Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 622/16 - ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 10. Dezember 2015 - 1 Ca 1149/15 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 10. August 2016 - 3 Sa 16/16 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Anwesenheitsprämie Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 621/16 - ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 622 /16 3 Sa 1 6 /16 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 11 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesar beitsgericht Dr. Volk sowie de n ehrenamtliche n Richter Bormann und d ie ehrenamtliche Richter in Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2016 - 3 Sa 16/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 10. Dezember 2015 - 1 Ca 1149/15 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 ausgeurteilten Zinsen seit dem 7. Mai 2015, die in Ziff. 2 ausgeurteilten Zinsen seit dem 15. Oktober 2015 und die in Ziff. 3 ausgeurtei l- ten Zinsen seit dem 11. Dezember 2015 zu zahlen sind. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eine r (restliche n ) Anwesenheit s- prämie und dabei insbesondere darüber, ob die Beklagte den Anspruch erfüllt hat. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 5. Oktober 1999 auf der B a- sis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Bis Dezember 2014 erhielt s ie e i- nen Stundenlohn von 6,36 Euro brutto sowie eine Anwesenheitsprämie. Diese ge ht zurück auf ein an ihre Belegschaft gerichtetes Schreiben der Beklagten aus dem Mai 1996, in dem es heißt: die Geschäftsleitung beabsichtigt ab 01.01.1996 rückwi r- kend eine Prämie einzuführen, die die Jahresprämie e r- setzt. Die Anwesenheitsprämie stellt sich wie folgt dar: pro Monat eine Prämie von DM 100,00. Voraussetzung: Jeden Arbeitstag anwesend sein. 1 2 - 3 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 4 - Bei 1 - 3 Krankheitstagen reduziert sich die Prämie auf DM 25,00. Bei mehr als 3 Tagen Krankheit entfällt die Prämie. Weiterhin gibt es noch eine zusätzliche Quartalsprämie von DM 100,00. Voraussetzung: Alle 3 Monate jeden Arbeitstag anwesend sein. Bei bereits einem Krankheitstag in dem Quartal entfällt In einer Betriebsvereinbarung vom 12./20. April 2007 (BV 2007) verei n- barten die Beklagte und der in ihrem Betrieb errichtete Betriebsrat unter B. V.: n- wesenheitsprämie (Monats - sowie Quartalsprämie) ble i- Am 31. III zum Anstellungsvertrag vom 05.10.1999 für eine geringfügig entlohnte Beschäft i- gung (450 - AV 2014), in dem es ua. heißt: 3 Arbeitszeit und Vergütung Der Mitarbeiter arbeitet max. 40 Zeitstunden pro Monat, zur z eit zwei Tage/Woche, Mittwoch und Freitag. Die Vergütung beträgt bis zum 31.12.2014 EUR 6,36 bru t- to pro Zeitstunde. Ab dem 01.01.2015 beträgt die Verg ü- tung in Anlehnung an das Mindestlohngesetz EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde. Sollte sich der Mindestlohn je Zei t- stunde per Ge setz erhöhen, so bedarf es keinem Nac h- Ab Februar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin für geleistete Arbeit s- stunden 8,50 Euro brutto . In den Lohnabrechnungen ist jeweils unter Loh n- art Arbeitsstunden mit dem Faktor 8,50 ergebende Betrag errechnet und unter e- trag festgehalten. Für Februar 2015 s ind dies 11,76 Euro brutto, für März 2015 11,65 Euro brutto, für April 2015 23,48 Euro brutto, für Mai 2015 11,60 Euro 3 4 5 - 4 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 5 - brutto, für Juni 2015 13,23 Euro brutto, für Juli 2015 23,96 Euro brutto, für A u- gust 2015 14,70 Euro brutto und für September 2015 11,76 Euro brutto. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch die in den Lohna brechnu n- gemacht, ihr stehe die Anwesenheitsprämie ungeschmälert neben dem M i n- destlohn zu. Die Klägerin h at sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 122,14 Euro brutto nebst Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11,76 Euro, weiteren 11,65 Euro und weiteren 98,73 Euro seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe die Anwesenheitsprämie (teilweise) auf den Mindestlohn anrechnen dü r- fen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeits gericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat zu Unrecht der Berufung der Beklagten entsprochen. Die Kl a- ge ist zulässig und begründet, das Urteil des Arbeitsgerichts bedarf nur in der Zinsentscheidung einer geringfügigen Korrektur. I. Die Klage ist zulässig , insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänd e- rung ( dazu BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55) vor. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 6 - 1. Streitgegenstand war schon in den Vorinstanzen nach Klageantrag und Klagegrund primär die Zahlung der (restliche n ) Anwesenheitsprämie für den Streitzeitraum . Den bezifferten Klageantrag hat die Klägerin aus den in den o- beträgen errechnet. Ihr Zahlungsverlangen stützt sie darauf, die Anwesenheit s- pr ämie sei in voller Höhe zusätzlich zu de m im AV 2014 vereinbarten Stunde n- lohn zu zahlen. Davon sind auch beide Vorinstanzen - allerdings ohne Ause i- nandersetzung mit dem Streitgegenstand - ausgegangen . 2. Lediglich hilfsweise f ür den Fall, dass die Klägeri n mit ihrem Begehr nicht durchdringt, weil . eine wirksame Tilgungsbestimmung sieht und ein Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) annimmt, stützt sie ihr Klagebegehren auf das Mindestloh ngesetz iVm. § 3 Abs. 2 AV 2014 . 3. Prozessual ist der Antrag der Klägerin daher auszulegen als Haupta n- trag auf Zahlung von 122,14 Euro brutto als restliche Anwesenheitsprämie für den streitgegenständlichen Zeitraum, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Za h- lung desselben Betrags als restlichen Mindestlohn . II. Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. 1. Die Klägerin hat nach B. V. BV 2007 Anspruch auf eine Anwesenheit s- prämie , die sich nach den Bedingungen des als Gesamtzusage (zu deren V o- rauss etzungen vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13 mwN) zu we r- tenden Schreibens der Beklagten aus Mai 1996 errechnet und dessen Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt dem eingeklagten Betrag en t- spricht. 2. Die Beklagte hat den Anspru ch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie 12 13 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 7 - a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass eine vom A r- beitgeber gewährte Sonderzahlung dergestalt mindestlohnwirksam sein kann, dass sie den Anspruch auf den gesetzl ichen Mindestlohn (mit - )erfüllt (vgl. BAG 24. Mai 2017 - 5 AZR 431/16 - Rn. 15 ff.) . aa) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit de r Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckb e- stimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30 ff., BAGE 155, 202; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23 f., BAGE 157, 356; zum Streitstand zwische t- tum vgl. nur - jeweils mwN - Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f.) . bb) Danach kann eine Anwesenheitsprämie wie die streitgegenständliche mindestlohnwirksam sein . D iese gewährt die Beklagte nicht nur für die bloße Anwesenheit im Betrieb, sondern - wie die Staffelung nach Krankheitstagen belegt - dafür, dass die Beschäftigten eine Arbeits leistung erbringen. Die Pr ä- mie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen. b) i- chen Mindestlohn voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Nur in diesem Falle entsteht nach § 3 MiLoG ein Diff e- renzanspruch (zu die sem BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 157, 356 ) , der mit mindestlohnwirksamen Sonderzahlungen erfüllt werden kann. Ist indes die vertraglich oder normativ geschuldete Grundverg ü- tung mindestens so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn, bleibt für die n- 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 8 - einer Sonderzahlung auf d ie sen kein Raum. Die Sonderzahlung ist i n diesem Fall neben der Grundvergütung zu zahlen. c ) Im Streitfall beträgt nach § 3 Abs. 2 AV 2014 der arbeitsvertraglich g e- schuldete Stundenlohn ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto und entspricht damit in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn. Weil kein Differenzanspruch besteht, scheidet e auf diesen aus . d) D ie Beklagte war auch nicht aufgrund der getr o ffenen V e reinbaru ngen berechtigt , die Anwesenheitsprämie mit der Grundvergütung zu . Die Anwesenheitsprämie stellt einen selbständigen Entgeltbestandteil dar, der von der Beklagten neben der vertraglichen Grundvergütung zu zahlen ist. aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verrechnung der Anwese n- heitsprämie mit der im AV 2014 enthaltenen Stundenvergütung haben die Pa r- teien nicht getroffen. bb) § 3 Abs. 2 AV 2014 ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die nheitsprämie mit der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung berechtigt ist. ( 1 ) Bei den Klauseln des A V 2014 handelt es sich schon nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Diese sind - a usgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter A b- wägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versta n- den werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Ve r- tragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 18, BAGE 157, 97) . Weil die Auslegung der uneingeschränkten Überprü fung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses - wie vorliegend - bei unterbliebener Auslegung durch das Berufungsg e- richt die Auslegung selbst vornehmen. 