Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 Ca 122/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 358/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Verfallklausel - Teilbarkeit AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Ab s. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; GewO § 108 Abs. Satz 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 278/14 6 Sa 358/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Bera tung vom 27. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Pollert für Recht erkannt : - 2 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 358/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten ü ber Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger ist seit November 2002 bei der Beklagten, die neben einem eigenen Produktionsbetrieb auch Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Putzer von Gussteilen beschäftigt . In dem in die Revis ionsinstanz gelangten Streitzei t- raum - die Ja hre 2008 und 2009 sowie Januar 2010 - war d er Kläger mehrfach der F GmbH & Co. KG (fortan Entleiherin) überlassen und e r hielt d a bei e i nen Bruttostundenlohn von 10,00 Euro nebst Zuschlägen für Nacht - und Fe i e r tag s- arbeit. Von März bis September 2009 sowie im Dezember 2009 und J a nuar 2010 war der Kläger von Kurzarbeit betroffen . Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulara rbeitsvertrag vom 12. November 2002 ( im Folgenden A V 2002 ) zugrunde, in dem es ua. heißt: § 11 Ausschlußfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden: Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach A b- rechnung des Zeitraums, bei d em sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. (2) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen. (3 ) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitne h- mer den Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der 1 2 3 - 3 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 4 - Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. § 12 Ergänzende Vorschriften Soweit in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer - Handwerk, das Maschinenbaumechaniker - Handwerk, das Werkzeugmacher - Handwerk, das Dreher - Handwerk, das Feinmechaniker - Handwerk, das Metallformer - und das Metallgießer - Handwerk in Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Über die ausdrücklich in diesem Vertrag b e- zeichneten Bestimmungen hinaus findet der Mantel tari f- vertrag aber keine Anwendung. Am 29. Januar 2010 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ( im Folgenden A V 2010 ), der auszugsweise lautet : § 2 Anwendung eines Tarifvertrages 1. Für diesen Arbeitsvertrag kommen der Manteltarifv e r- trag, der Entgeltrahmentarifvertrag, der Entgelttarifvertrag und der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung des I n- teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen in ihrer jeweil igen gültigen Fassung zur Anwendung. Eine Tarifbindung besteht nicht. § 4 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund des zwischen den Ve r- tragsschließenden vereinbarten Arbeitsvertrages vom 12.11.2002 bereits zum 12.11.02 begonnen. Es ist unb e- fristet. Zwischen den Vertragsschließenden besteht Eini g- keit darüber, dass der vorgenannte Arbeitsvertrag durch die Regelungen dieses Vertrages ersetzt wird. § 23 Besondere Vereinbarungen Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehend vereinbarten arbeitsve rtra g- lichen Regelungen sämtliche Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages ersetzen und aus dem bisherigen A r- beitsvertrag sämtliche Ansprüche, gleich welcher Art, b e- kannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind; die bisherige Dauer der Betriebszugehö rigkeit (zeitliche Fa k- tor) bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen besteht zwischen den Vertragsschließenden Einigkeit darüber, dass die 4 - 4 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 5 - Bestimmungen der vorstehend bezeichneten tarifvertragl i- chen Regelungen bereits im Rahmen des bisherigen Ve r- tragsverhältnis ses Anwendung gefunden haben. Mit Schreiben vom 20. August 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm beginnend ab Januar 2007 für die Zeiten der Überlassungen an die des Lohnrahmentarifvertrags für die Eisen - , Metall - und Elektroindustrie des Landes Hessen zu erteilen und sich daraus ergebende i- chen. D em kam die Beklagte nicht nach. Mit der am 7. März 2011 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst dieses Begehr für die Zeit ab Januar 2008 weiterverfolgt . Nachdem er von der Entleiherin eine Auskunft nach § 13 AÜG eingeholt hatte, hat d er Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 201 1 auf eine bezifferte Leistungsklage umgestellt u nd unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeiträume der Überlassungen an die Entleiherin die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin vergleichbaren Stam m- arbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Außerdem stünden ihm ein jährl i- ches Urlaubsgeld in der von vergleichbaren Stammarbeitnehmern bezogenen z- Der Kläger hat - soweit die Klage in die Revi sionsinstanz gelangt ist - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.790,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2011 zu zahlen und über die Zahlungsb e- tr äge neue Abrechnungen zu erteilen . Die Beklagte hat Klage a bweis ung beantragt und geltend gemacht, mö g lichen Ansprüchen des Klägers stünde die Abgeltungsklausel in § 23 Arbeitsvertrag 2010 entgegen. Jedenfalls sei Verfall nach der im ursprünglichen Arbe itsvertrag vereinbarten Ausschlussfristenregelung eingetreten. 