Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 744/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 15. Juni 2012 - 39 Ca 11015/10 - II. Urteil vom 23. Januar 2014 - 3 Sa 676/12 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 744/16 (F) 3 Sa 676/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtlich e Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 23. Januar 2014 - 3 Sa 676/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revi sion - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in M ein privates Lyzeum, an dem der Kläger seit 1981 als Lehrer beschäftigt ist. Dort b esteht ein Grem i- um (vom Kläger als Finanzausschuss, von der Beklagten als Schulko m mission bezeichnet) , dem d ie Direktor in der Schule, ein Mi tglied des Elternbe i rats und der Kläger angehören, und das nach den Feststellungen des Lande s arbeitsg e- e- ren Gehälter von einem Konto der Beklagten zu überweisen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 14. Januar 1983, in dem es auszugsweise heißt: Zwischen dem Griechischen Generalkonsulat, als Träger des Privaten Lyzeums der Republik Griechenla nd in M und Herrn, V wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 4 - Art. 2 Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit nicht anderes ve r- einbart wurde, der Bundesangestellten - Tarif - Vertrag (BAT) und die Sonderregelung SR 2 l BAT in ihren jeweils gült i- gen Fassungen analoge Anwendung. Art. 6 Maßgebend für die Höhe der Vergütung ist allein die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Wochenstunden Unterricht. Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 2 4 Unterrichtszeiteinheiten (Unterrichtsstunden) zu. Die Vergütung besteht aus: a) Der Grundvergütung und b) dem Ortszuschlag. Die Vergütung wird nach BAT wie folgt gewährt: a) Grundvergütung: Gehalt nach BAT und der entspr e- chenden Altersstufe. b) Ortszuschlag: Ortszuschlag nach der Tarifklasse und dem Familienstand des Angestellten. Die o. e . Beträge sind Bruttobeträge. Art. 9 Hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung einer Weihnacht s- gratifikation gilt BAT entsprechend. Art. 14 Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksa m- keit immer der Schriftform. Nebenabreden bestehen Die monatliche Vergütung des Klägers betrug bis Februar 2010 4.073,11 Euro brutto, bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Zul a- - IIb (§ 23, § 24 Absatz 5.170,11 p- 4 - 4 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 5 - pe 15 - Hochschulabschluss Erweiterte Kennt nisse und Fertigkeiten Stufe 5 - §§ 16, 17 - 29 D ie Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 201 0) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im all gemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts un d der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Ar t. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder ei nes Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. 5 - 5 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 6 - § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraf t gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem : Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zula gen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Be zeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen 6 - 6 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 7 - oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos al le Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulag en, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte u nter Berufung auf die vorgenannten Gesetze rückwirkend für die Zeit ab Januar 2010 die Vergütung des Klägers . Dies teilte sie ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2010 wie folgt mit: , hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Vergütung, n ach den Sparplänen der G riechischen Regierung 2010, ab de n 01.01.2010 um 7 % und weiter ab de n 01.06.2010 um we i- tere 3 % gekürzt wird. Die Umrechnung erfolgt nach mündlicher Vorgabe der Vorsitzenden der Abteilung E, des General büros für wir t- schaftliche F ragen des Kultusministeriums, Grieche n land, Frau K . Die Umrechnung (Kürzung) erfolgt ab de n 01.01.2010 um 7 % und ab 01.06.2010 um weitere 3 % und wird mit der Nac h erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 31. August 2010 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Berufung s- instanz - erweiterten Klage für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 die Differenz zwischen der vor der Kür zung erhaltenen und der tatsächlich g e- zahlten Vergütung verlangt. Er hat behauptet, er sei mit seinem Einverständnis im März 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD mit geringfügigem Abschlag eingestuft worden. Die g riechische n Gesetze könnten den Inhalt seines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht u n- terliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. 7 8 - 7 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.252,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.557,45 Euro seit dem 18. Februar 2012 und aus 25.252,68 Euro seit dem 22. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Di e Klage sei unzulässig , weil sie w egen ihrer S taatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne . Außerdem hat sie bestritten, dass die Vergütung des Klägers im März 2010 wirksam erhöht worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit B e- schluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vo r- abentscheidungsersuchen durch den Gerichtshof d er Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt z ur Aufhebung des Berufungsu r- teils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht , § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO . I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers kei ne Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem P a- rallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 A ZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r wiesen wird, en t- 9 10 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 9 - schieden. Insoweit weist der Sachverhalt des vorliegenden Ve r fahrens keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf. Die beklagte Repu b lik Grieche n- land hat nicht geltend gemacht, dass der Kläger im Rahmen seines Arbeitsve r- hältnisses in nennenswertem Umfang hoheitliche Tätigkeiten ausübt. I I. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. 1. Im Ergebnis z u Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Klage begründet wäre , wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt des Klägers - wie von ihm behauptet - im Streitzeitraum 5.170,11 Euro brutto betr a- gen hätte. Denn d ie griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn . 25 ff.) . 2 . Indes tragen d ie bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht dessen Annahme, das Bruttog ehalt des Klägers sei im März 2010 rückwi r- kend zum 1. Januar 2010 von 4.073,11 Euro auf 5.170,11 Euro wirksam erhöht worden. War dies - wie die Beklagte geltend macht - nicht der Fall, hat der Kl ä- Vergütung erhalten, als ihm z u- stünde , was zur Klageabweisung führen würde . a) Zur Gehaltserhöhung hat der Kläger im Wesentlich en nur vorgebracht , er sei im März 2010 mit seinem Einverständnis von der Beklagte n in die En t- geltgruppe 15 Stufe 5 mit einem geringfügigen Abschlag eingestuft worden . Als Beweis hierfür hat er die Einvernahme beider Parteien sowie die Gehaltsa b- rechnungen Januar bis Ju l i 2010 angeboten. Dass er zu diesem Zeitpunkt au f- grund der bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Ve r- gütung nach Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TV - L oder TVöD gehabt hätte, erschließt sich daraus indes nicht. aa ) Gemäß Art. 2 und Art. 6 Ar 15 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 10 - dynamische Bezugnahme, die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden ist. Die Regelungslücke ist im Wege e rgänzender Ve r- tragsauslegung zu schließen und zu ermitteln, welche der Nachfolgeregelungen für die Vergütung des Klägers maßgebend sein soll ( BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14 ff. , seither st. Rspr.) . Wäre dies der TVöD, wäre er am 1. Oktober 2 005 gemäß den Bestimmungen der §§ 3 ff. TVÜ - Bund (oder der §§ 3 ff. TVÜ - VKA) in den TVöD überzuleiten gewesen. Käme man aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, die Vergütung des Klägers richte sich nach der Tarifsukzession - wie bei den angestellten Lehrkräften der griechischen Schule in N - nach dem TV - L, w äre er am 1. November 200 6 g e- mäß den Bestimmungen der §§ 3 ff. TVÜ - Länder in den TV - L überzule i ten g e- wesen. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Die vo n ihm vorgelegten G e- hal tsbescheinigungen zwingen vielmehr zu der Annahme, dass eine tarifg e- rec h te Überleitung in den TVöD od e r TV - L nicht stattgefunden hat. Denn noch im Februar 2010 setzte sich sein Gehalt aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen - also wie vormals vom BAT vorgesehen - zusammen. bb) Ebenso wenig bietet der bisherige Sachvortrag des Klägers Anhalt s- punkte dafür , dass im März 2010 gleichsam die unterbliebene Überleitung nach den Regeln eines der Überleitungstarifverträge nachgeholt worden wäre. Auch eine überl eitungsunabhängige Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgru p- pe 15 TVöD oder TV - L kommt zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht. Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, § 20 Abs. 1 TV EntgO Bund, de r Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder am 1. August 2015 , § 12 Abs. 1 TV EntgO - L . b ) a- rungen unabhängige, gegebenenfalls übertarifliche Vergütung vereinbart h a- ben, kann der Senat über deren - von der Beklagten bestrittenen - Wirksamkeit aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht en t- scheiden. 