Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 753/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 18. April 2012 - 7 Ca 2606/11 - II. Urteil vom 7. März 2014 - 6 Sa 518/12 - Entscheidungsstichwort e Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 753/16 (F) 6 Sa 518/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. 1. 2. 3. Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklag te, - 2 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 3 - hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richte r am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: 1. Die Revision der Bekl agten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 518/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des verstorbenen Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Re publik Griechenland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser war der am 3. November 2015 verstorben e Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Form u lara r- beitsvertrag vom 23 . September 198 2, in dem es auszugsweise heißt: 1 Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 an. § 3 Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Unterrichtszeiteinheiten (Unterrichtsstunden) zu. Ei n- stufung hiernach in Gruppe IV a BAT, das ergibt derzeit 1 2 - 3 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 4 - Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wei h- nachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmu n- gen des BAT in der jeweils gültigen Form, sei es dem Am 10. April 2008 schlossen die Beklagte und der verstorbene Kläger 3 .09. 1982 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung des verstorbenen Klä gers betrug ab März 2010 4.050,8 3 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (E U), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. J anuar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehen e für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der 3 4 5 - 4 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 5 - kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbei tsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- me inen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf we lches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit o der Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eu rozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetz ung des Normtextes heißt es in diesem ua.: 6 - 5 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zus ammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden , sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonder en Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 de s Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen s owie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Unter Berufung hierauf kürzte die Beklagte für die Zeit ab Oktober 2010 die Vergütung einschließlich der Jahressonderzuwendungen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der verstorb e- ne Kläger mit der am 28. April 2011 eingereichten und mehrfach - zuletzt im Wege der Anschlussberufung - erweiterten Klage für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezem ber 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich verei n- barten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt des in Deutschland zu erfüllenden, 7 8 - 6 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 7 - deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Bekla g- te habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der verstorbene Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.466,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum O k- tober 2010 bis Dezember 2012 f ür jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Tex t- form zu erteilen, die Angaben über den Abrec h- nungszeitraum und die Zusammensetzung des A r- beitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthält; 3. die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 hätten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt und ohne jeden weiteren Umsetzung s- akt zu einer Verminderung der Vergütung geführt . Zudem habe der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis kei ne Anwendung gefunden. § 108 GewO gölte nicht für ausländische Staaten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Klägers stattgege be n. Mit der Revision verfolgt die B e- klagte ihr en Klageabweisungs antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentsche i- dungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstrei t Republik Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 9 10 11 - 7 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 - 8 - 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Die Erben des im Laufe des Revision s- verfahrens verstorben en Klägers haben mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 den Rechtsstreit aufgenomm en. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenla nd genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhältnis des verstorbenen Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt wer den, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/201 0 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des verstorbenen Klägers nicht g e- kürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentsche i- dung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Dementspr e- chend hatte er einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf die Erben übergegangenen Anspruch auf die Differenz zwischen der ve r- einbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre ffend angenommen, dass sich das Arbeit s- verhältnis nach dem TV - L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt hat. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 753/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0 sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sons t nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - L. 2. Desgleichen ist der Anspruch des verstorbenen Klägers auf Abrec h- nungen für das gezahlte Arbeit sentgelt nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) in den Nachlass gefallen. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 17 18
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