Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat 5 AZR 323/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Anerkenntnisteil - und Schlussu rteil vom 11. September 2015 - 11 Ca 1133/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. April 2016 - 8 Sa 657/15 - Entscheidungsstichwort e Mindest lohn - Treueprämie - Schichtzulage - Leistungszulage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 424/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 323/16 8 Sa 657/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtl i- che n Richter Hepper für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 3 - 1 . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 13 . April 2016 - 8 Sa 657 /15 - , unter Zurückweisung der Revision im Übrigen , teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt n eu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Anerkenntnisteil - und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. September 2015 - 11 Ca 1133/15 - wie folgt abg e- ändert: Die Beklagte wird verurteilt, a n den Kläger weitere 323,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21,19 Euro seit dem 16. Oktober 2014, aus 67,52 Euro seit dem 18. November 2014, aus 61,60 Euro seit dem 16. Dezember 2014, aus 30,80 Euro seit dem 16. Januar 2015, aus 28,06 Euro seit dem 17. Februar 2015, aus 24,32 Euro seit dem 17. März 2015, aus 25,05 Euro seit dem 16. April 2015 und aus 65,17 Euro seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen. 2 . Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens und der Revision der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mi n- destlohnanspruchs und über Nachtzuschläge. Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Schlacht - und Verarbe i- tungsbetrieb für Geflügel betreibt, als Lagerarbeiter in Frühschicht beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2000 regelt ua.: 1 2 - 3 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 4 - 3 Tarifliche Bestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten der Manteltarifvertrag s o- wie der Lohn - und Gehaltstarifvertrag als Haustarifvertr ä- ge in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 1 5 Nebenabreden und Vertragsänderung Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für diese Schriftformklausel. Die Beklagte wandte zunächst auf das Arbeitsverhältnis mit der Indus t- riegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt geschlossene Tarifverträge an. Der Ma n- teltarifvertrag (MTV) sah eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor und verwies für deren Höhe auf § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag (LTV). Nach diesem betrug die Treueprämie in der fü r den Kläger einschlägigen Loh n- gruppe ab dem 1. Januar 2007 0,65 Euro/Stunde. Nach Kündigung der Tarifve r- träge vergütete die Beklagte die Beschäftigten ab Mai 2009 nach einer mit dem Betriebliche n Entgeltregelung , nach der die St u n- denlöhne erhöht wurden, die Treueprämie indes bis März 2010 lediglich noch 0,25 Euro/Stunde und anschließend 0,50 Euro/Stunde betragen sollte . A b D e- zember 2010 Betriebliche Mante l- regelung , wonach im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer je g e- arbeitete Stunde eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto erhalten und bei Krankheit Entgeltfortzahlung auf Basis des Grundlohns gezahlt werden soll. Des Weiteren regelt sie - entsprechend dem Wortlaut des MTV - Folgendes: 4 Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn - und Feie r- tagsarbeit) sowie Zuschläge, Zulagen 1.2 Nachtarbeit Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmu n- gen gilt die in der Nachtschicht geleistete Arbeit von 23.00 bis 06.00 Uhr abzüglich der Pausen. 3 - 4 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 5 - 2. Zuschläge für Lohnempfänger u- schläge auf Basis des Grundlohnes zu zahlen: - für Nachtarbeit ohne Pausen 1,00 3.5 Treueprämie Für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz ohne Feh l- zeiten über die gesamte Dauer eines Monats erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie. Die Höhe ist im § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag geregelt. Im Falle unentschuldigten Fehlens innerhalb des Monatszei t- raums erlisc ht der Anspruch auf Treueprämie für di e- sen gesamten Monat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erla s- senen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende A r- beitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bes timmt, dass die Rechtsno r- men des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingu n- gen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbei tnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise: 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinhei t- lich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro, 4 - 5 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 6 - 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Beklagte zahlte dem Kläger für geleistete Arbeit von September bis November 2014 einen Bruttos tundenlohn von 7,15 Euro, eine Treueprämie von 0,50 Euro brutto und eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto sowie eine auße r- tarifliche Leistungszulage von 1,00 Euro brutto. Feiertage vergütete sie mit 7,15 Euro brutto/Stunde , Urlaubstage mit 6 2 , 0 0 Euro brutto . Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistete sie iHv. 51,20 Euro brutto arbeitstäglich . Von Deze m- ber 2014 bis April 2015 erhielt der Kläger für geleistete Arbeitsstunden einen Bruttostundenlohn von 7, 65 Euro und eine a ußert arifliche Leistungsz ulage von 0,80 Euro brutto, Treueprämien und Schichtzulagen blieben gleich. Urlaubstage vergütete die Beklagte mit 66,00 Euro brutto arbeitstäglich, Entgeltfortzahlung leistete sie in gleicher Höhe. Für Feiertage zahlte die Beklagt e von Dezember 2014 bis März 2015 7,65 Euro und ab April 2015 8,25 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger hat für die Monate September 2014 bis April 2015 Diff e- renzvergütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindes tlohn nicht vollständig erfüll t . Treueprämie , Schichtzulage und außertarifliche Lei s- tungszulage sei en nicht mindestlohnwirksam. Außerdem betrage die Treu e- prämie nach Arbeitsvertrag 0, 6 5 Euro brutto/Stunde . Dem entsprechend stehe ihm höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie weit e- res Urlaubsentgelt zu . Für die Arbeit in der Zeit von 0 4:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr seien Nachtzuschläge zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. für September 2014 weitere 177,73 Euro brutto neb st Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Oktober 2014, 2. für Oktober 2014 weitere 250,41 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. November 2014, 3. für November 2014 weitere 242,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Dezember 2014, 5 6 7 - 6 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 7 - 4. für Dezember 2014 weitere 193,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Januar 2015, 5. für Januar 2015 weitere 176,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Februar 2015, 6. für Februar 2015 weitere 166,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. März 2015, 7. für März 2015 weitere 180,92 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. April 2015, 8. für April 2015 weitere 227,31 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsentgelt in einer Gesamthöhe von 287,20 Euro brutto anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Bekla g- ten sowie hinsichtlich weiterer außertariflicher Leistungsz ulage und Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfall stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinen weiter gehenden Anträgen fest. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat A n- spruch auf weitere Treueprämie sowie E ntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 8 9 10 - 7 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 8 - I. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Treueprämie von 0,15 Euro bru t- to/Stunde . 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Treueprämie hat. Dahinstehen kann, ob sich d ie Höhe der Treueprämie aus § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag iVm. § 4 Nr. 3.5 MTV iVm. § 8 Nr. 1 LTV oder aus § 4 Nr. 3.5 B M iV m. § 8 Nr. 1 LTV ergibt . Denn in beiden Fällen beläuft sich die Treueprämie auf 0,65 Euro brutto/Stunde . a ) Die Betriebliche Mantelregelung enthält eine Gesamtzusage , mit der die Beklagte den Beschäftigten eine Erhöhung der Treueprämie versprochen hat. aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wollen. Eine au sdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitne h- mer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistu n- gen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 697/09 - Rn. 17; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 17) . Dabei wird die Gesa mtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gege n- über den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen A r- beitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BA G 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14) . bb) Mit der Bekanntmachung der Betriebliche n Mantelregelung hat die B e- klagte den Beschäftigten ua. die Zahlung einer Treueprämie zu den dort g e- nannten Voraussetzungen und in der im - gekündigten - LTV vorgesehe nen Höhe von 0,65 Euro brutto/Stunde angeboten . 11 12 13 14 15 - 8 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 9 - Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in e i- nem Parallelverfahren ( - 5 AZR 424/16 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden. b ) Für die vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten Arbeitsstunden, deren Anzahl zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt sich danach ein Anspruch auf weitere Treueprämie iHv. 170,5 1 Euro brutto. 2. Der Differenzanspruch des Klägers ist nicht verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Des halb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und G lauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60) . b) Eine Verwirkung scheidet aus, weil von der Beklagten bereits keine Umstände vorgebracht wurden , die die Annahme rechtfertigten, der Beklagten des Klägers zu erfüllen , oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumu t- bar, sich auf die Klage einzulassen ( vgl. BAG 2 1 . Dezember 201 6 - 5 AZR 362/16 - Rn. 1 8 mwN ) . II. Der Anspruch des Klägers auf eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro bru t- to/Stunde wirkt sich erhöhend bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Feiertagsvergütung aus. 1. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheit s- fall iHv. 138,00 Euro brutto. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG. 16 17 18 19 20 21 22 - 9 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 10 - Eine abweichende Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EFZG besteht nicht . a) D em Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das ihm bei der für ihn maßgebenden reg elmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsen t- gelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 E F Z G) . Das Arbeitsentgelt des Klägers umfasst e im streitgegenständlichen Zeitraum neben dem Grundlohn , der außertariflichen Zulage und der Schichtz u- lage eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto /Stunde (vgl. oben Rn. 12 ff.) . b) Zwar kann durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage fes t- gelegt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) bzw. im Geltungsbereich eines solchen Tari f- vertrags zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien die Geltung der tariflichen Regelung vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG) . Doch besteht eine solche abweichende Bemessungsgrundlage nicht. Die Beklagte hat im Streitzeitraum nicht mehr den gekündigten MTV, sondern die Betriebliche Mantelregelung an gewandt. Deren Bestimmungen zur Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall konnten eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 EFZG nicht schaffen . c) Daher stehen dem Kläger für unstreitig 120 Stunden Arbeitsunfähigkeit weitere 1,15 Euro brutto/Stunde als Entge ltfortzahlung im Krankheitsfall zu . 2. Der Kläger hat Anspruch auf 15,20 Euro brutto weitere Feiertagsverg ü- tung. a) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt , das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Für die in den Strei t- zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage sind daher n eben Grundlohn , auße r- tariflicher Leistungsz ulage und Schichtzulage auch eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto/Stunde zu berücksichtigen . 23 24 25 26 27 28 29 - 10 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 11 - b) Danach ergibt sich für acht Feiertagsstunden im November 2014 ein Differenzanspruch von 0,15 Euro brutto/Stunde und für 40 Feiertagsstunden von Dezember 2014 bis April 2015 ein solcher von 0,35 Euro brutto/St unde. III. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vergütung ist unstreitig am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Unter Berücksichtigung von § 193 BGB ergeben sich die festgesetzten Termine für den jeweilige n Beginn der Verzinsung. IV. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Anspruch des Klägers auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Treueprämie, Schichtzulage und außertarifliche Leistungszulage sind mindes t- lohnwirksam. a) Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz - )Leistungen die No rmzwecke der Ve r- ordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern ( zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaffen und durchges etzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. b) Gemessen daran sind die von der Beklagten im Streitzeitraum geleist e- te Treueprämie , Schichtzulage und außertarifliche Leistungszulage mindes t- lohnwirksam. Die Beklagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Treueprämie , Schichtzulage und außertarifliche Leistungszulage in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllen damit als im Synallagma stehende Geldleistungen die 30 31 32 33 34 35 - 11 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 - 12 - Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleisc h- wirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. Novemb er 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , BAGE 153, 248 ) . 2. Des Weiteren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Urlaub s- entgelt vollständig erfüllt. Sie hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG d ie dem Kl ä- ger gewährten Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto bzw. ab De zember 2014 mit 6 6 ,00 Euro brutto urlaubstäglich vergütet. Entgegen der Auffassung des Kl ä- gers kommt eine Addition von Mindestlohn, Treueprämie , Schichtzulage und außertariflicher Leistungszulage zur Berechnung des Durchschnittsverdiensts der letzten dreiz ehn Wochen vor Urlaubsbeginn nicht in Betracht. Treueprämie , Schichtzulage und außertarifliche Leistungszulage sind nicht neben dem Mi n- destlohn zu zahlen, sondern erfüllen den Anspruch auf diesen. 3 . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachtzuschlag. a) Einen solchen sieht der arbeitsvertraglich in Bezug genommene § 4 Nr. 1.2 MTV für die in der Nachtschicht geleistete Arbeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr abzüglich der Pausen vor . Doch leistet der Kläger seine Arbeit für die Beklagte unstreitig in der Früh schicht, beginnend ab 0 4:00 Uhr morgens und erfüllt damit nicht die V o- raussetzungen der Tarifnorm . b) Ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG. § 6 Abs. 5 ArbZG gewährt Nachtarbeitnehmern (§ 2 Abs. 5 ArbZG) , die währ end der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4 ArbZG) lei s- ten, einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 23, BAGE 153, 248) . Doch ist der Kläger kein Nachtarbeitnehmer, weil er weder Nachtarbeit in Wechselschicht zu le isten hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbZG) noch Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG) . Mit dem 36 37 38 39 40 41 42 - 12 - 5 AZR 323/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR323.16.0 Einsatz in der Frühschicht leistet der Kläger nicht mehr als zwei Stunden Nachtarbeit, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Richterin Reinders ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschriftsleistung verhindert. Biebl Hepper 43
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