Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 F374nfter Senat - 5 AZR 750/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 I. Arbeitsgericht N374rnberg Endurteil vom 1. M344rz 2012 - 9 Ca 64/11 - II. Landesarbeitsgericht N374rnberg Urteil vom 21. Mai 2014 - 4 Sa 155/12 Entscheidungsstichwort e Staatenimmunit344t - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: - 5 AZR 962/13 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 750/16 (F) 4 Sa 155/12 Landesarbeitsgericht N374rnberg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der F374nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 2 - - 2 - 5 AZR 750/16 (F) 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts N374rnberg vom 21. Mai 2014 - 4 Sa 155/12 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen dar374ber, ob die Verg374tung des Kl344gers durch griechische Gesetze gek374rzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayeri-schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhaupt-schule. An dieser ist der Kl344ger als Lehrer besch344ftigt. Grundlage des Arbeits-verh344ltnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 30. Juli 1984, in dem es auszugsweise hei337t: 204247 1 205 Das Arbeitsverh344ltnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 an. 205 247 3 205 Die volle Verg374tung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Unterrichtszeiteinheiten (Unterrichtsstunden) zu. Einstufung hiernach in Gruppe III BAT, (33. LASt.), das ergibt derzeit (205) Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wei h- nachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmun- gen des BAT in der jeweils g374ltigen Form, sei es dem Grunde wie der H366he nach.223 1 2 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 3 - - 3 - 5 AZR 750/16 (F) Am 9. April 2008 schlossen die Parteien eine 204Nachtragsvereinbarung223, die lautet: 204Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 17.09.1979 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverh344ltnis an den Bundes-Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Ange sichts der Novellierung des Tarifrechts f374r den 366ffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarato- risch, dass sich ihr Arbeitsverh344ltnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) anlehnen soll.223 Die monatliche Verg374tung des Kl344gers betrug ab M344rz 2010 3.997,79 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach 247 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erlie337 aufgrund der mit der Europ344ischen Union (EU), der Europ344ischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen W344hrungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/ 2010 374ber dringende Ma337nahmen zur Bew344ltigung der Krise der Staatsfinan-zen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft ge-setzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. M344rz 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten 334bersetzung des Normtextes enth344lt es ua. folgende Regelungen: 204Artikel 1 K374rzung der Bez374ge im we iteren 366ffentlichen Sektor 205 247 2 Die Zulagen jeder Art, die Entsch344digungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeich-nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allge- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene f374r die Am tstr344ger und Angestellten der 366ffentlichen Hand, der juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietsk366rperschaften, der st344ndigen Mit- glieder der Streitkr344fte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um ei-nen Anteil von zw366lf vom Hundert (12%) gek374rzt. 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 4 - - 4 - 5 AZR 750/16 (F) Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gek374rzt und die Zulagen f374r Weih- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von drei337ig vom Hundert (30%) gek374rzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverh344ltnis mit der 366ffentlichen Hand, den juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietsk366rperschaften, den Streit- kr344ften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allge-meinen oder be sonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. 205 247 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- h344ltnis des 247 2, auf welches die Bestimmungen des Ge- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in 247 2 vorgesehenen K374rzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344ngen, sowie auch die an die Gesundheits-sch344dlichkeit oder Gef344hrlichkeit der Arbeit oder mit post- gradualen Studienabschl374ssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entsch344digun-gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des 247 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die Be-z374ge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu k374rzen.223 Dar374ber hinaus erlie337 die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 374ber Ma337nahmen f374r die Anwendung des St374tzungsmechanis-mus f374r die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsl344nder der Eurozone und des Internationalen W344hrungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Tei-len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Grie-chenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten 334bersetzung des Normtextes hei337t es in diesem ua.: 204 Dritter Artikel Ma337nahmen f374r die K374rzung der 366ffentlichen Ausgaben 6 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 5 - - 5 - 5 AZR 750/16 (F) 205 247 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- h344ltnis des 247 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in 247 1 vorgesehenen K374rzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fami-lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344n- gen, sowie auch die an die Gesundheitssch344dlichkeit oder Gef344hrlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studien- abschl374ssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entsch344digungen oder Entgelte im Sinn des 247 1 geleistet werden , sind die Bez374ge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu k374rzen. Die ordentlichen Bez374ge, die Zulagen, Entsch344digungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedin- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene f374r ausnahmslos alle Arbeitst344tigen bei Rechtstr344gern des ersten Absatzes des 247 5 des Art. 1 de s Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gek374rzt. Von der K374rzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344ngen s owie auch die an die Gesundheitssch344dlichkeit oder Gef344hr-lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienab-schl374ssen verbundenen.223 Unter Berufung hierauf k374rzte die Beklagte f374r die Zeit ab August 2010 die Verg374tung des Kl344gers einschlie337lich der Jahressonderzuwendungen. Nach erfolgloser au337ergerichtlicher Geltendmachung hat der Kl344ger mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage f374r den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der ar-beitsvertraglich vereinbarten und der tats344chlich gezahlten Verg374tung verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze k366nnten den Inhalt seines in Deutsch-land zu erf374llenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverh344ltnisses nicht 7 8 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 6 - - 6 - 5 AZR 750/16 (F) 344ndern. Die Beklagte habe ihm f374r die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach 247 108 GewO zu erteilen. Der Kl344ger hat zuletzt sinngem344337 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.616,88 Euro brutto nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm f374r den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 f374r jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben 374ber den Abrechnungszeit-raum und die Zusammensetzung des Arbeitsent-gelts, insbesondere 374ber Art und H366he von Zuschl344- gen, Zulagen, sonstigen Verg374tungen, Art und H366he von Abz374gen, Abschlagszahlungen und Vorsch374ssen enth344lt; 3. die Beklagte f374r den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wo- chen nach Urteilszustellung erf374llt, zur Zahlung einer Entsch344digung in H366he von 50,00 Euro je nicht erteil-ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzul344ssig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunit344t nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden k366nne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittel-bar auf das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers ein und f374hrten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Verg374tung. Zudem finde der Ta-rifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) auf das Arbeitsverh344ltnis sowie 247 108 GewO auf ausl344ndische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Das Lan-desarbeitsgericht hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - statt-gegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. M344rz 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europ344ischen Union im Rechtsstreit Republik Grie-9 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 7 - - 7 - 5 AZR 750/16 (F) chenland ./. Nikiforidis (Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. Die Klage ist zul344ssig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begr374ndet. Das hat das Landesarbeitsge-richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zul344ssig. Die beklagte Republik Griechenland genie337t in Bezug auf das Arbeits-verh344ltnis des Kl344gers keine Staatenimmunit344t. Das hat der Senat in einem Pa-rallelverfahren f374r Lehrkr344fte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverh344ltnissen besch344ftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.), auf dessen Begr374ndung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ent-schieden. II. Die Klage ist begr374ndet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Verg374tung des Kl344gers nicht gek374rzt. Auch inso-weit wird zur Begr374ndung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.). Dementsprechend steht dem Kl344ger die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tat-s344chlich gezahlten Verg374tung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutref-fend angenommen, dass sich das Arbeitsverh344ltnis der Parteien nach dem TV-L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch 12 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0 - 8 - - 8 - 5 AZR 750/16 (F) ergibt sich aus 247 288 Abs. 1, 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den F344lligkeitsregeln des 247 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. 2. Der Kl344ger hat f374r das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrech-nungen nach 247 108 Abs. 1 GewO (vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 45 ff.). III. Die Beklagte hat nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tra-gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 17 18 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR750.16F.0
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