Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat 5 AZR 749/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 18. April 2012 - 7 Ca 315/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 17. Januar 2014 - 3 Sa 508/12 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 749/16 (F) 3 Sa 508/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter a m Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am - 2 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnbe rg vom 17. Januar 2014 - 3 Sa 508/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des A r beit s- verhältnisse s ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 31. Januar 2005, in dem es auszugsweise heißt: Das monatliche Bruttogehalt wird unter analoger Anwe n- dung der Vergütungsgruppe nach BAT IV b ermittelt. Hi n- sichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Jahressonde r- zuwendung und eines Urlaubsgeldes gelten die entspr e- chenden Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Form, sei es dem Grunde wie der Höhe nach. Hierbei ist klarzustellen, da ß der Bundesangestelltentarif im Übrigen auf dieses Arbeitsverhält nis keine, auch keine entspr e- Bis Oktober 2010 erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung von 3.669,11 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 4 - Die Republik Grie chenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/ 2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staa tsfina n- zen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft g e- setzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 4 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte u nd der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden F assung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Person al angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und d er Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. - 4 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 5 - Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- m us für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua. : Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen La ufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleis tet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Lau fbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absa tzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- 5 - 5 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 6 - ode r besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusamm enhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab November 2010 die Vergütung des Klägers einschließlich der Ja h- ressonderzuwendungen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 14. Januar 2011 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Berufung s- instanz - erweiterten Klage für den Zeitraum November 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der ta t- säc h lich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gese t- ze könnten den Inhalt seines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterlieg enden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.545,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 Abrechnungen des En t- gelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den Ab rechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthalten; 6 7 8 - 6 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 - 7 - 3. die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantrag t. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weitere n Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem bei ihm anhängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und der Klageerweiterung stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die se ihr en Klageabweisungs antrag weiter. Der Senat hat mit Be schluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem P a- rallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im 9 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 749/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR749.16F.0 Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäfti gt werden, in seinem am heut i gen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 38 33/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Dementsprechend ste ht dem Kläger die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten ta t- sächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seiner jeweiligen F assung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. 2. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) . III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 14 15 16 17
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