Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat 5 AZR 742/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 13. Februar 2012 - 3 Ca 60/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 25. September 2013 - 2 Sa 172/12 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 742/16 (F) 2 Sa 172/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, B erufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundes arbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jung bluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. September 2013 - 2 Sa 172/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trage n. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik G rieche nland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des A r beit s- verhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 27. September 2000, in dem es auszugsweise heißt: Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und Sonderregelungen an. § 4 Tätigkeit: Unterrichtserteilung im Rahmen der Lehrbefäh i- gung in deutsch er/griechischer Sprache nach Maßgabe der hierfür bestehenden Gesetze, Verordnungen, Diens t- vorschriften und Lehrpläne. Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Wochenstunden im Grundschulbereich und 27 Wochenstunden im Hauptschulbereich zu (VergGr. nach BAT IVb). 1 2 - 3 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 4 - Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wei h- nachts zuwendung gelten die entspre chenden Bestimmu n- gen des BAT in der jeweils gültigen Form, sei es dem Am 9. die lautet: vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.20 06 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung des Klägers betrug ab August 2010 4.031,30 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/ 2010 über dringende Maßnahmen zur Bewäl tigung der Krise der Staatsfina n- zen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft g e- setzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung d es Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der 3 4 5 - 4 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 5 - kommunalen Gebietskörperschaften, der ständige n Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragra phen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechisch en Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chen land Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: 6 - 5 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem p rivatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder de r dienstlichen Laufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Si nn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch imme r allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Abs atzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte u nter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab Au gust 2010 die Vergütung des Klägers einschließlich der Jahre s- sonderzuwendungen . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage für den Zeitraum August 2010 bis De zember 2012 die Differenz zwischen der a r- beitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechische n Gesetze könnten den Inhalt s eines in Deutsc h- 7 8 - 6 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 7 - land zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeit sverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.444,95 Euro brutto nebst Zinsen in Hö he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 für jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den Abrechnungszei t- raum und die Zusammensetzung des Arbeitsen t- gelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschl ä- gen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthält; 3. die B eklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Die Klage sei unzulässig , weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne . Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein un d führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Das Arbeits gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stat t- gegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik 9 10 11 - 7 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 - 8 - Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnisse n beschäftigt werden, in seinem am he u- tigen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Ges etze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Dementsp rechend steht dem Kläger die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten ta t- sächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seiner je weiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 742/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR742.16F.0 2. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) . III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 17 18
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