Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 748/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 18. April 2012 - 7 Ca 62/11 - II. Urteil vom 17. Dezember 2013 - 7 Sa 506/12 - Entscheidungsstichwort e Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 748/16 (F) 7 Sa 506/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeits gerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am - 2 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth u nd die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2013 - 7 Sa 506/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzsc hule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Grundlage des A r- beitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Februar 2006, in dem es auszugsweise heißt: 1 Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge und Sonderreg e- lungen an, die für vergleichbare Angestellte des Fr eista a- tes Bayern maßgebend sind (ausgenommen Sonderz u- wendungen § 4, Abs. 4 Arbeitsvertrag). § 3 Die volle Vergütung steht der Lehrkraft derzeit bei Erte i- lung von 29 Wochenstunden im Grundschulbereich und 28 Wochenstunden im Hauptschulbereich zu ( V erg.Gr. nach BAT III). 1 2 - 3 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 4 - Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung b e- steht, sofern sie den Beamten im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern gewährt wird. Die Höhe errechnet sich Am 8. April 2008 schlossen di die lautet: 8 .200 3 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung der Klä gerin betrug ab Mai 2011 3.528,41 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihr die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung de r Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normte xtes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und al les in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der 3 4 5 - 4 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 5 - kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstliche n Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmecha ni s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: 6 - 5 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen La ufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleis tet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen ode r besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusamm enhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab Mai 2011 die Vergütung der Klägerin einschließlich der Jahresso n- derzuwendungen. Einen Zuschuss zum Krankengeld zahlte sie der am 11. November 2011 für mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankten Klägerin nicht. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit de r am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Berufungsinstanz - erweiterten Klage für den Zeitraum Mai 2011 bis August 7 8 - 6 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 7 - 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der ta t- säc h lich gezahlten Vergütung sowie eine n Zuschuss zum Krankengeld verlangt. Sie hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt ihres in Deutsc h- land zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihr für die geleisteten Zahlungen Abr echnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.830,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zah len; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum April 2010 bis Mai 2012 sowie für August 2012 Abrec h- nungen des Entgelts in Textform zu erteilen, die A n- gaben über den Abrechnungszeitraum und die Z u- sammensetzung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonst i- gen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, A b- schlagszahlungen und Vorschüssen enthalten; 3. die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung ihrer Vergütung. Zudem finde der Tari f- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem bei ihm anhängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber ufung der Beklagten im W e- sentlichen zurückgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr en Klageabweisungs antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung 9 10 11 - 7 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 - 8 - d es Vorabentscheidungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegrü ndet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis der Kl ägerin keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem P a- rallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heut i gen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbart e Vergütung der Klägerin nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Dementsprechend steht der Klägerin die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen und des Zuschusses zum Krankengeld Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 748/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR748.16F.0 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. 2. Die Klägerin hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) . III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Jungbluth Zorn 17 18
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