Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 F374nfter Senat - 5 AZR 754/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 I. Arbeitsgericht N374rnberg Endurteil vom 29. August 2013 - 16 Ca 1132/12 - II. Landesarbeitsgericht N374rnberg Urteil vom 7. M344rz 2014 - 6 Sa 529/13 - Entscheidungsstichworte : Staatenimmunit344t - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats:Parallelentscheidung zu f374hrender Sache - 5 AZR 962/13 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 754/16 (F) 6 Sa 529/13 Landesarbeitsgericht N374rnberg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344gerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der F374nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 2 - - 2 - 5 AZR 754/16 (F) Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts N374rnberg vom 7. M344rz 2014 - 6 Sa 529/13 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen dar374ber, ob die Verg374tung der Kl344gerin durch griechische Gesetze gek374rzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayeri-schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhaupt-schule. An dieser ist die Kl344gerin als Verwaltungsangestellte besch344ftigt. Grundlage des Arbeitsverh344ltnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 29. September 1998, in dem es auszugsweise hei337t: 204247 1 205 Das Arbeitsverh344ltnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen erg344nzenden oder 344ndernden Tarifvertr344ge und Sonderregelungen an. 205 247 4 205 Die volle Verg374tung steht der Verwaltungsangestellten bei einer tariflichen Arbeitszeit von 38 Stunden und 30 Minu- ten w366chentlich (Stand: September 1998) zu. Verg.Gr. nach BAT: VIII.223 1 2 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 3 - - 3 - 5 AZR 754/16 (F) Am 8. April 2008 schlossen die Parteien eine 204Nachtragsvereinbarung223, die lautet: 204Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 2 9 .09. 1998 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverh344ltnis an den Bundes-Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrecht s f374r den 366ffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarato- risch, dass sich ihr Arbeitsverh344ltnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) anlehnen soll.223 Die monatliche Verg374tung der Kl344gerin betrug bis April 2011 2.391,07 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach 247 108 GewO erteilte ihr die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erlie337 aufgrund der mit der Europ344ischen Union (EU), der Europ344ischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen W344hrungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 374ber dringende Ma337nahmen zur Bew344ltigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. M344rz 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten 334bersetzung des Normtextes enth344lt es ua. folgende Regelungen: 204Artikel 1 K374rzung der Bez374ge im weiteren 366ffentlichen Sektor 205 247 2 Die Zulagen jeder Art, die Entsch344digungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeich-nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allge- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene f374r die Amtstr344ger und Angestellten der 366ffent lichen Hand, der juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietsk366rperschaften, der st344ndigen Mit- glieder der Streitkr344fte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um ei-nen Anteil von zw366lf vom Hundert (12%) gek374rzt. 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 4 - - 4 - 5 AZR 754/16 (F) Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gek374rzt und die Zulagen f374r Weih-nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von drei337ig vom Hundert (30%) gek374rzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverh344ltnis mit der 366ffentlichen Hand, den juri stischen Personen des 366ffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietsk366rperschaften, den Streit- kr344ften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allge-meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel ode r Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. 205 247 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- h344ltnis des 247 2, auf welches die Bestimmungen des Ge-setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in 247 2 vorgesehenen K374rzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344ngen, sowie auch die an die Gesundheits-sch344dlichkeit oder Gef344hrlichkeit der Arbeit oder mit post-gra dualen Studienabschl374ssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entsch344digun-gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des 247 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die Be-z374ge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu k374rzen.223 Dar374ber hinaus erlie337 die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 374ber Ma337nahmen f374r die Anwendung des St374tzungsmechanis-mus f374r die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsl344nder der Eurozone und des Internationalen W344hrungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Tei-len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Grie-chenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten 334bersetzung des Normtextes hei337t es in diesem ua.: 6 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 5 - - 5 - 5 AZR 754/16 (F) 204 Dritter Artikel Ma337nahmen f374r die K374rzung der 366ffentlichen Ausgaben 205 247 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- h344ltnis des 247 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in 247 1 vorgesehenen