5 6 7 8 - 5 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat a uf die Berufung der B e- klagten dem Kläger nur Zuschläge iHv. 1.96 8,84 Euro brutto nebst Zinsen zue r- kannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat - unter nicht tenorierter, aber sich aus den Gründen ergebender und recht s- kräftig gewordener Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzlich e Entscheidung zu Recht in dem ausgeu r- teilten Umfang stattgegeben. Die Klage ist hinsichtlich der noch anhängigen Ansprüche unbegründet. I. Der Kläger hat für jede Überlassung für deren jeweilige Dauer Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 27, BAGE 146, 217) . Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehan d- lung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien im AV 2002 nicht getro f- fen. II. Den Ansprüchen des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt steht § 23 AV 2010 nicht entgegen. 1. Unabhängig von der F 23 Satz 1 AV 2010 überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten soll, hätte ein - zugunsten der Beklagten unterstellter - rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dieses Verbrauchervertrags (§ 310 Abs. 3 BGB) allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. Entsprechend ihrem Wor t- laut hält die Klausel die übe reinstimmende Auffassung der Parteien fest, dass 9 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 7 - mit der Ersetzung des AV 2002 durch den AV 2010 alle Ansprüche aus dem r- tragsparteien typischerweise die von ihnen angenommene R echtslage und d o- kumentieren das, wovon sie ausgingen: Es bestehen nach diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21) . 2. Soweit § 23 Satz 2 AV 2010 die erst im neuen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen aus der Leiharbeitsbranche rückwirkend zur Anwendung bringen soll, benachteiligt die Klausel den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben una ngemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeit s- entgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG entsteht als ein die arbeitsvertragliche Verg ü- tungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch mit jeder Überla ssung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42, BAGE 144, 306) . Die rückwi r- kende Vereinbarung tariflicher Regelungen iSd. § 9 Nr. 2 AÜG zielt auf den Ausschluss der während der Geltung des AV 2002 bereits entstandenen A n- sprüche des Klägers auf equal pay und damit auf einen Anspruchsverzicht. Ein solcher einseitig und kompensationslos den Leiharbeitnehmer treffender Entzug von erworbenen Ansprüchen auf gleiches Arbeitsentgelt widerspricht einer au s- gewogenen Vertragsgestaltung und ist sachlich nicht zu begr ünden (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 20 ff.) . III. Die Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt sind jedoch nach § 11 AV 2002 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. 1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelu ng ist nach nicht ang e- griffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür begründet zudem das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 2 99/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der keine der Parteien entgegengetreten ist. 14 15 16 - 7 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 8 - Unter Zugrundelegung des für die Auslegung Allgemeiner Geschäft s- bedingungen geltenden Maßstabs (dazu zB BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12 mwN, st. Rspr.) , erfasst die Klause l den Anspruch des Leiha r- ü- s- vertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Recht s- beziehu ng gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage ankäme (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) . 2. Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworde n. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreit e- ten Übung im Arbeitsleben (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 46, BAGE 144, 306) . Die Regelung findet sich auch ni cht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag e- nen eigenen Paragraphen enthalten. 