Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 78/16 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. März 2015 - 20 Ca 14702/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 14. Oktober 2015 - 23 Sa 630/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundl a- ge Bestimmung en : EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Bodenverkehr s- dienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg § 8 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 229/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 78/16 23 Sa 630/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. April 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsk lägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. April 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die - 2 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berl in - Brandenburg vom 1 4. Oktober 2015 - 23 Sa 630/15 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten die Zinsentscheidung in Ziff. I. c) des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 2015 - 20 Ca 14702/14 - dahingehend abgeän dert wird, dass Zinsen erst ab dem 2 8. November 2014 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1990 als Mitarbeiterin in der Fluggastabfertigung beschäftigt. Sie wird am Flughafen Berlin - Tegel eingesetzt und erhielt bis zum 3 1. August 2013 Verg ü- tung nach dem von der G G B GmbH, eine r der Rechtsvorgäng e ri n nen der B e- klagten, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) g e schloss e nen Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004. Am 2 5. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenbur g e. V. (AWB) und ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (MTV BVD), der mit Wirkung vom 1. September 2013 für den Bereich der Länder Be r- lin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt wur de. Dort ist ua. geregelt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 4 - 3. Abschnitt: Vergütung § 13 Allgemeines Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit An - spruch auf Vergütung. (1) Die Vergütung besteht aus (a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14, (b) etwaig em Überstundenzuschlag gemäß § 15 Abs. (3), (c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16, (d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen, (e) etwaigen Zulagen. § 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt) (1) Die Höhe des Monats grundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 16 Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit (1) Für Feiertagsarbeit ( § 10 (1)), Sonntagsarbeit ( § 11) und für Nachtarbeit ( § 12 (1)) werden finanzielle Zu - schläge je geleisteter Arbeitsstunde gewährt. (2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt b e- § 17 Zahlung der Vergütung (1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos fü r den laufenden Monat bis zum 2 7. des Monats gezahlt; fällt der 2 7. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen. 5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld - 4 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 5 - § 22 Arbeitsunfähigkeit (6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit info l- ge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunf ähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin - Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gem ittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnitts - berechnung sind jeweils die letzten drei vollen K a- lendermonate vor Beginn der Krankheit. § 35 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der Er - teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trages samt Anlage für Berlin - Brandenburg sowie des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistu n- gen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 2 5. Fe bruar 2013 für die Länder Berlin und Brandenburg - § 22 Abs. 8 MTV Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrun dentgelt nach § 14 MTV zu za h- Am selben Tag schlossen der AWB und ver.di den - ebenfalls für al l- gemeinverbindlich erklärten - Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienst - leistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (VTV BVD), der eine Ein - g ruppierung der Beschäftigten nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit 4 5 - 5 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 6 - in acht Entgeltgruppen vorsieht und Tabellenentgelte für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt. Außerdem heißt es dort: § 6 Ablösung von Tarifverträgen Namens und in Vollmac A P S B GmbH & Co. KG, der A G S B r teien folgende Tari f verträge mit Inkraf t treten dieses Tari f vertr a- ges auf: Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004 zw i- schen der G G B GmbH (heute G G B GmbH & Co. KG) und ver.di nebst aller se i ner E r gänzu n gen s o wie aller e t- waig in der Nachwirkung befindl i cher Regelu n gen zur Vergütung, Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle der oben genannten Tarifverträge und wirkt unmi t- telbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderu n- gen und/oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertr a- ges. § 7 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunk t der Wirkung der Er - teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trag e s samt Anlagen sowie des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 2 5. Februar 2013 für die Länder Berlin und Branden Ebenfalls am 2 5. Februar 2013 vereinbarten die Beklagte und ver.di e i- nen Überleitungstarifvertrag (ÜTV), der auszugsweise lautet: Am 2 5. