Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 246/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Mai 2014 - 53 Ca 19226/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. November 2014 - 15 Sa 1093/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundl a- ge Bestimmung en : EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Bodenverkehr s- dienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg § 22 Abs. 8 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 229/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 246/15 15 Sa 1093/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. April 2016 URTEIL Kl einert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. April 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundes - arbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 3 - Dr. Biebl, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtl i- chen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 2. November 2014 - 15 Sa 1093/14 - wird zurückg e- wiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten die Zinsentscheidung in Ziff. I des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 - 53 Ca 19226/13 - dahingehend abgeändert wird, dass die zu - gesprochenen Zinsen nicht ab dem 1., sondern dem 2 8. der jeweiligen Monate geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1990 als Mitarbeiter in der Vorfeldabfertigung beschäftigt. Er wird am Flughafen Berlin - Tegel eingesetzt und erhielt bis zum 3 1. August 20 13 Vergütung nach dem von der G G B GmbH, einer der Rechtsvorgängerinnen der Bekla g ten, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) g e schloss e nen Vergütung s- tarifvertrag Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004. Am 2 5. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (MTV BVD), der mit Wirkung vom 1. September 2013 für den Bereich der Lä n- der Berlin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dort ist ua. geregelt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 4 - 3. Abschnitt: Vergütung § 13 Allgemeines Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit An - spruch auf Vergütung. (1) Die Vergütung besteht aus (a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14, (b) etwaigem Überstundenzuschlag gemäß § 15 Abs. (3), (c ) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16, (d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen, (e) etwaigen Zulagen. § 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt) (1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 16 Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit (1) Für Feiertagsarbeit ( § 10 (1)), Sonntagsarbeit ( § 11) - und für Nachtarbeit ( § 12 (1)) werden fina n- zielle Zu - schläge je geleisteter Arbeitsstunde g e- währt. (2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt b e- § 17 Zahlung der Vergütung (1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 2 7. des Monats gezahlt; fällt der 2 7. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen. ... - 4 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 5 - 5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld § 22 Arbeitsunfähigkeit (6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit info l- ge Krank heit an seiner Arbeitsleistung ver hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin - Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zah len. Bemessungszeitraum für die Durchschnitts - berechnung sind jeweils die letzten drei vollen K a- lendermonate vor Beginn der Krankheit. § 35 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der Er - teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trages samt Anlage für Berlin - Brandenburg sowie des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistu n- gen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 2 5. Februar 2013 für die Länder Berlin und Brandenburg in - § 22 Abs. 8 MTV Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu za h- Am selben Tag schlossen der AWB und ver.di den - ebenfalls für al l- gemeinverbindlich erklärten - Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienst - leistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (VTV BVD), der eine Ein - 4 5 - 5 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 6 - gruppierung der Beschäftigten nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit in acht Entgeltgruppen vorsieht und Tabellenentgelte für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt. Außerdem heißt es dort: § 6 Ablösung von Tarifverträgen A P S B GmbH & Co. KG, der A G S B GmbH & Co. r teien folgende Tari f verträge mit Inkraf t treten dieses Tari f vertr a- ges auf: Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004 zw i- schen der G G B GmbH (heut e G G B GmbH & Co. KG) und ver.di nebst aller se i ner Ergänzu n gen s o wie aller e t- waig in der Nachwirkung befindlicher Regelu n gen zur Vergütung, Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle der oben genannten Tarifverträge und wirkt unmi t- telbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderu n- gen und/oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertr a- ges. § 7 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der Er - teilung der A llgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trag e s samt Anlagen sowie des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 2 5. Februar 2013 für die Länder Berlin Ebenfalls am 2 5. Februar 2013 vereinbarten die Beklagte und ver.di e i- nen Überleitungstarifvertrag (ÜTV), der auszugsweise lautet: Am 2 5. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgeber - verband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenve r- kehrsdienstleis tungen an Flughäfen in Berlin und Bra n- denburg (nachfolgend: VTV BVD ) abgeschlossen, der den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004 zwischen der G G B GmbH (heute GG B aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nac h- 6 - 6 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 7 - wirkung befindlicher Verg ü tungs - b löst. Im Hinblick darauf schließen die Parteien den folge n den Überleitungstarifvertrag, der den Mitarbeitern b e stimmte Besitzstände sicher n soll. B. Besitzstandsregelungen Ungeachtet der Regelungen in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 3 1. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A G S B GmbH & Co. KG stehen ( nachfo l gend B e schäfti g te) nachfolgende Besitzstandsr e gelungen. Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. (1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. (2) Basis für die Berechnung der zu vergleichenden En t- gelte ist bei Vollzeitkräften die jeweilige tarifvertragl i- che Arbeitszeit gemäß § 5 MTV GGB bzw. § 5 MTV BVD und bei Teilzeitkräften die individuell unbefristet vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung der Ve r- gütung wird die am Tag vor Inkrafttreten unbefristet vertr aglich vereinbarte Tätigkeit zugrunde gelegt. (3) Die sich aus der Erhöhung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit in § 5 MTV BVD ergebenden zusätzlichen Arbeitsstunden werden auf Basis des jeweils gültigen VTV BVD vergütet. II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstands - zulage zugrunde gelegt. - 7 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 8 - V. Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des M o- natsgrundentgel ts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD ge l- ten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage Seit September 2013 erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 2.728,23 Euro Euro brutto und Euro brutto zusammensetzt. Im Oktober und November 2013 sowie im März 2014 war der Kläger mehrfach arbeits unfähig krank. Jeweils in den Folgemonaten rechnete die B e- klagte die zunächst voll gezahlte Besitzstandszulage für die Zeiten der Arbeits - unfähigkeit zurück und brachte für die Krankheitszeiten insgesamt 462,71 Euro brutto in Abzug. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zeiten, in denen er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe, zu kürzen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 462,71 Euro br utto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleitungst a- rifvertrag zum Vergütungstarifvertrag BVD e inzub e- ziehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie schulde die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg beschränke die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer auf das Monat s- grundentgelt nach § 14 MTV BVD. 7 8 9 10 11 - 8 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 9 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht zugelassenen R evision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs - begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Erg ebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich sind mit ihm - der Höhe nach unstreitige - Abzüge vom Entgelt, die die Beklagte im Streitzeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit vor - genommen hat. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass der An - spruch auf Entg eltfortzahlung im Krankheitsfall die von der Beklagten nach dem ÜTV gewährte Besitzstandszulage umfasst, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 2 1. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 17) zulässig. Die zwischen den Parteien strei tige Frage hat über den Leistungsa n- trag hinaus Bedeutung für künftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der gerichtlich zu klärende Geldfaktor schafft Rechtssicherheit und Rechtskla r- heit für mögliche Folgestreitigkeiten. II. Der Anspruch des Kläg ers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u m- fasst die Besitzstandszulage nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, diese zu kürzen. 12 13 14 15 16 17 - 9 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 10 - 1. Allerdings schuldet die Beklagte die Besitzstandszulage nicht bereits nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg. a) Der MTV BVD ist ein Verbandstarifvertrag, dessen Rechtsnormen j e- denfalls kraft Allgemeinverbindlicherklärung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung erfassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Aufbauend auf die Bestandteile der tariflichen Vergütung ( § 13 (1) MTV BVD) übernimmt § 22 Abs. 8 MTV BVD für das Monatsgrundentgelt das Lohnausfall - prinzip, während die in § 16 MTV BVD vorgesehenen Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - s owie Nachtarbeit im Krankheitsfall nach einem Referenzprinzip fort - gezahlt werden sollen, aber nach der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg gänzlich entfallen. Diese Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist von der Öf f- nungsklausel des § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG ge deckt. Denn tariflich gewährte Zu - schläge dürfen die Tarifvertragsparteien aus der Entgeltfortzahlung herau s- nehmen und den Geldfaktor auf die Grundvergütung reduzieren (vgl. BAG 1 0. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 27; 2 4. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90) . Doch streiten die Parteien über die Fortzahlung von im MTV BVD oder VTV BVD vorgesehenen Zuschlägen nicht. b) Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD und der der Anlage zum MTV für Berlin - elt nach § Auslegung, die vom ÜTV - einem Firmentarifvertrag - vorgesehene Besit z- standszulage sei Teil des nach dem Verbandstarifvertrag im Krankheitsfall for t- zuzahlenden Entgelts. Zudem ist die Besitzstandszulage ein - im Verhältni s zum MTV BVD - zusätzlicher Entgeltbestandteil, den die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und ver.di geschlossenen Firmentarifvertrags zu dem Zweck zahlt, nach Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Verbandstarifverträge kein geri n- geres Entgelt erhalten als dasjenige, das sie aufgrund der vorherigen Recht s- grundlage bezogen haben. 18 19 20 - 10 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 11 - 2. Der Anspruch des Klägers auf die ungekürzte Besitzstandszulage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZ G iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. a) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( § 3 Abs. 1 EFZG) , ist dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortz u- zahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (st. Rspr., zB BAG 2 0. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 11, BAGE 133, 101 ; und ganz herrsche n- de Meinung im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinh ard 1 6. Aufl. § 4 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub/Linck ArbR - HdB 1 6. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 27 ff., jeweils mwN) . Im Sinne von § 4 Abs. (Brutto - )Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden A r- beitszeit unter Beachtung des § 4 Abs. 1a EFZG ohne Arbeitsunfähigkeit erha l- ten hätte. Dazu zählt auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV. Es steht zwischen den Parteien außer Str eit, dass die Beklagte - unabhängig von einer beiderseitigen Tarifgebundenheit - die Besitzstandszulage ungekürzt gezahlt hätte, wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig krank gewesen. b) Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absät zen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Dazu gehören sowohl die Berechnungsm e- thode (Ausfall - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Gel d - und Zeitfaktor zusammen. Sie b e- trifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (st. Rspr., zB BAG 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17 mwN) . Dabei sind Abweichunge n auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die and e- ren, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des 21 22 23 24 25 - 11 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 12 - Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifve r- tragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 2 0. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 23 mwN; eb enso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 1 6. Aufl. § 4 EFZG Rn. 23; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 47; Treber EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 71 ; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 196 , jeweils mwN) . Dabei sind die Tarifvertragsparteien insbesondere an den Grundsatz der vollen Entgeltfortza h- lung (100 % ) im Krankheitsfall gebunden (BAG 2 4. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90; 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18) . c) An einer die Fortzahlung der Besitzstandszulage ausschließende n ab - weichenden Bemessungsgrundlage fehlt es. aa) § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg erfasst nicht über die verbandstarifliche Vergütung hinausgehe n- de über - oder außertarifliche Entgeltbestandteile. (1) Die Tarifnorm enthä lt zwar eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG. Der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt nur das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD. Dessen Höhe ergibt sich aus der Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgrupp en des VTV BVD iVm. den jeweiligen Tabellenentgelten, § § 2, 3 Abs. 1 VTV BVD. Die Regelung erfasst aber nur die tarifliche Vergütung. Die Formuli e- § 13 MTV BVD, der die Vergütungs bestandteile, die der Beschäftigte für die von ihm geleistete Arbeit soll beanspruchen können, aufzählt, wobei in den nachfo l- genden Tarifnormen die einzelnen Vergütungsbestandteile näher bestimmt werden. Damit ist klar geregelt, welche Bestandteile der tar iflichen Vergütung im Krankheitsfalle der Entgeltfortzahlung unterliegen und welche nicht. Dagegen ist die streitgegenständliche, durch einen Firmentarifvertrag (nur) für bestimmte Beschäftigte der Beklagten geschaffene Besitzstandszulage weder im MTV BVD noch im VTV BVD erwähnt. 