3. n hält § 11 Abs. 1 AV 2002 der Inhaltskontro l- le nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. a) Die erste Stufe der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen ist u n- wirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie wegen ihrer Kürze den Kläger entgegen den Geboten von T reu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ihm verbleibt zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 34 ff., BAGE 116, 66 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 25 ) . b) Die Unwirksamkeit der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen b e- dingt nicht die Unwirksamkeit der - den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB genügenden - Frist zur Geltendmachung aller übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverh ältnis. Die Klausel ist teilbar. 17 18 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 9 - aa) Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist bei einer teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36 ; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 23, BAGE 129, 121 ) . Maßgeblich ist d a- bei die inhaltliche Teilbarkeit (BAG 13. November 2013 - 1 0 AZR 848/12 - Rn. 27 , BAGE 146, 284 ; BGH 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - Rn. 14 mwN; ErfK/Preis 16. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103; HWK/Gotthardt 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 3; Bonin in Däubler/Bonin/Deinert 4. Aufl. § 306 BGB Rn. 12a ) . De s- halb können inhaltlich trennbare Regelungen in einer Verfallklausel nach A n- wendung des sog. blue - penc il - Test wirksam sein (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37, BAGE 141, 340) . bb) Gemessen daran ist § 11 Abs. 1 AV 2002 inhaltlich teilbar. Er enthält - sprachlich verschränkt und in einer Klausel zusammengefasst - für die erste Stufe der Geltendmachu ng zwei Ausschlussfristenregelungen, nämlich eine für Zuschläge, eine weitere für alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis. Eine solche Aufspaltung mag bei arbeitsvertraglichen Verfallfri s- ten ungewöhnlich sein, in tariflichen Ausschl ussfristenregelungen ist eine unte r- schiedliche Länge der Geltendmachungsfrist für verschiedene Arten von A n- sprüchen nicht unüblich. So enthält der in § 12 AV 2002 erwähnte Manteltari f- vertrag für das Metallbauer - , Maschinenbaumechaniker - , Werkzeugmacher - , D reher - , Feinmechaniker - , Metallformer - und Metallgießerhandwerk für das Land Hessen in § 2 6 eine wortgleiche Ausschlussfristenregelung (zwischen A n- § 22 MTV für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie) . Bei einer Ausschlussfristenregelung müssen nicht zwingend alle Ansprüche einer Ausschlussfrist - noch dazu einer gleich langen - unterworfen werden. Auch ohne Ausschlussfristenregelung für Zuschläge enthält § 11 AV 2002 für alle Ansprüche, die nicht auf Zuschläge gerichtet sind, ein sinnvolles, in sich geschlossenes Ganzes. 23 24 - 9 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 - 10 - Der Teilbarkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil - Ansprüche aus - wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz. 4. Die in § 11 Abs. 1 AV 2002 verbleibende Regelung ist hinreichend transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs - und damit zugleich dessen Untergang - regelnden Klausel ist es erforderlich, da ss der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennen kann, was l- ge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfo l- ge zu verhindern (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 95 4 /11 - Rn. 48, BAGE 144, 306) . Dabei führt die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel nicht automatisch zu deren Intransparenz (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 139, 44) . b) Diesen Anforderungen genügt die verbleibende Ausschlussfrist enreg e- lung. Die gedankliche Prüfung der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäft s- e- gung der verbleibend en Regelung herangezogen werden. Für den durchschnit t- lichen Arbeitnehmer ist unbeschadet des späteren blue - pencil - Test erkennbar, r- Arbeitnehmer nicht im Unklaren und weiß, dass es sich dabei um über das Grundentgelt hinausgehende Vergütungen etwa für Arbeit zu besonderer Zeit ode r unter besonderen Bedingungen handelt. Dementsprechend hatte der Kl ä- ger keine Schwierigkeiten, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern von der 25 26 27 28 29 - 10 - 5 AZR 278/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR278.14.0 Entleiherin gewährten (tariflichen) Zuschläge in seine Vergleichsberechnung einzubeziehen. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer aus der Klausel ersehen, dass - untechnisch - in Wegfall ger a- ten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf neue Abrechnungen. Nach § 108 Abs. 1 Satz des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der Abrechnung s- anspruch entsteht danach erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird und ist vorher nicht klagbar (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 29; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn . 34 ff. mwN) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Kremser Dirk Pollert 30 31 32 33
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