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgeber - verband AWB den Vergütungstarifve rtrag für Bodenve r- kehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Bra n- denburg (nachfolgend: VTV BVD ) abgeschlossen, der den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 2 7. Januar 2004 zwischen der G G B GmbH (he u te G G B GmbH & Co. KG) und ver.di ( VTV GGB ) nebst aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nac h- 6 - 6 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 7 - wirkung befindlicher Vergütungs - b löst. Im Hinblick darauf schließen die Parteien den folge n den Überleitungstarifvertrag, der den Mitarbeit ern b e stimmte Besitzstände sichern soll. B. Besitzstandsregelungen Ungeachtet der Regelungen in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 3 1. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A P S B GmbH & Co. KG stehen (nachfo l gend B e schäfti g te) nachfolgende Besitzstandsr e gelungen. Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. (1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttr eten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. (2) Basis für die Berechnung der z u vergleichenden En t- gelte ist bei Vollzeitkräften die jeweilige tarifvertragl i- che Arbeitszeit gemäß § 5 MTV GGB bzw. § 5 MTV BVD und bei Teilzeitkräften die individuell unbefristet vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung der Ve r- gütung wird die am Tag v or Inkrafttreten unbefristet vertraglich vereinbarte Tätigkeit zugrunde gelegt. (3) Die sich aus der Erhöhung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit in § 5 MTV BVD ergebenden zusätzlichen Arbeitsstunden werden auf Basis des jeweils gültigen VTV BVD v ergütet. II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstands - zulage zugrunde gelegt. - 7 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 8 - V. Tariflich vereinbarte und individuell e Erhöhungen des M o- natsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD ge l- ten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage Seit September 2013 erhält die Kläger in bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden ein Bruttomonatsgehalt von 1.660,78 Euro , das sich aus Euro von 540,73 Euro brutto zusammensetzt. I m September 2013 sowie im Jahr 201 4 war die Klägerin mehrfach a r- beitsunfähig krank. Jeweils in den Folgemonaten rechnete die Beklagte die zu - nächst voll gezahlte Besitzstandszulage für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit z u- rück und brachte insgesamt 307,15 Eur o brutto in Abzug. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zeiten, in denen sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe, zu kürzen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 307,15 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleitun gst a- rifvertrag zum Vergütungstarifvertrag BVD einzub e- ziehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie schulde die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berli n - Brandenburg beschränke die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer auf das Monat s- grundentgelt nach § 14 MTV BVD. 7 8 9 10 11 - 8 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 9 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mi t der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs - begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage s tattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich ist mit ihm - ein der Höhe nach unstreitiger - Abzug vom Entgelt, den die Beklagte im Streitzeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit vor - genommen hat. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass der An - spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die von der Beklagten nach dem ÜTV gewährte Besitzstandszulage umfasst, als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 2 1. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 17) zulässig. Die zwischen den Parteien streitige Frage hat über den Leistungsa n- trag hinaus Bedeutung für künftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, der gerichtlich zu klärende Geldfaktor schafft Rechtssicherheit und Rechtskla r- heit für mögliche Folgestreitigkeiten. II. D er Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall um - fasst die Besitzstandszulage nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, diese zu kürzen. 