun gen Ungeachtet der Regelungen in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A P S B GmbH & Co. KG stehen (nachfo l gend B e schäfti g te) nachfolge nde Besitzstandsr e gelungen. Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. (1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. (2) Basis für die Berechnung der zu vergleichenden En t- gelte ist bei Vollzeitkräften die jeweilige ta rifvertragl i- che Arbeitszeit gemäß § 5 MTV GGB bzw. § 5 MTV BVD und bei Teilzeitkräften die individuell unb e- fristet vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung der Vergütung wird die am Tag vor Inkrafttreten u n- befristet vertraglich vereinbarte Tätigkeit zug runde gelegt. (3) Die sich aus der Erhöhung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit in § 5 MTV BVD ergebenden zusätzlichen Arbeitsstunden werden auf Basis des jeweils gültigen VTV BVD vergütet. II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstand s- zulage zugrunde gelegt. V. Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des M o- n atsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD ge l- - 7 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 8 - ten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage Seit September 2013 erhält d ie Kläger in ein Bruttomonatsgehalt von 2. 560 , 0 0 647,56 Euro brutto und 912,44 Euro brutto zusammensetzt. Im April 201 4 war d ie Kläger in seit dem 11. des Monats arbeitsunfähig krank. Im Mai 2 014 rechnete die Beklagte die zunächst voll gezahlte Besit z- standszulage für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zurück und brachte 4 86 , 56 Euro brutto in Abzug. D ie Kläger in hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zei ten, in denen sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe, zu kürzen. D ie Kläger in hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 486,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit 28. Mai 2 014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleitungst a- rifvertrag zum Vergütungstarifvertrag BVD einzub e- ziehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie schulde die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg beschränke die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeit nehmer auf das Monat s- grundentgelt nach § 14 MTV BVD. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kl ageabweisung s- begehren weiter. 7 8 9 10 11 12 - 8 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Kl age ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich ist mit ihm - ein der Höhe nach unstreitige r - Abz u g vom Entgelt, d en die Beklagte im Streitzeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit vo r- genommen hat. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass der A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die von der Beklagten nach dem ÜTV gewährte Besitzstandszulage umfasst, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 2 1 . Oktober 20 15 - 4 AZR 663 / 14 - Rn. 1 7 ) zulässig. Die zwischen den Parteien streitige Frage hat über den Leistungsa n- trag hinaus Bedeutung fü r künftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit de r Kläger in , der gerichtlich zu klärende Geldfaktor schafft Rechtssicherheit und Rechtskla r- heit für mögliche Folgestreitigkeiten. II. Der Anspruch de r Kläger in auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u m- fasst die Besitzstandszulage nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, diese zu kürzen. 1. Allerdings schuldet die Beklagte die Besitzstandszulage nicht bereits nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg. a) D er MTV BVD ist ein Verbandstarifvertrag, dessen Rechtsnormen j e- denfalls kraft Allgemeinverbindlicherklärung das Arbeitsverhältnis der Parteien 13 14 15 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 10 - mit unmittelbarer und zwingender Wirkung erfassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Aufbauend auf die Bestandteile der tari flichen Vergütung (§ 13 (1) MTV BVD) übernimmt § 22 Abs. 8 MTV BVD für das Monatsgrundentgelt das Lohnausfal l- prinzip, während die in § 16 MTV BVD vorgesehenen Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit im Krankheitsfall nach einem Referenzprinzi p for t- gezahlt werden sollen, aber nach der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg gänzlich entfallen. D iese Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist von der Öf f- nungsklausel des § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gedeckt. Denn tariflich gewährte Z u- schläge dürfen die Tarifvert ragsparteien aus der Entgeltfortzahlung herau s- nehmen und den Geldfaktor auf die Grundvergütung reduzieren (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 27; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90) . Doch streiten die Par teien über die Fortzahlung von im MTV BVD oder VTV BVD vorgesehenen Zuschlägen nicht. b) Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD und der der Anlage zum MTV für Berlin - Auslegung, die vom ÜTV - ei nem Firmentarifvertrag - vorgesehene Besit z- standszulage sei Teil des nach dem Verbandstarifvertrag im Krankheitsfall for t- zuzahlenden Entgelts. Zudem ist die Besitzstandszulage ein - im Verhältnis zum MTV BVD - zusätzlicher Entgeltbestandteil, den die Bekla gte aufgrund des zwischen ihr und ver.di geschlossenen Firmentarifvertrags zu dem Zweck zahlt, (Präambel ÜTV) . Die Beschäftigten sollen nach Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Verbandstarifverträge kein geri n- geres Entgelt erhalten als dasjenige, das sie aufgrund der vorherigen Recht s- grundlage bezo gen haben. 2. Der Anspruch de r Kläger in auf die ungekürzte Besitzstandszulage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. a) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfor tzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) , ist dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortz u- 20 21 22 - 10 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 11 - zahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip er hält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (st. Rspr., zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 11, BAGE 133, 101 ; und ganz herrsche n- de Meinung im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 27 ff., jeweils mwN) . Im Sinne von § 4 Abs. (Brutto - )Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden A r- beitszei t unter Beachtung des § 4 Abs. 1a EFZG ohne Arbeitsunfähigkeit erha l- ten hätte. Dazu zählt auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte - unabhängig von einer beiderseitigen Tarifgebundenheit - die Besitzstandszulage ungekürzt gezahlt hätte, wäre d ie Kläger in nicht arbeitsunfähig krank gewesen. b) Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelt s festgelegt werden. Dazu gehören sowohl die Berechnungsm e- thode (Ausfall - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld - und Zeitfaktor zusammen. Sie b e- trifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfo rtzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ( st. Rspr., zB BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17 mwN) . Dabei sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrun dlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die and e- ren, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die Gestaltungsmacht der T arifve r- tragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 23 mwN; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 23; HWK/Sc hliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 47; Treber 23 24 25 - 11 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 12 - EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 71 ; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 196 , jeweils mwN) . Dabei sind die Tarifvertragsparteien insbesondere an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24 . März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90; 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18) . c) An einer die Fortzahlung der Besitzstandszulage ausschließenden a b- weichenden Bemessungsgrundlage fehlt es. aa) § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg erfasst nicht über die verbandstarifliche Vergütung hinausgehe n- de über - oder außertarifliche Entgeltbestandteile. (1) Die Tarifnorm enthält zwar eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG. Der En tgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt nur das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD. Dessen Höhe ergibt sich aus der Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppen des VTV BVD iVm. den jeweiligen Tabellenentgelten, §§ 2, 3 Abs. 1 VTV BVD. Die Regelung erfasst aber nur die tarifliche Vergütung. Die Formuli e- § 13 MTV BVD, der die Vergütungsbestandteile, die der Beschäftigte für die von ihm geleistete Arbeit soll beans pruchen können, aufzählt, wobei in den nachfo l- genden Tarifnormen die einzelnen Vergütungsbestandteile näher bestimmt werden. Damit ist klar geregelt, welche Bestandteile der tariflichen Vergütung im Krankheitsfalle der Entgeltfortzahlung unterliegen und we lche nicht. Dagegen ist die streitgegenständliche, durch einen Firmentarifvertrag (nur) für bestimmte Beschäftigte der Beklagten geschaffene Besitzstandszulage weder im MTV BVD noch im VTV BVD erwähnt. (2) Selbst wenn die Parteien des MTV BVD - wie die B eklagte vorbringt - den Willen (zu den Regeln der Tarifauslegung BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, st. Rspr.) gehabt hätten, bei der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall die Fortzahlung der - nicht im Verbandstarifvertrag geregelten - Besit z- 26 27 28 29 30 31 - 12 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 13 - sta ndszulage auszuschließen, könnte ein solcher Wille nicht berücksichtigt werden, weil er in den Normen der von AWB und ver.di geschlossenen Tarifve r- träge keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunden hat. (3) Zudem fehlte es den Parteien des Verbandstari fvertrags an der erfo r- derlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über - oder a u- ßertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegenstand kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allg emeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Mö g- lichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht einschränken, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. zum Günstigkeitsprinzip : ErfK/Franzen 16. Aufl. § 4 TVG Rn. 31 ff . ; Jacobs in Jacobs/Krause/0etker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 16 ff . ; Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 207 Rn. 19 ff . , jeweils mwN ) . Über - oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abz u- senken, scheidet damit aus ( vgl. Stumpf in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeit s- recht 8 . Aufl. § 39 Rn. 195). Ebenso wenig können die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber Vo r- gaben für den außertariflichen Bereich machen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn . 38 ff., BAGE 137, 231) , (BAG 2 6 . August 20 09 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49 ) . Schließt der - tarifgebundene - A r- beitgeber zusätzlich zu einem seinen Betrieb erfassenden Verbandstarifvertrag einen Firmentarifvertrag , ist es allein inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag einen im Verhältnis zum Ve r- bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG. Soll davon abgewichen werden, bedarf dies einer klaren Regelung im Firmentari f- vertrag. bb) Eine solche enthält der ÜTV nicht. Nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverh ältnis mit der Beklagten sta n- 32 33 34 35 36 - 13 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 - 14 - den, eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Monat s- grundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD und dem jeweiligen t a- riflichen Monatsgrundgehalt nach dem VTV BVD. Damit sollte - unstreitig - ein A bsinken der bis dahin von der Beklagten gezahlten Entgelte durch die in den erstmals vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifve r- trägen enthaltene neue Vergütungsstruktur vermieden werden. Eine ausdrückliche Regelung, die Besitzstandszulage solle nur für ta t- sächliche Arbeit geleistet werden oder nicht in die Bemessung der Entgeltfor t- zahlung einfließen, fehlt. Auch B. Teil 2 II. ÜTV, der bestimmt, dass bei der B e- rechnung der Zuschläge für Überstunden, Feiertags - , Sonntags - u nd Nachta r- beit neben dem anteiligen Monatsgehalt die anteilige Besitzstandszulage z u- grunde gelegt wird, lässt keinen sicheren (Umkehr - )Schluss zu. Denn ohne eine solche Regelung wären die genannten tariflichen Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nur nach dem Tariflohn berechnet worden, während di e Besitzstandszulage als - im Verhältnis zum MTV BVD - außertarifliche Lei s- tung ohne abweichende Regelung als Bestandteil des Arbeitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksich tigen ist. Fehlt es im ÜTV für die Besitzstandszulage an einer klaren Regelung einer iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage, so bleibt es insoweit beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, B AGE 133, 101) . Sollten - wie die Beklagte vo r- bringt, d ie Kläger in bestreitet - die Parteien des ÜTV tatsächlich den überei n- stimmenden Willen gehabt haben, die Besitzstandszulage aus der Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfalle auszunehmen, hätte dies in den N ormen des ÜTV klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. 3. Die Höhe der Kürzung der Besitzstandszulage wegen Arbeitsunfähi g- keit ist unstreitig und vom Landesarbeitsgericht ohne Angriffe der Revision fes t- gestellt. Sie entspricht dem von den Vo rinstanzen zugesprochenen Betrag. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vergütung ist nach § 17 Abs. 1 MTV BVD spätestens am 27. des Monats 37 38 39 40 - 14 - 5 AZR 230/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR230.15.0 fällig. Die Beklagte befand sich deshalb ab den von den Vorinstanzen zug e- spro chenen Zeitpunkten mit der zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütung im Verzug. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 41
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