20 21 - 10 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 11 - aa) D er Kläger hat schon nicht vorgetragen, an welchem Tag in welcher Besetzung (mit ihm?) der - in der Terminologie des Klägers - Finanzausschuss der Schule welchen Beschluss gefasst haben soll . Zudem ist weder dargetan noch festgestellt , aufgrund welcher Tatsachen diese s Gremium gesetzlich oder rechtsgeschäftlich zur Vertr etung der Republik Griechenland bei m Abschluss oder bei Änderungen von Arbeitsvertr ä gen legitimiert gewesen sein soll. bb) W enige Tage vor der Berufungsverhandlung hat der Kläger sodann ein auf den 19. Januar 2010 datiertes, nicht unterzeichnetes Schreibe n des F i- nanzausschusses vorgelegt , dessen Echtheit und richtige Übersetzung der B e- klagtenvertreter in der Berufungsverhandlung zu Protokoll bestritten hat . D a- nach soll der Finanzausschuss nicht erst im März , sondern schon im Januar 2010, den Kläger in die Entgeltgruppe 15 Stufe 5 - eingestuft und einen Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1989 ergänzt haben. Soll darin ein Ang e- bot zu einer entsprechenden Änderung der arbeitsvertraglichen Vergütungsve r- einbarung liegen , fehlt es wiederum a n Sachvortrag des Klägers zu einer darauf bezogenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht dieses Gremiums. Da zu hatte die Beklagte schon in der Klageerwiderung geltend g e- macht, der Finanzausschuss bzw. - in ihrer Terminologie - die Schulkommission der zur Vertretung der Republik Griechenland befugt, noch für Vertrag s- cc) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, der Modellumstellung G u- fungsverhandlung übergebenen Schreiben an Frau G vom 17. Mai 2010 , dass diese von VergGr. IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 TVöD i . n Kläger in die En t gel t gruppe 15 , z u mal nach den Daten der Schreiben des Finanzausschusses der Kläger vor Frau G e- . c ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ei ne dem Kläger ohne Vertr e- tungsmacht angebotene Gehaltserhöhung sei nach § 177 Abs. 1 BGB von der 22 23 24 25 - 11 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 - 12 - B eklagten konkludent genehmigt worden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Denn die Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Ve r- halten nach § 177 Abs. 1 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmige n- de die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich anzusehende Geschäft verbindlich werden zu lassen (BGH 17. November 2014 - I ZR 97/13 - Rn. 36 mwN) . aa) Dass die Beklagte zur Vergütung ihrer Lehrkräfte in M Hau s haltsmittel auf dem Konto des Lyzeums zur Verfügung stellt, kann schon de s halb kein Ausdruck ihres Willens sein, das Gehalt de s Klägers zu erhöhen, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gerade der F i- nanzausschuss der Schule selbst die Überweisung der Gehälter vera n lasst. Folgte man der Logik des Landesarbeitsgerichts, dann hätte entgegen § 177 Abs. 1 BGB nicht der Vertretene, sondern wiederum der Vertreter ohne Vertr e- tungsmacht das schwebend unwirksame Geschäft genehmigt. bb) Des Weiteren lässt sich a us dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Kl ä- gers und seinen protokollierten Erklärungen in der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehen, dass die vom Finanzausschuss erstellten Abrechnungen im Griechischen Generalkonsulat in M oder im Griechischen Bildungsmini s terium (auch) auf Vertragsänderungen hin überprüft werden würden und - wenn ja - von einer Stelle, die gesetzlich oder kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht zu Arbeitsvertragsänderungen, insbesondere auch zu Gehaltserhöhungen, befugt wäre. Allein das Wissen der mit der technischen Abwicklung der Gehaltsza h- lung befassten Stelle reicht nicht aus, Kenntnis und Genehmigung der für eine Vertragsänderung zuständigen Vertreter der beklagten Republik Griechenland anzunehmen (vgl. - zur Rückforderung einer Gehaltsüberzahlung - BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 16, BAGE 136, 54) . cc ) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2017 (!) ein Schreiben des Finanzausschusses an ihn vom 19. Mai 2010 in das Verfahren eingeführt hat, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann, § 559 Abs. Erzi e- 26 27 28 - 12 - 5 AZR 744/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR744.16F.0 hungsattach é Bayern die Umstellung (des) Arbeitsvertrages vom BAT - Bundesangestelltentarifvertrag auf den neuen TVöD/TV - L seit dem 01.01.2010 bewilligt haben. Sollte die damit vom Kläger erstmals behaup te Genehmigung Erziehungsattach é i- tig bleiben, wird vom Kläger ergänzend darzulegen sein, aufgrund welcher Ta t- sachen der Genannte zur Vertretung der Beklagten bei m Abschluss oder der Änderung von Arbe itsverträgen berechtigt ist. d) Nachdem das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags hingewirkt hat, gebietet es der Anspruch auf rechtliche s Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) , dem Kläger dazu in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ge ben. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 29
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