12 13 14 15 16 17 - 9 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 10 - 1. Allerdings schuldet die Beklagte die Besitzstandszulage nicht bereits nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg. a) Der MTV BVD ist ein Verbandstarifvertrag, dessen Rechtsnormen j e- denfalls kraft Allgemeinverbindlicherklärung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender W irkung erfassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Aufbauend auf die Bestandteile der tariflichen Vergütung ( § 13 (1) MTV BVD) übernimmt § 22 Abs. 8 MTV BVD für das Monatsgrundentgelt das Lohnausfall - prinzip, während die in § 16 MTV BVD vorgesehenen Zuschläge für Fei ertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit im Krankheitsfall nach einem Referenzprinzip fort - gezahlt werden sollen, aber nach der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg gänzlich entfallen. Diese Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist von der Öf f- nungsklausel des § 4 A bs. 4 Satz 1 EFZG gedeckt. Denn tariflich gewährte Zu - schläge dürfen die Tarifvertragsparteien aus der Entgeltfortzahlung herau s- nehmen und den Geldfaktor auf die Grundvergütung reduzieren (vgl. BAG 1 0. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 27; 2 4. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90) . Doch streiten die Parteien über die Fortzahlung von im MTV BVD oder VTV BVD vorgesehenen Zuschlägen nicht. b) Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD und der der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenbur § Auslegung, die vom ÜTV - einem Firmentarifvertrag - vorgesehene Besit z- standszulage sei Teil des nach dem Verbandstarifvertrag im Krankheitsfall for t- zuzahlenden Entgelts. Zudem ist die Besitzstandszulage ein - im Verhältnis zum MTV BVD - zusätzlicher Entgeltbestandteil, den die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und ver.di geschlossenen Firmentarifvertrags zu dem Zweck zahlt, nac h Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Verbandstarifverträge kein geri n- geres Entgelt erhalten als dasjenige, das sie aufgrund der vorherigen Recht s- grundlage bezogen haben. 18 19 20 - 10 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 11 - 2. Der Anspruch der Klägerin auf die ungekürzte Besitzstandszulage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. a) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( § 3 Abs. 1 EFZG) , ist dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortz u- zahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (st. Rspr., zB BAG 2 0. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 11, BAGE 133, 101 ; und ganz herrsche n- de Meinung im Schrifttum, v gl. nur ErfK/Reinhard 1 6. Aufl. § 4 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub/Linck ArbR - HdB 1 6. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 27 ff., jeweils mwN) . Im Sinne von § 4 Abs. (Br utto - )Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden A r- beitszeit unter Beachtung des § 4 Abs. 1a EFZG ohne Arbeitsunfähigkeit erha l- ten hätte. Dazu zählt auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV. Es steht zwischen den Parteien außer Streit , dass die Beklagte - unabhängig von einer beiderseitigen Tarifgebundenheit - die Besitzstandszulage ungekürzt gezahlt hätte, wäre die Klägerin nicht arbeitsunfähig krank gewesen. b) Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätz en 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Dazu gehören sowohl die Berechnungsm e- thode (Ausfall - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld - und Zeitfaktor zusammen. Sie b e- trifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (st. Rspr., zB BAG 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17 mwN) . Dabei sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die and e- ren, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven B estimmungen des 21 22 23 24 25 - 11 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 12 - Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifve r- tragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 2 0. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 23 mwN; ebe nso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 1 6. Aufl. § 4 EFZG Rn. 23; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 47; Treber EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 71 ; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 196 , jeweils mwN) . Dabei sind die Tarifvertragsparteien insbesondere an den Grundsatz der vollen Entgeltfortza h- lung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 2 4. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90; 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18) . c) An einer die Fortzahlung der Besitzstandszulage ausschließenden ab - weichenden Bemessungsgrundlage fehlt es. aa) § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg erfasst nicht über die verbandstarifliche Vergütung hinausgehe n- de über - oder außertarifliche Entgeltbestandteile. (1) Die Tarifnorm enthäl t zwar eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG. Der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt nur das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD. Dessen Höhe ergibt sich aus der Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppe n des VTV BVD iVm. den jeweiligen Tabellenentgelten, § § 2, 3 Abs. 1 VTV BVD. Die Regelung erfasst aber nur die tarifliche Vergütung. Die Formuli e- § 13 MTV BVD, der die Vergütungsb estandteile, die der Beschäftigte für die von ihm geleistete Arbeit soll beanspruchen können, aufzählt, wobei in den nachfo l- genden Tarifnormen die einzelnen Vergütungsbestandteile näher bestimmt werden. Damit ist klar geregelt, welche Bestandteile der tari flichen Vergütung im Krankheitsfalle der Entgeltfortzahlung unterliegen und welche nicht. Dagegen ist die streitgegenständliche, durch einen Firmentarifvertrag (nur) für bestimmte Beschäftigte der Beklagten geschaffene Besitzstandszulage weder im MTV BVD noch im VTV BVD erwähnt. 