Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 192/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Anerkenntnisteil - und Schlussurteil vom 21. August 2015 - 12 Ca 1135/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Februar 2016 - 3 Sa 525/15 - Entscheidungsstichwort e : Mindest lohn - Anrechnung einer Treueprämie Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 666/15 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 192/16 3 Sa 525/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . März 2017 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundes arbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22 . März 201 7 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehren amtl i- chen Richter Hepper für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 192 /1 6 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbe itsgerichts vom 9. Februar 2016 - 3 Sa 525/15 - wird zurückgewiesen . 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mi n- destlohnanspruchs durch Zahlung einer Treueprämie . Die Klägerin ist bei der Beklagten , die einen Schlacht - und Verarbe i- tungsbetrieb für Geflügel betreibt, in Schichtarbeit beschäftigt. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erlassenen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter seinen Geltun gsbereich fallen, Anwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise: 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundesein - heitlich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro, 1 2 - 3 - 5 AZR 192 /1 6 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 - 4 - 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Beklagte zahlte der Klägerin für geleistete Arbeitsstunden von A u- gust bis November 2014 einen Bruttos tundenlohn von 7,15 Euro, eine Treu e- prämie von 0,50 Euro brutto und eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto. U r- laubstage vergütete sie mit 62,00 Euro brutto. Von Dezember 2014 bis April 2015 erhielt die Klägerin für g eleistete Arbeitsstunden einen Bruttos tundenlohn von 7 ,40 Euro, Treueprämien un d Schichtzulagen blieben gleich. Urlaubstage vergütete die Beklagte mit 64,00 Euro brutto arbeitstäglich . Die Klägerin hat für die Monate August 2014 bis April 2015 Differen z- vergütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt, die Treueprämie sei nicht mindestlohnwirksam. Dem entspr e- chend stehe ihr weiteres Urlaubsentgelt zu . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. für August 2014 weitere 149 ,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. September 2014, 2. für September 2014 weitere 124,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Oktober 2014, 3. für Oktober 2014 weitere 144,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. November 2014, 4. für November 2014 weitere 123,11 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Dezember 2014, 5. für Dezember 2014 weitere 158,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Januar 2015, 6. für Januar 2015 weitere 136,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Februar 2015, 7. für Februar 2015 weitere 224,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. März 2015, 3 4 5 - 4 - 5 AZR 192 /1 6 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 - 5 - 8. für März 2015 weitere 129,87 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. April 2015, 9. für April 2015 weitere 132,00 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von 158,40 Euro bru t- to anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Bekla g- ten sowie hinsichtlich einer Differenz zum M indestlohn , die sich bei Nichtb e- rücksichtigung der Treueprämie ergibt , stattgegeben und sie im Übrigen abg e- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage bis auf die anerkannten Beträge ab gewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläger in die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klage - soweit in die Revisionsinstanz gelangt - unbegründet ist. I . Der Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Beklagte hat im Streitzeitraum für geleistete Arbeit die geschuldeten 7,75 Euro brutto/Stunde bzw. ab Dezember 2014 8,0 0 Euro brutto/Stunde gezahlt. Die Treueprämie ist mindestlohnwirksam. 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 192 /1 6 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 - 6 - 1. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz - )Lei stungen die Normzwecke der Ve r- ordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern ( zur PflegeArbbV BAG 1 8. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaff en und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. 2. Gemessen daran ist die von der Beklagten im Streitzeitraum geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam. Die Beklagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundve rgütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit g e- zahlt. Die Treueprämie in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllt damit als eine im Synallagma stehende Geldleistung die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. Nove mber 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , BAGE 153, 248 ) . 3. Des Weiteren hat die Beklagte den Anspruc h der Klägerin auf Urlaub s- entgelt vollständig erfüllt. Sie hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG d ie der Kl ä- gerin gewährten Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto bzw. ab Dezember 2014 mit 64,00 Euro brutto urlaubstäglich vergütet. Entgegen der Auffassung der Kläg e- rin kommt eine Addition von Mindestlohn und Treueprämie zur Berechnung des Durchschnittsverdiensts der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn nicht in Betracht. Die Treueprämie ist nicht neben dem Mindestlohn zu zahlen, so n- dern erfüll t den Anspruch auf diesen. 10 11 12 - 6 - 5 AZR 192 /1 6 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR192.16.0 II . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Richterin Reinders ist wegen Ablauf s der Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhi n- dert. Biebl Hepper 13
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