Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 279/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 25. Januar 2013 10 Ca 123/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 359/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Verfallklausel - Teilbarkeit AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; GewO § 108 Abs. Satz 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 27 9 /14 6 Sa 359 /13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der Beratung vom 27. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin - 2 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Poll ert für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 359/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich Anspr ü- chen für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 abg e- wiesen hat. 2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewi e- sen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger ist seit dem 24. Juni 19 9 7 bei der Beklagten, die neben e i- nem eigenen Produktionsbetrieb auch Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Putzer von Gussteilen besch äftigt . I n de m in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum - Januar 2008 bis Januar 2011 - war der Kläger mehrfach der F GmbH & Co. KG (fortan Entleiherin) überlassen und e r hielt d a bei e i nen Bru t- t o stundenlohn von 10,00 Euro nebst Zuschlägen für Nacht - und Fe i e r tag s arbeit . Von März bis September 2009 sowie im Dezember 2009 und J a nuar 2010 war der Kläger von Kurzarbeit betroffen. Dem Arbeitsverhältnis l iegt ein Formular arbeitsvertrag vom 1. Januar 1999 zugrunde, in dem es ua. heißt: 11 Ausschlußfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden: Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach A b- rechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet 1 2 3 - 3 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 4 - werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. (2) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgese tzten Frist ist ausgeschlossen. (3) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitne h- mer den Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere G eltendmachung ist ausgeschlossen. § 12 Ergänzende Vorschriften Soweit in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer - Handwerk, das Maschinenbaumech aniker - Handwerk, das Werkzeugmacher - Handwerk, das Dreher - Handwerk, das Feinmechaniker - Handwerk, das Metallformer - und das Metallgießer - Handwerk in Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Über die ausdrücklich in diesem Vertrag b e- zeichneten Bestimmungen hin aus findet der Manteltarif - vertrag aber keine Anwendung. Mit Schreiben vom 20. August 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm beginnend ab Jan uar 2007 für die Zeiten der Überlassung an die En t- Abrechnungen unter Berücksichtigung des Loh n- rahmentarifvertrags für die Eisen - , Metall - und Elektroindustrie des Landes Hessen zu erteile n und sich daraus ergebende Lohnansprüche auszugle i- chen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit der am 7 . März 2011 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst dieses Begehr für die Zeit ab Januar 2008 weiterverfolgt. Nachdem er von der Entleiherin eine Auskunft nach § 13 AÜG eingeholt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 201 1 auf eine bezifferte Leistungsklage umgeste llt und unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeiträume der Überlassungen an die Entleiherin die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin vergleichbaren Stam m- arbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Außerdem st ehe ihm ein jährliches Urlaubsgeld in der von vergleichbaren Stammarbeitnehmern bezogenen Höhe 4 5 - 4 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 5 - r- Der Kläger hat - soweit die Klage in die R evisionsinstanz gelangt ist - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.398,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen und über die Zahlu ngsbeträge neue Abrechnungen zu erteilen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mö g liche Ansprüche des Klägers sei en jeden falls nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist enreglung verfalle n . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten de m Kläger nur (Differenz - ) Zuschläge iHv. 1.720, 8 3 Euro brutto nebst Zinsen z uerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger seinen weitergehenden Klageantrag weiter . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit das Landesarbeitsg e- ric ht die Klage hinsichtlich Ansprüchen für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 abgewiesen hat. Im Umfang ihrer Zulässigkeit hat die Revision des Kl ä- gers keinen Erfolg . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass d ie Klage hinsichtlich der noc h anhängigen Ansprüche unbegründet ist . I. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich Ansprüchen für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulä s- sig, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 9 mwN) . M it de r für diesen Streitzeitraum tragenden rechtlichen 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 6 - Erwägung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe nach der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche diese nicht - wie von § 11 Abs. 3 Arbeitsver trag verlangt - binnen dr ei Monaten gerichtlich geltend gemacht, setzt sich die Rev i- sionsbegründung nicht auseinander. II. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Re vision des Klägers unbegründet. 1. Der Kläger hat für jede Überlassung für d eren jeweilige Dauer Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24; 2 3 . Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 2 7 , BAGE 146, 217) . Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehan d- lung ber echtigende Vereinbarung haben die Parteien im A rbeitsvertrag nicht getroffen. 2 . Die Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt sind jedoch w e- gen nicht rechtzeitiger Geltendmach ung nach § 11 Arbeitsvertrag verfallen. a) Die arbeitsvertragliche Aus schlussfristenregelung i st nach nicht ang e- griffene r Feststellung des Landesarbeitsgerichts eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür begründet zudem das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der keine der Parteien entgegengetreten ist. Unter Zugrundelegung des für die Auslegung Allgemeiner Geschäft s- bedingungen geltenden Maßstabs (dazu zB BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12 mwN, st. Rspr.) , erfasst d ie Klausel den Anspruch des Leiha r- beitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt . Denn zu den Anspr ü- chen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeit s- vertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Recht s- beziehung gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage ankäme ( vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) . b) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Ve rtragsbestandteil geworden. 