Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 315/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 21. Oktober 2014 - 10 Ca 314/14 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 10. - 6 Sa 1511/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 311/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 31 5 /15 6 Sa 1511/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2016 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Beruf ungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. April 2016 durch den Vizepräsidenten des B undesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. April 2015 - 6 Sa 1511/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entge l- terhöhung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung . Die zwischen der nicht tarifgebun denen Beklagten und dem bei ihr g e- ü- tungssystem vom 8. April 201 Präambel Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat stimmen darin übe r- ein, die bisherige Vergütungspraxis zu systematisieren. Ziele dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind insbeso n- dere, die Schaffung einer eindeutigen Beziehung zw i- schen Aufgaben und Anforderungen sowie dem Gehalt und die Definition von Entgeltdifferenzierungen durch Ve r- gütungsgruppen, die als motivierend und leistungsste i- gernd empfunden werden. Das insoweit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zugru n- de liegende Entgeltsystem basiert unter anderem auf Funktionsbewertungen, einer Vergütungsstruktur in Form von Gehaltsbändern und einem Stationsbonus. 2 Funktionsbewertungssystem 2.1 Ausgangspunkt für die Definitio n der individuellen Grundvergütung der Mitarbeiter ist eine Funktion s- bewertung aller bei der Arbeitgeberin vorkommenden Funktionen. 1 2 - 3 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 4 - Die Funktionen wurden nach den acht Bewertung s- kriterien - Fachwissen - Unternehmenskenntnis - Soziale Kompetenz und Führungsqualität - Denkrahmen - Schwierigkeitsgrad - Entscheidungsfreiraum - Einflussgröße - Einfluss auf Zielerreichung bewertet. Jedem Kriterium ist eine Punkteskala zugeordnet, auf der im Bewertungsprozess das jeweilige Anford e- rungsniveau mit einem Punktwert festgelegt wird (Bewertungstabelle, Anlage 1). Die Addition der Punktwerte der acht Bewertungskr i- terien führt zu einer Gesamtpunktsumme. Auf dieser Basis erfolgt eine Zuordnung der Funktionen zu einer der Vergütungsgruppen und den damit verbundenen Gehaltsbändern (Vergütungsgruppen, Anlage 2). 3 Vergütungsstruktur 3.1 Ausgehend von den Grundsätzen der Funktionsb e- wertung (vgl. oben 2) erfolgt die individuelle Grun d- gehaltsermittlung für den einzeln en Mitarbeiter auf der Basis eines Gehaltsbandsystems. Dabei wird unter Grundgehalt das Monatsentgelt oder der Stu n- denlohn (Stundenlohn multipliziert mit dem durc h- schnittlichen monatlichen Stundensatz) ohne Z u- schläge verstanden. 3.2 Es werden sechs Vergütungsgruppen gebildet. Den Vergütungsgruppen 1 bis 5 sind eine Bandunterlinie und eine Bandoberlinie zugeordnet; der Vergütung s- gruppe 6 eine Bandunterlinie. 3.3 Die Bandober - und - unterlinien werden jährlich a n- gepasst. Sie werden um den Erhöhungspro zentsatz der Gehaltsanpassungen des Vorjahres angepasst. 4 Ermittlung und Festlegung des individuellen Grun d- gehalts - 4 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 5 - 4.1 Alle Mitarbeiter werden grundsätzlich in die Verg ü- tungsgruppe eingestuft, die für die von ihnen ausg e- übte Funktion ermittelt wur de. Mitarbeiter, die die Funktion, die sie besetzen, noch nicht vollständig ausfüllen, werden zunächst im unteren Bereich der Vergütungsgruppe eingestuft und werden schrittwe i- se in Abhängigkeit von ihrer Leistung gehaltlich in der Vergütungsgruppe entwicke lt (Funktionseinste i- ger). 4.2 Durch die Bandunterlinie und die Bandoberlinie ist jeweils der Entgeltkorridor vorgegeben, innerhalb dessen das individuelle Grundgehalt liegen kann. Die tatsächliche Festlegung des Grundgehalts erfolgt durch den Vorgesetzten. 