K374rzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fami-lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344n- gen, sowie auch die an die Gesundheitssch344dlichkeit oder Gef344hrlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studien- abschl374ssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entsch344digungen oder Entgelte im Sinn des 247 1 geleistet werden , sind die Bez374ge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu k374rzen. Die ordentlichen Bez374ge, die Zulagen, Entsch344digungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedin- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene f374r ausnahmslos alle Arbeitst344tigen bei Rechtstr344gern des ersten Absatzes des 247 5 des Art. 1 de s Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gek374rzt. Von der K374rzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenh344ngen s owie auch die an die Gesundheitssch344dlichkeit oder Gef344hr-lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienab-schl374ssen verbundenen.223 Die Beklagte k374rzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze f374r die Zeit ab Mai 2011 die Verg374tung der Kl344gerin einschlie337lich der Jahresson-derzuwendungen. Nach erfolgloser au337ergerichtlicher Geltendmachung hat die Kl344gerin mit der am 17. Februar 2012 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Beru-fungsinstanz - erweiterten Klage f374r den Zeitraum Mai 2011 bis Dezember 2013 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tats344chlich 7 8 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 6 - - 6 - 5 AZR 754/16 (F) gezahlten Verg374tung verlangt. Sie hat gemeint, die griechischen Gesetze k366nn-ten den Inhalt ihres in Deutschland zu erf374llenden, deutschem Recht unterlie-genden Arbeitsverh344ltnisses nicht 344ndern. Die Beklagte habe ihr f374r die geleis-teten Zahlungen Abrechnungen nach 247 108 GewO zu erteilen. Die Kl344gerin hat zuletzt sinngem344337 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.194,62 Euro brutto nebst Zinsen in H366h e von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr f374r den Zeitraum N o- vember 2010 bis Dezember 2013 Abrechnungen des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben 374ber den Abrechnungszeitraum und die Zusammenset- zung des Arbeitsentgelts, insbesondere 374ber Art und H366he von Zuschl344gen, Zulagen, sonstigen Verg374tun-gen, Art und H366he von Abz374gen, Abschlagszahlun-gen und Vorsch374ssen enthalten; 3. die Beklagte f374r den Fall, dass sie die Verp flichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wo- chen nach Urteilszustellung erf374llt, zur Zahlung einer Entsch344digung in H366he von 50,00 Euro je nicht erteil-ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzul344ssig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunit344t nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden k366nne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittel-bar auf das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin ein und f374hrten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung ihrer Verg374tung. Zudem finde der Tarif-vertrag f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) auf das Arbeitsverh344ltnis sowie 247 108 GewO auf ausl344ndische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem bei ihm anh344ngigen Umfang im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Be-klagten im Wesentlichen zur374ckgewiesen und der Klageerweiterung stattgege-ben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. M344rz 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Eu-9 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 7 - - 7 - 5 AZR 754/16 (F) rop344ischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis (Be-schluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. Die Klage ist zul344ssig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begr374ndet. Das hat das Landesarbeitsge-richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zul344ssig. Die beklagte Republik Griechenland genie337t in Bezug auf das Arbeits-verh344ltnis der Kl344gerin keine Staatenimmunit344t. Das hat der Senat in einem Pa-rallelverfahren f374r Lehrkr344fte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverh344ltnissen besch344ftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.), auf dessen Begr374ndung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ent-schieden. II. Die Klage ist begr374ndet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Verg374tung der Kl344gerin nicht gek374rzt. Auch inso-weit wird zur Begr374ndung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.). Dementsprechend steht der Kl344gerin die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tats344chlich gezahlten Verg374tung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutref-fend angenommen, dass sich das Arbeitsverh344ltnis der Parteien nach dem TV-L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch 12 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0 - 8 - - 8 - 5 AZR 754/16 (F) ergibt sich aus 247 288 Abs. 1, 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den F344lligkeitsregeln des 247 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. 2. Die Kl344gerin hat f374r das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrech-nungen nach 247 108 Abs. 1 GewO (vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 45 ff.). III. Die Beklagte hat nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tra-gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 17 18 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR754.16F.0
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