11 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 7 - Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreit e- ten Übung im Arbeitsleben (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 5 7 2/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19 ; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 46, BAGE 144, 306) . Die Reg elung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag e- nen eigenen Paragraphen enthalten . c) i st unwirksam, im Übrigen hält § 11 Abs. 1 A rbeitsvertrag der Inhalt s- kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. a a) Die erste Stufe der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen ist u n- wirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie wegen ihrer Kürze den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt . I hm verbleibt zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monate n ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 34 ff., BAGE 116, 66 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 25 ) . b b) Die Unwirksamkeit der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen b e- dingt nicht die Unwirksamkeit der - den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB genügenden - Frist zur Geltendmachung aller übri gen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klausel ist teilbar. (1 ) Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist bei einer teilbare n Klausel die In h altskontrolle jeweils für die verschiedenen , nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36 ; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 23, BAGE 129, 121 ) . Maßgeblich ist d a- bei die inhaltliche Teilbarkeit (BAG 13. November 2013 - 1 0 AZR 848/12 - Rn. 27 , BAGE 146, 284 ; BGH 10. Oktober 2013 - I I I ZR 325/12 - Rn. 14 mwN; ErfK/Preis 16. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103; HWK/Gotthardt 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 3; Bonin in Däubler/Bonin/Deinert 4. Aufl. § 306 BGB Rn. 12a ) . De s- halb können inhaltlich t renn bare Regelungen in einer Verfallklausel nach A n- 17 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 8 - wendung des sog. blue - pencil - Test wirksam sein (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37, BAGE 141, 340) . (2 ) Gemessen daran ist § 11 Abs. 1 A rbeitsvertrag inhaltlich teilbar. Er en t- hält - sprachlich verschränkt und in einer Klausel zusammengefasst - für die erste Stufe der Geltendmachung zwei Ausschlussfristenregelun gen, nämlich eine für Zuschläge , eine weitere für alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. E ine solche Aufspaltung mag bei arbeitsvertraglichen Verfallfristen ungewöhnlich sein, in tariflichen Ausschlussfristenregelungen ist eine unterschiedliche Länge der Geltendmachungsfrist für verschiedene Arten von Ansprüchen nicht unüblich. So enthält der i n § 12 A rbeitsvertrag erwähnte Manteltarifvertrag für das Metallbauer - , Maschinenbaumechaniker - , Werkzeu g- macher - , Dreher - , Feinmechaniker - , Metallformer - und Metallgießerhandwerk für das Land Hessen in § 2 6 eine wortgleiche Ausschlussfr i stenregelung (zw i- sc zB auch § 22 MTV für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroi n- dustrie) . Bei einer Ausschlussfristenregelung müssen nicht zwingend alle A n- sprüche einer Ausschlussfrist - noch dazu einer gleich langen - unterw o rfen werden . Auch ohne Ausschlussfristenr egelung für Zuschläge enthält § 11 A r- beitsvertrag für alle Ansprüche, die nicht auf Zuschläge gerichtet sind, ein sin n- volles , in sich geschlossenes G anzes . Der Teilbarkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil - alle übrigen beiderseitigen Ansprü che aus - wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz. d) D ie in § 11 Abs. 1 A rbeitsvertrag verbleibende Regelung ist hinreichend transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . a a ) Bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstanden en Anspruchs - und damit zugleich dessen Untergang - regelnden Klausel ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennen kann , was 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 - 9 - e Rechtsfo l- ge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfo l- ge zu verhindern (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 95 4 /11 - Rn. 48, BAGE 144, 306) . Da bei führt die Auslegungsbedürftigkeit d er Klausel nicht automatisch zu deren Intransparenz (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 139, 44) . b b ) Diesen Anforderungen genügt die verbleibende Ausschlussfristenreg e- lung. D ie gedankliche Prüfung der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäft s- bedingung führt nicht dazu, dass der unwirksam e Teil einer Klausel unter dem blauen Stift verschwindet . Vielmehr kann der Vertragstext weiterhin zur Ausl e- gung der verbleibenden Regelung herangezogen werden. Für den durchschnit t- lichen Arbeitnehmer ist unbeschadet des späteren blue - pencil - Test erkennbar, Arbeitsve r- hältnis ist der durchschnittliche Arbeitnehme r nicht im Unklaren und weiß, dass es sich dabei um über das Grundentgelt hinausgehende Vergütungen etwa für Arbeit zu besondere r Zeit oder unter besonderen Bedingungen handelt. Dementsprechend hatte der Kl ä- ger keine Schwierigkeiten, die vergleichbaren Sta mmarbeitnehmern von der Entleiherin gewährten (tariflichen) Zuschläge in seine Vergleichsberechnung einzubeziehen. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer aus der Klausel ersehen, dass - untechnisch - in Wegfall ger a- ten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. III . Der Kläger hat keinen Anspruch auf neue Abrechnungen. Nach § 108 Abs. 1 Satz des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu ertei len. Der Abrechnung s- anspruch entsteht danach erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird und ist vorher 26 27 28 29 30 - 9 - 5 AZR 279/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR279.14.0 nicht klagbar (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 29; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn . 34 ff. mwN) . I V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A bs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Kremser Dirk Pollert 31
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