4.3 Das Grundgehalt wird jährlich am dritten Donnerstag im Oktober überprüft. Der Grundgehaltsanpassung s- prozentsatz wird zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Für die B e- stimmung werden die Entwicklung der Lebensha l- tungskosten (Verbraucherpreisindex gemäß statist i- schem Bundesamt in den letzten 12 Monaten) und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens herang e- zogen. 9 Besitzstandsregelung und Einmalzahlungen 9.2 Mitarbeiter, deren Grundgehaltserhöhung nach 4.3 zum Überschreiten der Bandoberlinie führen würde, erhalten eine Erhöhung bis zur Bandoberlinie. Der gegebenenfalls verbleibende Betrag wird, multipl i- ziert mit 12, als Einmalzahlung gewährt. 9.3 Lag das Grundgehalt bereits vor der Erhöhung über d er Gehaltsoberlinie wird anstelle einer Grundg e- haltserhöhung eine Einmalzahlung gewährt. Deren Höhe bemisst sich nach dem berechnetem Erh ö- hungsbetrag nach 4.3, multipliziert mit 12. Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten angestellt. Er ist a ls Sta n- dard Warehouse Agent der Vergütungsgruppe 2 zugeordnet. Die Beklagte e r- höhte sein Gehalt im Jahr 2011 um 1 , 5 %, im Jahr 2012 um 2,5 % und im Jahr 3 - 5 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 6 - 2013 um 2,0 %. Im Jahr 2014 erhielt weder der Kläger noch ein anderer Arbei t- nehmer der Beklagten eine G ehaltserhöhung. Die Bandunter - und Bandoberlinien wurden im Jahr 2011 um 1,5 %, im Jahr 2012 um 1,5 %, im Jahr 2013 um zumindest 2,0 % - nach dem Behaupten der Beklagten um 2,5 % - und im Jahr 2014 um 2 % erhöht. Mit der vorliegenden, mehrfach erweiterte n Klage hat der Kläger die E r- höhung seines Grundgehalts ab 1. Januar 2014 entsprechend der im Jahr 2014 vorgenommenen Erhöhung der Bandlinien verlangt . Des Weiteren begehrt er die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet , künftig Gehaltserhöhungen im je weiligen Umfang der Bandlinienerhöhung vorzunehmen. Er hat geltend g e- macht, nach den Regelungen der GBV habe einer Bandlinienerhöhung zwi n- gend eine Anhebung der Grundgehälter in gleicher Höhe zu folgen. Bei einem anderen Verständnis verstießen die Regelung en der GBV gegen § 2 KSchG und § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil sich die Lage seines Grundgehalts inne r- halb der Bandlinien verschlechtere. Dies stelle einen Eingriff in das arbeitsve r- tragliche Synallagma dar. Zudem führe eine andere Sichtweise zur Ungleichb e- handlung gegenüber Mitarbeitern, die nach einer Gehaltserhöhung neu eing e- stellt und auf der Bandunterlinie eingestuft würden . Solche Mitarbeiter würden besser behandelt, weil ihr Gehalt entsprechend der Bandlinienerhöhung anz u- passen sei, um ein Herausfall en aus der Bandlinie zu vermeiden. Der Anspruch auf Gehaltserhöhung folge zudem aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe durch die wiederholte Anhebung des Grundgehalts entsprechend der Erhöhung der Bandlinien einen Vertrauenstatbestand gesetzt, künftig in gleicher Weise zu verfahren. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 572,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Grundgehalt des Klägers ab dem Monat Februar 2015 um 44,02 Euro brutto zu erhöhen; 4 5 6 - 6 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 7 - 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Grundg ehalt des Klägers zukünftig jeweils in der H ö- he zu erhöhen, in welcher die Beklagte die Bandl i- nien erhöht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die GBV sehe lediglich eine jährliche Überprüfung der Grundgehälter vor. Aus einer Erhöhung des Grundgehalts folge zwar die Verpflichtung, die Bandlinien zu erhöhen, aus einer Bandlinienerhöhung ergäben sich aber keine Konsequenzen für die Entwicklu ng der Geh ä lt er . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründ e Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen und die Klage, wie zwar nicht ausdrüc k- lich tenoriert, aber den Entscheidun gsgründen zu entnehmen, im Übrigen in s- gesamt abgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen G e- sichtspunkt Anspruch auf eine Erhöhung seiner Vergütung ab 1. Januar 2014 um 2 % und auf künftige Gehaltserhöhungen im Umfang der jeweiligen Erh ö- hung der Bandlinien. Er kann deshalb weder weitere Zahlungen für den Zei t- raum Januar 2014 bis Januar 2015 noch die beantragten Feststellungen ve r- langen. 1. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütungssystem begründet keine Verpflichtung de r Beklagten, das Gehalt de s Klägers entsprechend der Bandl i- nienerhöhung anzuheben . Ein Anspruch folgt weder aus 3.3 GBV noch aus 4.3 7 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 8 - GBV . Dies ergibt d ie Auslegung der GBV ( zu den Auslegungsregeln vgl. st. Rspr. : BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 26; 13 . Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 22) . a) Nach 3.3 Satz 1 und Satz 2 GBV sind die Bandober - und Bandunterl i- nien jährlich um den Erhöhungsprozentsatz der Gehaltsanpassungen des Vo r- jahres anzupassen. Damit steht der Wortlaut der Regelung der vom Kläger ve r- tretenen Auslegung entgegen, Gehaltserhöhungen seien im jeweiligen Umfang der Erhöhung der Bandlinien vorzunehmen. Das Gegenteil ist der Fall. 3.3 Satz 2 GBV regelt ausdrücklich die Erhöhung der Bandlinien in Abhängigkeit von der Erhöhung der Grundgehäl ter. Bandlinienerhöhungen sind als Folge von Gehaltserhöhungen zu vollziehen, nicht aber umgekehrt, Erhöhungen der Grundgehälter als Folge von Bandlinienerhöhungen. D em entspricht d ie Form u- lierung in 3.3 Satz 1 GBV, Bandober - und Bandunterlinien sind jährl ich anz u- passen. Bezugsgröße der Bandlinienanpassung ist nach 3.3 Satz 2 GBV stets der Erhöhungsprozentsatz der Gehaltsanpassungen des Vorjahres. Unterbleibt eine Gehaltserhöhung, ist eine Anpassung der Bandlinien hinfällig. Ein and e- res Verständnis führte nicht zu einem sachgerechten und praktisch brauchb a- ren Ergebnis. Die vom Kläger vertretene Auslegung setzte bei einmaliger Erh ö- hung der Grundgehälter einen Kreislauf in Gang, indem die Bandlinien entspr e- chend der Erhöhung der Grundgehälter und die Grundge hälter entsprechend de n Bandlinien zu erhöhen wären. Hierfür bietet die GBV keinen Anhaltspunkt. b) A us 4.3 Satz 1 GBV l ieß e sich allenfalls ein Anspruch auf Überprüfung der Gehaltssituation herleiten , nicht aber auf Erhöhung der Grundgehälter (vgl. BAG 1 6. September 1998 - 5 AZR 598/97 - zu I 1 b der Gründe ) . E benso wenig folgt ein Anspruch aus 4.3 Satz 2 und Satz 3 GBV . a a ) Der - wie die Beklagte - nicht tarifgebundene Arbeitgeber bestimmt a u- tonom das Volumen der zur Vergütung aller Mitarbeiter bereitgestellten Mittel und entscheidet über zukünftige Aufstockungen dieses Volumens . Mangels T a- rif gebundenheit leistet er sämtliche Vergütungsbestandteile freiwillig , dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein ( vgl. BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/0 7 - Rn. 21, BAGE 127, 297) . Lediglich für die Ausgestaltung, also den Ve r- 12 13 14 - 8 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 9 - teilungs - und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bedarf e s der Mi t- bestimmung des Betriebsrats. Daher ist die Entscheidung, ob Gehälter erhöht werden sollen, mitbestimmungsf rei. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig gegenüber dem Betriebsrat eine Verpflichtung zur Gehaltserhöhung eingehen oder insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründen. Dies kann in einer eigenen freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG oder im Rahmen einer ansonsten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmten B e- triebsvereinbarung geschehen. Die Übernahme einer derartigen, gesetzlich nicht gebotenen und in der Praxis ungewöhnlichen Verpflichtung muss aber gerade im letztgenannt en Fall deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 b aa der Gründe; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 376/10 - Rn. 13) . b b ) Ein Wille der Beklagten, sich bei der Gehaltshöhe ihrer unternehmer i- schen Entscheidungsfreiheit zu begeben, kommt in der GBV nicht mit hinre i- chender Deutlichkeit zum Ausdruck. 