26 27 28 29 30 - 12 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 13 - (2) Selbst wenn die Parteien des MTV BVD - wie die Beklagte vorbringt - den Willen (zu den Regeln der Tarifauslegung BAG 2 4. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, st. Rspr.) gehabt hätten, bei der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall die Fortzahlung der - nicht im Verbandstarifvertrag geregelten - Besit z- standszulage auszuschließen, könnte ein solcher Wille nicht berücksichtigt werden, weil er in den Normen der von AWB und ver.di geschlossenen Tarifve r- träge keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunden hat. (3) Zudem fehlte es den Parteien des Verbandstarifvertrags an der erfo r- derlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über - oder a u- ßertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Geg enstand kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Mö g- lichkeit , demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht e inschränken, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. zum Günstigkeitsprinzip : ErfK/Franzen 1 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 31 ff.; Jacobs in Jacobs/Krause/0etker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 16 ff.; Schaub/Treber ArbR - HdB 1 6. Aufl. § 207 Rn. 19 ff., jeweils mwN) . Über - oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abz u- senken, scheidet damit aus (vgl. Stumpf in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeit s- recht 8 . Aufl. § 39 Rn. 195) . Ebenso wenig können die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgebe r Vor - gaben für den außertariflichen Bereich machen (BAG 2 3. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 38 ff., BAGE 137, 231) (BAG 2 6. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49) . Schließt der - tarifgebundene - A r- beitgeber zusätzlich zu eine m seinen Betrieb erfassenden Verbandstarifvertrag inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag einen im Verhältnis zum Ve r- lichen Entgeltbestandteil vor, bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG. Soll davon abgewichen werden, bedarf dies einer klaren Regelung im Firmentari f- vertrag. 31 32 33 34 - 13 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 - 14 - bb) Eine solche enthält der ÜTV nicht. Nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV erhalten Beschäftigte, die am 3 1. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sta n- den, eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Monat s- grundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD und dem je weiligen t a- riflichen Monatsgrundgehalt nach dem VTV BVD. Damit sollte - unstreitig - ein Absinken der bis dahin von der Beklagten gezahlten Entgelte durch die in den erstmals vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifve r- trägen enthal tene neue Vergütungsstruktur vermieden werden. Eine ausdrückliche Regelung, die Besitzstandszulage solle nur für tat - sächliche Arbeit geleistet werden oder nicht in die Bemessung der Entgeltfor t- zahlung einfließen, fehlt. Auch B. Teil 2 II. ÜTV, der bestimmt, dass bei der B e- rechnung der Zuschläge für Überstunden, Feiertags - , Sonntags - und Nachta r- beit neben dem anteiligen Monatsgehalt die anteilige Besitzstandszulage z u- grunde gelegt wird, lässt keinen sicheren (Umkehr - )Schluss zu. Denn ohne eine solche Regelung wären die genannten tariflichen Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nur nach dem Tariflohn berechnet worden, während die Besitzstandszulage als - im Verhältnis zum MTV BVD - außertarifliche Lei s- tung ohne abweichende Regelung als Be standteil des Arbeitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen ist. Fehlt es im ÜTV für die Besitzstandszulage an einer klaren Regelung einer iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage, so bleibt es insowei t beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG 2 0. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, BAGE 133, 101) . Sollten - wie die Beklagte vo r- bringt, der Kläger bestreitet - die Parteien des ÜTV tatsächlich den überein - stimmenden Willen gehabt haben, die Besitzstan dszulage aus der Entgeltfort - zahlung im Krankheitsfalle auszunehmen, hätte dies in den Normen des ÜTV klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. 3. Die Höhe der jeweiligen Kürzung der Besitzstandszulage wegen A r- beitsunfähigkeit ist unstreitig und vom Landesarbeitsgericht ohne Angriffe der 35 36 37 38 39 - 14 - 5 AZR 246/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR246.15.0 Revision festgestellt. In ihrer Summe ergeben sie den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vergütung ist nach § 17 Abs. 1 MTV BVD spätestens am 2 7. des Monats fällig. Die Beklagte befand sich deshalb nicht schon ab den von den Vorinsta n- zen zugesprochenen Zeitpunkten, sondern jeweils erst ab dem 2 8. des jeweil i- gen Monats mit der zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütung im Verzug. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 40 41
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