26 27 28 29 30 - 12 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 13 - (2) Selbst wenn die Parteien des MTV BVD - wie die Beklagte vo r- bringt - den Willen (zu den Regeln der Tarifauslegung BAG 2 4. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, st. Rspr.) gehabt hätten, bei der Entgeltfortza h- lung im Krankheitsf all die Fortzahlung der - nicht im Verbandstarifvertrag ger e- gelten - Besitzstandszulage auszuschließen, könnte ein solcher Wille nicht b e- rücksichtigt werden, weil er in den Normen der von AWB und ver.di geschlo s- senen Tarifverträge keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunden hat. (3) Zudem fehlte es den Parteien des Verbandstarifvertrags an der erfo r- derlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über - oder a u- ßertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegenstan d kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Mö g- lichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht einschr änken, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. zum Günstigkeitsprinzip : ErfK/Franzen 1 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 31 ff.; Jacobs in Jacobs/Krause/0etker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 16 ff.; Schaub/Treber ArbR - HdB 1 6. Aufl. § 207 Rn. 19 ff., jeweils mwN) . Über - oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abz u- senken, scheidet damit aus (vgl. Stumpf in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeit s- recht 8 . Aufl. § 39 Rn. 195) . Ebenso wenig können die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber Vor - gaben für den außertariflichen Bereich machen (BAG 2 3. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 38 ff., BAGE 137, 231) (BAG 2 6. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49) . Schließt der - tarifgebundene - A r- beitgeber zusätzlich zu einem seinen Bet rieb erfassenden Verbandstarifvertrag inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag einen im Verhältnis zum Ve r- ltbestandteil vor, bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG. Soll 31 32 33 34 - 13 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 - 14 - davon abgewichen werden, bedarf dies einer klaren Regelung im Firmentari f- vertrag. bb) Eine solche enthält der ÜTV nicht. Nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV erhalten Be schäftigte, die am 3 1. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sta n- den, eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Monat s- grundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD und dem jeweiligen t a- r iflichen Monatsgrundgehalt nach dem VTV BVD. Damit sollte - unstreitig - ein Absinken der bis dahin von der Beklagten gezahlten Entgelte durch die in den erstmals vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifve r- trägen enthaltene neue Ve rgütungsstruktur vermieden werden. Eine ausdrückliche Regelung, die Besitzstandszulage solle nur für tat - sächliche Arbeit geleistet werden oder nicht in die Bemessung der Entgeltfort - zahlung einfließen, fehlt. Auch B. Teil 2 II. ÜTV, der bestimmt, dass be i der B e- rechnung der Zuschläge für Überstunden, Feiertags - , Sonntags - und Nachta r- beit neben dem anteiligen Monatsgehalt die anteilige Besitzstandszulage z u- grunde gelegt wird, lässt keinen sicheren (Umkehr - )Schluss zu. Denn ohne eine solche Regelung wären d ie genannten tariflichen Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nur nach dem Tariflohn berechnet worden, während die Besitzstandszulage als - im Verhältnis zum MTV BVD - außertarifliche Lei s- tung ohne abweichende Regelung als Bestandteil des Arb eitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen ist. Fehlt es im ÜTV für die Besitzstandszulage an einer klaren Regelung einer iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage, so bleibt es insoweit beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG 2 0. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, BAGE 133, 101) . Sollten - wie die Beklagte vo r- bringt, die Kläger in bestreitet - die Parteien des ÜTV tatsächlich den überein - stimmenden Willen gehabt haben, die Besitzstandszulage aus de r Entgeltfort - zahlung im Krankheitsfalle auszunehmen, hätte dies in den Normen des ÜTV klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. 35 36 37 38 - 14 - 5 AZR 78/16 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR78.16.0 3. Die Höhe der Kürzung der Besitzstandszulage wegen Arbeitsunfähi g- keit ist unstreitig und vom Landesarbeitsgeric ht ohne Angriffe der Revision fes t- gestellt. Sie entspricht dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vergütung ist nach § 17 Abs. 1 MTV BVD spätestens am 2 7. des Monats fäll ig. Die Beklagte befand sich deshalb jeweils ab dem 2 8. des Monats mit der zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütung im Verzug. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 39 40 41
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