4.3 Satz 2 und Satz 3 GBV bestimm en l e- diglich, dass der Grundgehaltsanpassungsprozentsatz zwischen der Arbeitg e- berin und dem Gesamtbetriebsrat abzustimmen sei . Die Regelung lässt sich nahtlos in die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben einfügen , indem ang e- nommen wird , die Abstimmung nach 4.3 Satz 2 und Satz 3 GBV sei nur im Fall einer von der Beklagten zuvor getroffenen Erh öhungsentscheidung vorzune h- men und diene lediglich ihrer Um se tzung . Hierfür spricht auch d ie Unbestimm t- heit des nach 4.3 Satz 3 GBV bei der Abstimmung ua. heranzuziehenden Krit e- (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 b bb der Gründe) . Wie diese Lage zu bestim men ist und bei welcher Lage eine Gehaltserhöhung vorzuneh men wäre, regelt die GBV nicht. c c) Erst Recht ergibt sich aus 4.3 GBV kein Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Bandlinien und der Erhöhung der Grundgehälter. Die Erhö hung der Bandlinien ist in 4.3 Satz 2 und Satz 3 GBV nicht als Kriterium genannt. c ) § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfordert keine Erhöhung der Grundgehälter als Folge einer Bandlinienanpassung . Diese Bestimmung schützt den einzelnen 15 16 17 - 9 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 10 - Arbeitnehmer nicht davor, dass sich bei gleichbleibender Vergütungshöhe die Lage seines Grundgehalts innerhalb der Bandlinien ändert. aa ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen , insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft e r- mittelt oder bemessen werden soll. Sie sind damit die allge meinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter We i- se ergibt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, 23 mwN, BAGE 135, 13) . bb ) Die GBV regelt Entlohnungsgrundsätze. Sie stellt in 3.3 GBV und 4.3 GBV mit der Z uordnung bestimmter Funktionen zu Gehaltsbändern abstrakt - generelle Grundsätze zur Lohnfindung auf ( vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, 23 mwN, BAGE 135, 13) . Die Entg elt ordnung selbst ordnet die Anpassung des Gehaltsband s als Folge der Entgelterhöhung des Vorjahres an . Damit steht die Position des Grundgehalts des einzelnen Arbeitnehmers inne r- halb der Bandlinie unter dem Vorbehalt der Anpassung der Bandlinien an G e- haltserhöhungen . Die Entscheidung, ob Gehälter erhöht werden sollen, unte r- liegt, wie bereits ausgeführt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrat s . Deshalb kann sich e ine Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht aus de m Fehlen einer die Beklagte v erpflicht enden Regelung ergeben . d ) D ie Regelungen der GBV sind mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, e ine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherz u- stellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgebl i- cher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist vor allem der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 24) . Dabei ist bei einer personenbez o- 18 19 20 21 - 10 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 11 - genen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behan delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von so l- cher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18; 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20) . bb) Ein e Gruppenbildung, die zwischen neu eingestellt en und länger b e- schäftigten Arbeitnehmern differenziert, nimmt die GBV nicht vor. Sonderreg e- lungen enthält die GBV lediglich in 4.1 Satz 2 für Funktionseinsteiger und 9 .1 bis 9.3 für Übe rschreiter . Unter stell te man zugunsten des Klägers, die GBV s ä- he bei nach einer Gehaltserhöhung auf der Bandunterlinie eingestuft en Mita r- beiter n, wenn diese als Folge der Bandlinien anpassung nach 3.3 GBV aus der Bandlinie n eine Gehaltserhöhung vor, gölte dies gleichermaßen für alle hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Mitarbeiter deren Gehalt, wie das des Kläger s , auch nach der Bandlinienanpassung im Rahmen des Entgeltkorridors liegt, befänden sich mit diesen Mitarbeitern nicht in einer vergleichbaren L age. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt deshalb nicht in Betracht. e ) D ie in der Gesamtbetr iebsvereinbarung vorgesehene Erhöhung der B andlinien ohne entsprechende Erhöhung der Grundgehälter verstößt weder gegen § 2 KSchG noch führt sie zu dessen Umgehung. aa) 3.3 GBV und 4.3 GBV haben keine Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers zur Folge. § 2 KSchG tritt allein bei einer Veränderung der V ertrag sb edin gungen ein . § 2 Satz 1 KSchG greift nur ein , wenn die Änderung auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen nicht zu er reichen ist. e- 2 Satz 1 KSchG sind folglich andere Arbeitsvertragsbedi n- gungen zu verstehen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn . 14 , BAGE 140, 328 ) . Eine bestimmte Position der Vergütung des Klägers innerhalb der Bandlinie n haben die Parteien nicht vereinbart. Sie ergibt sich lediglich als Reflex der GBV und hat nicht den Status einer Vertragsbedingung . 22 23 24 - 11 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 12 - bb) § 2 KSchG wird durch 3 .3 GBV und 4.3 GBV nicht umgangen. Dies e Regelungen greifen nicht in das arbeitsvertragliche Synallag ma ein . Das Ve r- hältnis von Leistung und Gegenleistung wird durch das Verhältnis von geschu l- deter Arbeitsleistung und Vergütung bestimmt. Die nach den Besti mmungen der GBV unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen stehende Position des Kl ä- gers innerhalb der Bandlinien berührt das Verhältnis von Leistung und Gege n- leistung nicht. 2. Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergibt sich nicht aus betrieblicher Übung. a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus d iesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Erbringt der Arbeitgeber die Leist ungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Recht s- pflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) . b) Die Voraussetzungen der Entstehung einer betrieblichen Übung sind danach nicht erfüllt. aa) Es sind keine Umstände gegeben, aus denen geschlossen werden könnte, die Beklagte habe in der Vergangenheit Gehaltserhöhungen als Folge von und gekoppelt an Bandlinienerhöhungen vorgenommen. Allein die Überei n- stimmung der Erhöhungssätze in einzelnen Jahren lässt einen solchen Schluss nicht zu. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte musste der Kläger Bandl i- nienerhöhungen als Umsetzung der Regelungen in 3.3 Sat z 1 und Satz 2 GBV verstehen, dh. als Folge von Gehaltserhöhungen, nicht aber umgekehrt, Erh ö- hungen der Grundgehälter als Folge von Bandlinienerhöhungen. 25 26 27 28 29 - 12 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 13 - bb) Die vom Kläger vertretene Auslegung der GBV, nach 3.3 GBV, 4.3 GBV seien Gehaltserhöhungen im jew eiligen Umfang der Erhöhung der Bandlinien vorzunehmen, führte zu keinem anderen Ergebnis. Hätte die Beklagte, wie vom Kläger behauptet , Gehaltserhöhungen gekoppelt an Bandlinienerhöhungen vorgenommen, stellte dies lediglich einen vermeintlichen Norm en voll zug dar, der nicht zum Entstehen einer betrieblichen Übung führ t e ( vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) . cc) Mit den Gehaltserhöhungen der Jahre 2011 bis 2013 für sich geno m- men, hat die Beklagte eben falls keine betriebliche Übung begründet. (1) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erh ö- hung der