Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 739/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 16. März 2012 - 8 Ca 63/11 - II. Urteil vom 6. November 2012 - 7 Sa 225/12 - Entscheidungsstichwort e Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 739/16 (F) 7 Sa 225/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, B erufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth un d die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 225/12 - in seinen Nummern 11 und 12 aufg ehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayer i- schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist der Kläger al s Lehrer beschäftigt. Grundlage des A r beit s- verhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Februar 2006, in dem es auszugsweise heißt: 1 Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden , ändernden oder ersetzenden bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge und Sonderreg e- lungen an , die für vergleichbare Angestellte des Freista a- tes Bayern maßgebend sind (ausgenommen Sonderz u- wendungen § 4, Abs. 4 Arb eitsvertrag) . § 4 Tätigkeit: Unterrichtserteilung im Rahmen der Lehrbefäh i- gung in deutscher/griechischer Sprache nach Maßgabe der hierfür bestehenden Gesetze, Verordnungen, Diens t- vorschriften und Lehrpläne. 1 2 - 3 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 4 - Die volle Vergütung steht der Lehrk raft derzeit bei Erte i- lung von 2 9 Wochenstunden im Grundschulbereich und 2 8 Wochenstunden im Hauptschulbereich zu ( Verg.Gr. nach BAT I II ). Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung b e- steht, sofern sie den Beamten im öffentlichen Dienst des Frei staates Bayern gewährt wird. Die Höhe errechnet sich aus den Beamtenrichtlinien Am 3. die lautet: 15 .0 7 . 2003 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarif vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung des Klägers betrug bis März 2011 3.533,60 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republ ik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise de r Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normtextes enthä lt es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor 3 4 5 - 4 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 5 - § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streit kräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feue rwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen La ufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Abs atzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- - 5 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 6 - Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen La ufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleis tet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen ode r besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. 6 - 6 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 7 - Die Beklagte gab unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze eine ab April 2011 wirksam werdende Tarife rhöhung im öffentlichen Dienst der Länder nicht weiter und kürzte die Jahressonderzahlungen 2010 und 2011. Mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger für den Zeitraum Mai bis November 2011 eine Vergütungsdifferenz von monatlich 53,00 Euro brutto sowie restliche Jahressonderzahlungen 2010 und 2011 ve r- langt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt seines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhäl t- nisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen A b- rechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.426,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssat z nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum J a- nuar 2007 bis Juni 2012 Abrechnungen des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den A b- rechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthalten; 3. die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergü tung. Zudem finde der T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Schließlich 7 8 9 10 - 7 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 8 - habe das Landesarbeitsgericht bei der Klage auf Abrechnungen die Au s- schlussfri st des § 70 BAT bzw. § 37 TV - L nicht beachtet. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Sen at hat mit B e- schluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vo r- abentscheidungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /1 3 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Erteilung von Abrechnungen für den gesamten Streitzeitraum wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem P a- rallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in Nür n- berg im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Zahlungsklage ist begründet. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Demen tsprechend steht dem 11 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 - 9 - Kläger die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten ta t- sächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seine r jeweiligen Fassung bestimmt und der Kläger damit Gehaltserh ö- hungen entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Länder beanspruchen kann. Ohne Angriffe der Revision hat es festgestellt, dass die Beklagte die vereinbarte Jahressonderzahlung nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 A r- beitsvertrag berechnet, sondern dem Kläger - wie anderen Lehrkräften - eine tarifliche Jahressonderzahlung gewährt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Re v i- sion nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. III. In welchem Umfang die Klage auf Abrechnungen begrün det ist, kann der Senat indes aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts nicht entscheiden. 1. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) . Doch hat das Landesarbeitsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die Ausschlussfristenregelung des § 37 Abs. 1 TV - L nicht beachtet. Danach verfallen Ansp rüche aus dem Arbeitsverhältnis , wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sech s Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fä l- lige Leistungen ausreicht. Aus den bisherigen Feststellun gen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, ob, wann und ab welchem Zeitraum der Kläger vor Erhebung der Klage den Anspruch auf Abrechnungen nach § 108 GewO den Anforderungen des § 37 Abs. 1 TV - L entsprechend geltend gemacht hat. Das wird im erneuten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 17 18 19 - 9 - 5 AZR 739/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR739.16F.0 2. Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen entfällt zugleich die Grundlage für die Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 20
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