Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 758/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 30. März 2012 - 10 Ca 65/11 - II. Urteil vom 7. März 2014 - 6 Sa 210/12 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 758/16 (F) 6 Sa 210/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, B erufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufu ngsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den V orsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 210/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlich en darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist die Klägerin als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Grun d lage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 15. Oktober 1987, in dem es auszugsweise heißt: Die Vertragsbedingungen gelten in Anlehnung an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961. § 3 Die volle Vergütung steht der Angestellten bei 40 Als Vergütung wird vereinbart: Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wei h- nachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmu n- gen des BAT in der jeweils gültigen Form, sei es dem In einem Nachtrag dazu vom 24. September 1998 heißt es, das A r- beitsverhältnis lehne sich an den Bundesangest elltentarif (BAT) vom 1 2 3 - 3 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 4 - 23. Tarifvertr ä- ge Am 3. die lautet: 15 . 10 . 1987 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung des Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermi t deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug ab März 2010 2.866, 6 9 Euro brutto. Abrechnungen des gezahl ten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihr die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung de r Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normte xtes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und al les in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie 4 5 6 - 4 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 5 - auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstliche n Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmecha ni s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: 7 - 5 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen La ufbahn zusammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleis tet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen ode r besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusamm enhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte u nter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab Oktober 2010 die Vergütung der Klägerin einschließlich der Jahre s- sonderzuwendungen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 die Differe nz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung ve r- langt. Sie hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt ihres in 8 9 - 6 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 7 - Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhäl t- nisses nicht än dern. Die Beklagte habe ihr für die geleisteten Zahlungen A b- rechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.191,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum O k- tober 2010 bis Dezember 2012 Abrechnungen des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zus ammense t- zung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütu n- gen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlu n- gen und Vorschüssen enthalten; 3. die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Vermind erung ihrer Vergütung. Zudem finde der Tari f- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desar beitsgericht hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stat t- gegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur E rledigung des Vorabentscheidungsersuchen s durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik 10 11 12 - 7 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 - 8 - Griechenland ./. Nikiforidis ( Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeit s- verhä ltnis der Klägerin keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem P a- rallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heut i gen Tag ergangenen Urteil ( BA G 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung der Klägerin nicht gekürzt. Auch ins o- weit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 25 ff.) . Dementsprechend steht der Klägerin die Differenz zwischen der vereinbarte n und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der B erechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch 13 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 758/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR758.16F.0 ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 u nd Satz 3 TV - L. 2. Die Klägerin hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO ( vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 4 5 ff.) . III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Zorn Jungbluth 18 19
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