Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 247/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Mai 2014 - 53 Ca 2203/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 21. Oktober 2014 - 16 Sa 1094/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundl a- ge Bestimmung : EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Bodenverkehr s- dienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg § 22 Abs. 8 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 229/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 247/15 16 Sa 1094/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. April 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, d ie - 2 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 1 . Oktober 2014 - 16 Sa 1094/14 - wird zurüc kgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten die Zi n- sentscheidung in Ziff. I des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 - 53 Ca 2203/14 - dahingehend abgeändert wird, dass die zugesprochenen Zinsen erst ab dem 28. November 201 3 und dem 28. Januar 2014 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 19 90 als Mitarbeiter in der Vorfeldabfertigung beschäftigt. Er wird am Flughafen Berlin - Tegel eingesetzt und erhielt bis zum 31. August 2013 Vergütung nach dem von der G G B GmbH, eine r der Rechtsvorgängerinnen der B e kla g ten, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschloss e nen Verg ü tung s- tarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004. Am 25. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (MTV BVD), der mit Wirkung vom 1. September 2013 für den Bereich der Lä n- der Berlin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dort ist ua. geregelt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 4 - Abschnitt: Vergütung § 13 Allgemeines Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit A n- spruch auf Vergütung. (1) Die Vergütung besteht aus (a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14, (b) etwaigem Überstundenzuschlag gemäß § 15 Abs. (3), (c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16, (d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen, (e) etwaigen Zulagen. § 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt) (1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 16 Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit (1) Für Feiertagsarbeit (§ 10 (1)), Sonntagsarbeit (§ 11) und für Nachtarbeit (§ 12 (1)) werden finanzielle Z u- schläge je geleisteter Arbeitsstunde gewährt. (2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt b e- § 17 Zahlung der Vergütung (1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 27. des Monats gezahlt; fällt der 27. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen. - 4 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 5 - 5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld § 22 Arbeitsunfähigkeit (6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit info l- ge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis z ur Dauer von sechs Wochen. (8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin - Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu ve rsteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnitt s- berechnung sind jeweils die letzten drei vollen K a- lendermonate vor Beginn der Krankheit. § 35 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trages samt Anlage für Berlin - Brandenburg sowie des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistu n- gen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin und Brandenburg - 22 Abs. 8 MTV Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt na ch § 14 MTV zu za h- Am selben Tag schlossen der AWB und ver.di den - ebenfalls für al l- ge meinverbindlich erklärten - Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdiens t- leistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (VTV BVD), der eine Ei n- 4 5 - 5 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 6 - gruppierung der Beschäftigten nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit in acht Entgeltgruppen vorsieht und Tabellenentgelte für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt. Außerdem heißt es dort: 6 Ablösung von Tarifverträgen A P S B GmbH & Co. KG, der A G S B GmbH & Co. e ben die Pa r te i en folgende T a ri f verträge mit Inkraf t treten dieses Tari f ve r tr a- ges auf: 10 vom 27. Januar 2004 zw i- schen der G G B GmbH (heute G G B GmbH & Co. KG) und ver.di nebst aller se i ner E r gä n zu n gen s o wie aller e t- waig in der Nachwirkung befindl i cher Regelu n gen zur Vergütung, Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle d er oben genannten Tarifverträge und wirkt unmi t- telbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderu n- gen und/oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertr a- ges. § 7 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trag e s samt Anlagen sowie des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin Ebenfalls am 25. Februar 2013 vereinbarten die Beklagte und ver.di e i- nen Überleitungstarifvertrag (ÜTV), der auszugsweise lautet: Am 25. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgebe r- verband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenve r- kehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Bra n- den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 zwischen der G G B GmbH (he u te G G B GmbH & aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nac h- 6 - 6 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 7 - wirkung befindlicher Vergütung s reg e b löst. Im Hinblick darauf schließen die Pa r teien den folge n den Überleitungstarifvertrag, der den Mi t arbeitern b e stimm te Besitzstände sichern soll. B. Besitzstandsregelungen Ungeachtet der Regelungen in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A G S B GmbH & Co. KG stehen (nac h fo l gend B e schä f ti g te) nachfolgende Besitzstandsr e gelu n gen. Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. (1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. (2) Basis für die Berechnung der zu verglei chenden En t- gelte ist bei Vollzeitkräften die jeweilige tarifvertragl i- che Arbeitszeit gemäß § 5 MTV GGB bzw. § 5 MTV BVD und bei Teilzeitkräften die individuell unb e- fristet vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung der Vergütung wird die am Tag vor Inkraf ttreten u n- befristet vertraglich vereinbarte Tätigkeit zugrunde gelegt. (3) Die sich aus der Erhöhung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit in § 5 MTV BVD ergebenden zusätzlichen Arbeitsstunden werden auf Basis des jeweils gültigen VTV BVD vergütet. II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstand s- zulage zugrunde gelegt. V. - 7 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 8 - Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des M o- natsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD ) sowie der regelmäßigen Zulagen nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD ge l- ten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage Seit Septem ber 2013 erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 2.6 64 , 60 2.202,19 Euro brutto und 462,41 Euro brutto zusammensetzt. Im vierten Quartal 2013 war der Kläger mehrfach arbeitsunfähig krank. Jeweils in den Folgemonaten rechnete die Beklagte die zunächst voll gezahlte Besitzstandszulage für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zurück und brachte für Oktober und Dezember 2013 ins gesamt 29,84 Euro brutto in Abzug. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zeiten, in denen er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe, zu kürzen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29,84 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleit ungst a- rifvertrag zum Vergütungstarifvertrag BVD einzub e- ziehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie schulde die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Ber lin - Brandenburg beschränke die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer auf das Monat s- grundentgelt nach § 14 MTV BVD. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- 7 8 9 10 11 12 - 8 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 9 - beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich sind mit ihm - der Höhe nach unstreitige - Abzüge vom Entgelt, die die Beklagte im Streitzeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit vo r- genommen hat. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass der A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die von der Beklagten nach dem ÜTV gewährte Besitzstandszulage umfasst, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 17) zulässig. Die zwischen de n Parteien streitige Frage hat über den Leistungsa n- trag hinaus Bedeutung für künftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der gerichtlich zu klärende Geldfaktor schafft Rechtssicherheit und Rechtskla r- heit für mögliche Folgestreitigkeiten. II. Der A nspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u m- fasst die Besitzstandszulage nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, diese zu kürzen. 1. Allerdings schuldet die Beklagte die Besitzstandszulage nicht bereits nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg. 13 14 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 10 - a) Der MTV BVD ist ein Verbandstarifvertrag, dessen Rechtsnormen j e- denfalls kraft Allgemeinverbindlicherklärung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung erfassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Aufbauend auf die Bestandteile der tariflichen Vergütung (§ 13 (1) MTV BVD) übernimmt § 22 Abs. 8 MTV BVD für das Monatsgrundentgelt das Lohnausfal l- prinzip, während die in § 16 MTV BVD vorgesehenen Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit im Krankheitsfall nach einem Referenzprinzip for t- gezahlt werden sollen, aber nach der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg gänzlich entfallen. Diese Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist von der Öf f- nungsklausel des § 4 Abs. 4 Sa tz 1 EFZG gedeckt. Denn tariflich gewährte Z u- schläge dürfen die Tarifvertragsparteien aus der Entgeltfortzahlung herau s- nehmen und den Geldfaktor auf die Grundvergütung reduzieren (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 27; 24. März 2004 - 5 AZR 34 6/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90) . Doch streiten die Parteien über die Fortzahlung von im MTV BVD oder VTV BVD vorgesehenen Zuschlägen nicht. b) Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD und der der Anlage zum MTV für Berlin - tsgrundentgelt nach § Auslegung, die vom ÜTV - einem Firmentarifvertrag - vorgesehene Besit z- standszulage sei Teil des nach dem Verbandstarifvertrag im Krankheitsfall for t- zuzahlenden Entgelts. Zudem ist die Besitzstandszulage ein - i m Verhältnis zum MTV BVD - zusätzlicher Entgeltbestandteil, den die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und ver.di geschlossenen Firmentarifvertrags zu dem Zweck zahlt, (Präambel ÜTV) . Die Beschäftigten sollen nach Inkraf ttreten der allgemeinverbindlichen Verbandstarifverträge kein geri n- geres Entgelt erhalten als dasjenige, das sie aufgrund der vorherigen Recht s- grundlage bezogen haben. 2. Der Anspruch des Klägers auf die ungekürzte Besitzstandszulage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. 19 20 21 - 10 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 11 - a) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) , ist dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortz u- zahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (st. Rspr., zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 11, BAGE 133, 101 ; und ganz herrsche n- de Meinung im Schrifttum, vgl. nu r ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 27 ff., jeweils mwN) . Im Sinne von § 4 Abs. (Brutto - ) Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden A r- beitszeit unter Beachtung des § 4 Abs. 1a EFZG ohne Arbeitsunfähigkeit erha l- ten hätte. Dazu zählt auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte - unabhängig von einer be iderseitigen Tarifgebundenheit - die Besitzstandszulage ungekürzt gezahlt hätte, wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig krank gewesen. b) Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Dazu gehören sowohl die Berechnungsm e- thode (Ausfall - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld - und Ze itfaktor zusammen. Sie b e- trifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (st. Rspr., zB BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17 mwN) . Dabei sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die and e- ren, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmun gen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifve r- tragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - 22 23 24 25 - 11 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 12 - Rn. 23 mwN; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 23; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 47; Treber EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 71 ; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 196 , jeweils mwN) . Dabei sind die Tarifvertragsparteien insbesondere an den Grundsat z der vollen Entgeltfortza h- lung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90; 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18) . c) An einer die Fortzahlung der Besitzstandszulage ausschließenden a b- weich enden Bemessungsgrundlage fehlt es. aa) § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg erfasst nicht über die verbandstarifliche Vergütung hinausgehe n- de über - oder außertarifliche Entgeltbestandteile. (1) Die Tarifnorm enthält zwar ei ne abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG. Der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt nur das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD. Dessen Höhe ergibt sich aus der Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppen des VTV BVD iVm. den jeweiligen Tabellenentgelten, §§ 2, 3 Abs. 1 VTV BVD. Die Regelung erfasst aber nur die tarifliche Vergütung. Die Formuli e- § 13 MTV BVD, der die Vergütungsbestandtei le, die der Beschäftigte für die von ihm geleistete Arbeit soll beanspruchen können, aufzählt, wobei in den nachfo l- genden Tarifnormen die einzelnen Vergütungsbestandteile näher bestimmt werden. Damit ist klar geregelt, welche Bestandteile der tariflichen V ergütung im Krankheitsfalle der Entgeltfortzahlung unterliegen und welche nicht. Dagegen ist die streitgegenständliche, durch einen Firmentarifvertrag (nur) für bestimmte Beschäftigte der Beklagten geschaffene Besitzstandszulage weder im MTV BVD noch im V TV BVD erwähnt. (2) Selbst wenn die Parteien des MTV BVD - wie die Beklagte vorbringt - den Willen (zu den Regeln der Tarifauslegung BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, st. Rspr.) gehabt hätten, bei der Entgeltfortzahlung im Kran k- 26 27 28 29 30 31 - 12 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 13 - heitsfall die F ortzahlung der - nicht im Verbandstarifvertrag geregelten - Besit z- standszulage auszuschließen, könnte ein solcher Wille nicht berücksichtigt werden, weil er in den Normen der von AWB und ver.di geschlossenen Tarifve r- träge keinen hinreichend klaren Niedersc hlag gefunden hat. (3) Zudem fehlte es den Parteien des Verbandstarifvertrags an der erfo r- derlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über - oder a u- ßertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegenstand kollekt iver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Mö g- lichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht einschränken, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. zum Günstigkeitsprinzip : ErfK/Franzen 16. Aufl. § 4 TVG Rn. 31 ff.; Jacobs in Jacobs/Krause/0etker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 16 ff.; Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 207 Rn. 19 ff., jeweils mwN) . Über - oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abz u- senken, scheidet damit aus (vgl. Stumpf in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeit s- recht 8 . Aufl. § 39 Rn. 195) . Ebenso wenig können die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber Vo r- gaben fü r den außertariflichen Bereich machen, (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 38 ff., BAGE 137, 231) (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49) . Schließt der - tarifgebundene - A r- beitgeber zusätzlich zu einem seinen Betr ieb erfassenden Verbandstarifvertrag inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag einen im Verhältnis zum Ve r- tbestandteil vor, bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG. Soll davon abgewichen werden, bedarf dies einer klaren Regelung im Firmentari f- vertrag. bb) Eine solche enthält der ÜTV nicht. 32 33 34 35 - 13 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 - 14 - Nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sta n- den, eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Monat s- grundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD und dem jeweiligen t a- riflichen Monatsgrundgehalt nach dem VTV BVD. Damit sollte - unstreitig - ein Absinken der bis dahin von der Beklagten gezahlten Entgelte durch die in den erstmals vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifve r- trägen enthaltene neue Vergütungsstruktur vermieden werden. Eine ausdrückliche Regelung, die Besitzstandszulage solle nur für ta t- sächliche Arbeit geleistet werden oder nicht in die Bemessung der Entgeltfor t- zahlung einfließen, fehlt. Auch B. Teil 2 II. ÜTV, der bestimmt, dass b ei der B e- rechnung der Zusch läge für Überstunden, Feiertags - , Sonntags - und Nachta r- beit neben dem anteiligen Monatsgehalt die anteilige Besitzstandszulage z u- grunde gelegt wird, lässt keinen sicheren (Umkehr - )Schluss zu. Denn ohne eine solche Regelung wären die genannten tariflichen Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nur nach dem Tariflohn berechnet worden, während die Besitzstandszulage als - im Verhältnis zum MTV BVD - außertarifliche Lei s- tung ohne abweichende Regelung als Bestandteil des Ar beitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen ist. Fehlt es im ÜTV für die Besitzstandszulage an einer klaren Regelung einer iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage, so bleibt es insoweit beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, BAGE 133, 101) . Sollten - wie die Beklagte vo r- bringt, der Kläger bestreitet - die Parteien des ÜTV tatsächlich den überei n- stimmenden Willen gehabt haben, die Besitzstandszulage aus der Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfalle auszunehmen, hätte dies in den Normen des ÜTV klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. 3. Die Höhe der jeweiligen Kürzung der Besitzstandszulage wegen A r- beitsunfähigkeit ist unstreitig und vom Landesarbe itsgericht ohne Angriffe der Revision festgestellt. In ihrer Summe ergeben sie den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag. 36 37 38 39 - 14 - 5 AZR 247/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR247.15.0 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vergütung ist nach § 17 Abs. 1 MTV BVD spätestens am 27. des Monats fällig. Die Beklagte befand sich deshalb nicht schon ab den von den Vorinsta n- zen zugesprochenen Zeitpunkten , sondern jeweils erst ab dem 28. des Monats mit der zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütung im Verzug. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 40 41
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