22 23 24 25 26 - 8 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 9 - ( 2 ) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A V 2014 erhielten bei der Bekla g- ten geringfügig Beschä - t- tostundenlohn und eine auf eine Gesamtzusage zurückgehende, durch B e- des § 3 Abs. 2 AV 2014 soll der bisherige vertragliche Br uttostundenlohn von 6,36 Euro ab dem 1. 8,50 Euro angehoben und zukünftig bei Erhöhungen des gesetzlichen Mindes t- lohns entsprechend angepasst werden. Dass die außerhalb des Arbeitsvertrags geregelte A nwesenheitsprämie durch die ab dem Jahresbeginn 2015 wirksam werdende Lohnerhöhung in irgendeiner Weise betroffen sein soll, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. (3 ) Ein durchschnittliche r , rechtsunkundige r und bei der Beklagten gerin g- fügig beschäftigte r Arbeitnehmer kann und darf die Klausel so verstehen, dass sein Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 - gezwungen durch das Mindestlohngesetz - i- er Klausel angesiedelte Leistungen , die zudem mit dem Betriebsrat vereinbart worden sind , aber unverändert weitergewährt we r- den. Wäre die s nicht gewollt gewesen, hätte ein redlicher Klauselverwender klargestellt, dass die Erhöhung des vertraglichen Stunden lohns mit einer Ve r- rechnung der Anwesenheitsprämie einhergehen wird bzw. er sich eine Anrec h- nung der Anwesenheitsprämie auf die Lohnerhöhung vorbehält (ähnlich zur A n- rechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung : BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN; 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 12, BAGE 149, 78) . 3. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie auch nicht durch Zahlung erfüllt. Sie hat der Klägerin für die streitgegenständliche n Monate für geleistete Arbeit jeweils den in § 3 Abs. 2 AV 2014 vereinbarten vertraglichen Stunde n- lohn gezahlt. Das belegt die auch in der vorgenannten Klausel verwandte B e- M it diesen Zahlungen sol l- te zwar - wie der Hinw - zugleich der Anspruch 27 28 29 30 - 9 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 - 10 - der Klägerin auf die Anwesenheitsprämie getilgt werden. Dafür reichte indes der ge währte Betrag nicht aus. Die mit den Lohnabrechnungen getroffene Ti l- gungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist dahingehend auszulegen, dass mit dem Gezahlten jedenfalls und zuerst der Anspruch der Klägerin au s § 3 Abs. 2 AV 2014 erfüllt werden sollte (zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 22 f . ) , zumal die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie nicht durch eine eigenständige Zahlung, sondern nur durch Anrechnung miterfüllen wollte. 4. Die Klageforderung ist nicht, auch nicht teilweise, nach der zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfriste nregelung (§ 14 AV 2014) verfallen. Unabhängig von der im Schrifttum kontrovers diskutierten, vom Senat noch nicht entschieden en Frage, ob eine Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, insgesamt oder (zum Streitstand im Schrifttum sh. zuletzt Sagan RdA 2017, 264; zu arbeitsvertragl i- chen Ausschlussfristen bei einem entsenderechtlichen Mindestentgelt BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - BAGE 156, 150) , ist die Klausel jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . Die Vereinbarung einer Zwei - Monats - Frist au f beiden Stufen benachteiligt die Klägerin entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, seither st. Rspr.) . 5. Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechtshängigkeit ist jeweils mit Zustellung der Klageerwe i- terungen eingetreten, § 261 Abs. 2 ZPO . Erst ab dem Tag danach beginnt für die jeweils anhängig gemachten Beträge die Verzinsung (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 100 0 /13 - Rn. 30, BAGE 152, 221) . Insoweit ist die Zinsentsche i- dung des Arbeitsgerichts zu korrigieren. 31 32 33 - 10 - 5 AZR 622/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR622.16.0 III. Die Beklagte hat nach § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Koch Biebl Volk Zorn Bormann 34
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