Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 747/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 257/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 3. April 2014 - 17 Sa 999/13 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 747/16 (F) 17 Sa 999/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenam tliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2014 - 17 Sa 999/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung der B e- klagten ge gen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 257/11 - auch hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung von 3.369,14 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urtei l des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 257/11 - abgeändert und die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %, die Kosten der Berufung und der Revision der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers durch gri e- chische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in B eine Grun d schule , a n der der Kläger seit 1994 als Lehrer für das Fach Deutsch beschäftigt ist . Grun d- lage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag idF vom 2. Januar 2008, in dem es übersetzt auszugsweise heißt: reiten heute den 02.01.2008 zur Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem Griechischen Generalko n- sulat der Stadt D und Herrn Z , Studienrat der deutschen Sprache, geboren am in L Deutsc h land, wohnhaft in B Deutschland , wie folgt: 1. Herr Z wird seine Tätigkeit im Schuljahr 2007 - 08 an der Griechischen Grundschule der Stadt B fortsetzen, mit 25 Stunden wöchentlich. 1 2 - 3 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 4 - Die Anzahl der Arbeitsstunden wird zu Beginn des Schu l- jahres festgelegt, gemäß der Verpflichtung des Arbei t- nehmers, die mit Artikel 10 des geänderten Arbeitsvertr a- ges vom 01.01.92 eingegangen wurde. 2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag de r im Angestellte n- verhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deutschen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992. Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV - L, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt: Das Grundgehalt des Klägers, das die Beklagte entsprechend den T a- riferhöhungen im öffentlichen Dienst der Länder anhob , betrug ab dem 1. März 2010 3.635,45 Euro brutto. D ie Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normtex tes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder d er Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie 3 4 - 4 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 5 - auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) i n der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden au ch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, de r Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstli chen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ers ten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua. : 5 - 5 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem priv atrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der d ienstlichen Laufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer a llgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatz es des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze a b Juni 2010 das Monatsgehalt d es Klägers um 355,91 Euro brutto . Anders als in den Vorjahren erhielt der Kläger im Jahr 2010 keine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % eines Bruttomonatsentgelts. Außerdem zahlte die Beklagte von dem sich aus dem gekürzten Bruttogehalt ergebenden Auszahl ungsbetrag (2.452,28 Euro) in den Monaten Juli und September bis Dezember 2010 nur 2.366,66 Euro sowie in den Monaten Juni und August 2010 nur 2.294,49 Euro an den Kläger. 6 - 6 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 7 - Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010, dem Kläger zugegangen am 12. November 2010, hat die Beklagte eine Änderungskündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen und dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einer Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 310,63 Euro und Einstellung der Jahress onderzahlung ang e- dem deutschen Tarifvertrag (TV - L) geleistet werden, sondern nach Beschluss Ihres Arbeitgebers, d . h. gemäß der Einkommenspolitik des griechischen Sta a- gebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen. Über die Wirksamkeit der Änderungskündigung führen die Parteien einen Kündigung s- schutzprozess, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 28. Januar 2011 eingereichten Klage für den Zeitraum Juni bis Deze m- ber 201 0 eine monatliche Vergütungsdifferenz von 355,91 Euro brutto, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % der durchschnittlichen Monatsverg ü- tung sowie die Auskehrung der restlichen Auszahlungsbeträge verlangt. Er hat gemeint, die g riechische n Gesetze könnten den Inhalt s eines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ä n- dern. Der Kläger hat zuletz t sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.363,50 Euro brutto und 743,68 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung bean tragt . D ie Klage sei unzulässig , weil sie w egen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne . Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden wei teren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung 7 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 8 - und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 79/12 - ) . Im erneuten Berufungsverfahren hat das Landesarbeit s- gericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfo lgt die se ihr en Klageabweisungs antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentsche i- dungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Niki foridis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet , soweit sie Vergütungsdifferenzen be trifft, deren Entstehen von der Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskünd i- gung abhängig ist . I m Übrigen ist sie unbegründet . I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat bereits im vorangegangenen Revisionsverfahre n (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 79/12 - Rn. 13 ff.) und in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzsch u- le der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. A pril 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wi e- derholungen verwiesen wird, entschieden. I I. Die Klage ist begründet, soweit die streitgegenständlichen Vergütung s- differenzen nicht von der rechtskräftigen Entscheidung üb er die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung abhängen . 1. D ie griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heut i- 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 - 9 - gen Tag verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Demen t- sprechend steht ihm die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu, soweit eine solche n icht davon abhängt, ob die Vergütungsabrede der Parteien wirksam durch die Änderung s- kündigung vom 21. Oktober 2010 geändert worden ist. 2 . Vom Ausgang des Änderungskündigungsschutzverfahrens unabhängig sind die vom Landesarbeitsgericht ohne Revisionsangri ff festgestellten G e- haltskürzungen um monatlich 355,91 Euro brutto für die Monate Juni bis Okt o- ber 2010 sowie eine Differenz von 142,36 Euro brutto für den Monat November 2010 anteilig bis zum Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung. A u- ßerdem soll durch die se das Bruttom onatsgehalt nicht - wie tatsächlich erfolgt - um 355,91 Euro, sondern nur um 310,63 Euro gekürzt werden. Daraus ergibt sich eine weitere, von der Wirksamkeit der Änderungskündigung unabhängig e Differenz von 27,17 Euro brutto anteilig für November 2010 und 45,28 Euro brutto für den Monat Dezember 2010 . Schließlich hat der Kläger , ohne dass es auf den A usgang des Änderungskündigungsschutzprozesses ankäme, A n- spruch auf Auszahlung der nicht ausgekehrten Nettobeträge . Denn deren Ei n- behalt begründete die Beklagte mit aus ihrer Sicht zu hohen, weil ungekürzten Gehaltszahlungen in den Monaten Januar bis Mai 2010 . Damit stehen dem Kläger derzeit insgesamt 1.994,36 Euro brutto und 743,68 Euro netto zu . 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. I II. Im Übrigen ist die Klage derzeit unbegründet. 1. D er Kläger hat das auf Entgeltreduzierung gerichtete Änderungsang e- bot der Beklagten gemäß § 2 Satz 2 KSchG un ter Vorbehalt angenommen . Er muss deshalb zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Änderung s- kündigungsschutzprozess zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten. Erst mit Rechtskraft einer dem Kläger günstigen Entscheidung könnten die früheren Ar beitsbedingungen rückwirkend wieder hergestellt werden , § 8 KSchG ( vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - zu I 4 a aa der Gründe ) . 17 18 19 20 - 9 - 5 AZR 747/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0 2. Danach steht derzeit nicht fest, ob für die Zeit nach dem Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung Vergütungsdifferenzen entstanden sind. Das betrifft die Gehaltskürzung um 310,63 Euro brutto monatlich für die Zeit vom 13. November bis zum 31. Dezember 2010 und die auf § 20 TV - L g e- stützte Jahressonderzahlung für 2010 , insgesamt 3.369, 14 Euro brutto. IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 21 22
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