Löhne und Gehälter, kann eine betriebliche Übung selbst bei über Jahre gleichbleibender Gehaltserhöhungspraxis nur entstehen, wenn deut liche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, er wolle die Erhöhungen auch ohn e Bestehen einer Verpflichtung künftig, dh. auf Dauer vornehmen (vgl. zur Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14; 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 21) . Der nicht tarifg e- bundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn - und Gehaltsentwicklung behalten. Mit den freiwilligen Entgeltsteigerungen en t- steht regelmäßig lediglich ein Anspruch der A rbeitnehmer auf Fortzahlung des erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, E r- höhungen künftig überhaupt oder nach einem bestimmten Schema vorzune h- men (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 15; 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 22) . (2) Danach hat die Beklagte durch die freiwilligen Gehaltserhöhungen in der Vergangenheit, selbst wenn man unterstellt, sie habe diese parallel zu den Bandlinienerhöhungen vorgenommen, keine betriebliche Übung begründet, auf die der Kläger die geltend gemachten Ansprüche stützen könnte. Es fehlt an den erforderlichen - über die bloße Erhöhungspraxis der vergangenen Jahre hinausgehenden - deutlichen Anhaltspunkten im Verhalten der Beklagten, aus denen sich für den Kläger erkennbar der Wille ergäbe, sich unter Aufgabe ihrer 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 - 14 - Entscheidungsfreiheit auf Dauer zu Erhöhungen zu verpflichten. Gegen einen Verpflichtungswillen der Beklagten spricht zudem 4.3 GBV. Aufgrund der Reg e- lung konnte der Kläger nicht annehmen, sein Gehalt wür de fortlaufe nd jährlich erhöht. Er musste vielmehr davon ausgehen, die Beklagte habe sich von Jahr zu Jahr nach einer Überprüfung zu Erhöhungen entschlossen. 3. Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung folgt nicht aus dem arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) D er Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu beha n- deln. Damit verbietet er nicht nur die willkür liche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppe n- bildung. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verte i- lende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Im Bereich der Vergütung findet d er Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Ei n- heitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen o der Zwecke festlegt (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, BAGE 149, 78; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19, BAGE 149, 69) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 22, aaO ; 3. Septembe r 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 1 8 , aaO ) . b) Danach ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsa t- zes nicht eröffnet. aa) Die Beklagte hat im Jahr 2014 ihren Arbeitnehmern , auch den neu ei n- gestellten , keine Gehaltserhöhungen gewährt. Eine Ungleichbehandlung, die einen Anspruch des Klägers begründen könnte, scheidet deshalb aus. 34 35 36 37 - 14 - 5 AZR 315/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR315.15.0 bb) Selbst wenn man unterstellt, nach den Regelungen der GBV sei das Gehalt von Mitarbeitern, die nach einer Gehaltserhöhung neu ei ngestellt und auf der Bandunterlinie eingestuft wurden, anzupassen, um ein Herausfallen aus der Bandlinie zu vermeiden und die Beklagte habe entsprechende Erhöhungen vorgenommen , wäre der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsa t- zes nicht eröffnet. D er bloße - ggf. vermeintliche - Normvollzug enthält keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Ve r- tragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (B AG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 21, BAGE 149, 69) . II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 38 39
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