Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 425/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Anerkenntnisteil - und Schlussurteil vom 4. November 2015 - 11 Ca 2588/15 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 712/15 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Treueprämie - Schichtzulage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 424 /1 6 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 4 25/16 3 Sa 712/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 2. März 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 2. M ärz 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber - 2 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 3 - und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtl i- chen Richter Hepper für Recht erkannt: 1. Die Revision d er Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2 4. Mai 2016 - 3 Sa 712/15 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2 4. Mai 2016 - 3 Sa 712/15 - , unter Zurüc kweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Ber ufung der Klägerin wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Anerkenntnisteil - und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 4. November 2015 - 11 Ca 2588/15 - wie folgt abgeä n- dert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21,60 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 6. Januar 2015 zu zahlen. 3. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landesarbeitsg e- richts. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mi n- destlohnanspruchs . Die Klägerin war bis Ende 2014 bei der Beklagten, die einen Schlacht - und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel betreibt, als Produktionsarbeiterin in Schichtarbeit beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst auf das Arbeitsverhältnis mit der Indus t- riegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt geschlossene Tarifverträge an. Der Ma n- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 4 - teltarifvertrag (MTV) sah eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor und verwies für deren Höhe auf § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag (LTV). Nach diesem betru g die Treueprämie in der für die Klägerin einschlägigen Lohngruppe ab dem 1. Januar 2007 0,65 Euro/Stunde. Nach Kündigung der Tarifverträge vergütete die Beklagte die Beschäftigten ab Mai 2009 nach einer Betriebliche n Entg eltregelung , nach der die Stundenlöhne erhöht wurden, die Treueprämie indes bis März 2010 lediglich noch 0,25 Euro/Stunde und anschließend 0,50 Euro/Stunde betragen sollte . A b Dezember 2010 Betriebliche Ma n- tel regelung (BM) an , wonach im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer je gearbeitete Stunde eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto erhalten und bei Krankheit Entgeltfortzahlung auf Basis des Grundlohns gezahlt werden soll. Des Weiteren regelt sie zur Treu eprämie - entsprechend dem Wortlaut des MTV - Folgendes: 4 Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn - und Feie r- tagsarbeit) sowie Zuschläge, Zulagen 3.5 Treueprämie Für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz ohne Feh l- zeiten über die gesamte Dauer eines Monats erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie. Die Höhe ist im § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag geregelt. Im Falle unentschuldigten Fehlens innerhalb des Monatszei t- raums erlischt der Anspruch auf Treueprämie für di e- sen gesamten Monat . Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erla s- senen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende A r- beitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsno r- men de s Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingu n- gen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, A nwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise: 4 - 4 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 5 - 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinhei t- lich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro, 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Beklagte zahlte der Klägerin für geleistete Arbeit von August bis November 2014 einen Bruttos tundenlohn von 7,15 Euro, eine Treueprämie vo n 0,50 Euro brutto und eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto. Feiertage verg ü- tete sie mit 7,15 Euro brutto/Stunde , Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto . Im D e- zember 2014 erhielt die Klägerin für geleistete Arbeit einen Bruttos tundenlohn von 7,40 Euro, Treue prämie und Schichtzulage blieben gleich. Entgeltfortza h- lung im Krankheitsfall leistete sie iHv. 53,20 Euro brutto arbeitstäglich . Die Klägerin hat für die Monate August bis Dezember 2014 Differen z- vergütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt. Treueprämie und Schichtzulage seien nicht mindestlohnwir k- sam. Außerdem betrage die Treueprämie nach der Betrieblichen Mantelreg e- lung 0, 6 5 Euro brutto/Stunde . Dem entsprechend stehe ihr höhere Entgeltfor t- zahlung im Kran kheitsfall und weiteres Urlaubsentgelt zu . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. für August 2014 weitere 123,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 1 6. September 2014, 2. für September 2014 weitere 125,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 1 6. Oktober 2014, 5 6 7 - 5 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 6 - 3. für Oktober 2014 weitere 142,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 1 6. Novembe r 2014, 4. für November 2014 weitere 124,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 1 6. Dezember 2014, 5. für Dezember 2014 weitere 342,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 1 6. Januar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von 208,80 Euro bru t- to anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Bekla g- ten sowie hinsichtlich einer Differenz zum M indestlohn , die sich bei Nichtb e- rücksichtigung der Treueprämie ergibt , stattgegeben und sie im Übrigen abg e- wiesen. Auf die Berufung beider Parteie n hat das Landesarbeitsge richt - ausgehend davon, die Treueprämie sei mindestlohnwirksam, betrage aber 0,65 Euro brutto /Stunde - die Beklagte zu r Zahlung von insgesamt 343,15 Euro brutto verurteilt und die Berufung en im Übrigen zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision hält die Kläg e- rin an ihren weiter gehenden Anträgen fest, während d ie Beklagte die Zurüc k- weisung der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil begehrt . Entscheidungsgründe A. Di e Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Höhe der Treueprämie im Streitzeitraum 0,65 Euro brutto /Stunde betragen hat. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 7 - I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin dem Gru n- de nach Anspruch auf eine Treueprämie hat. Die Höhe der Treueprämie ergibt sich aus § 4 Nr. 3.5 BM iVm. § 8 Nr. 1 LTV . 1. Die Betriebliche Mantelregelung enthält eine Gesamtzusage , mit der die Beklagte den Beschäftigten eine Erhöhung der Treueprämie versp rochen hat. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wol len. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsve rtrags. Die Arbeitne h- mer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistu n- gen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 697/09 - Rn. 17; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 17) . Dabei w ird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gege n- über den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen A r- beitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14) . b) Mit der Bekanntmachung der Betriebliche n Mantelregelung hat die B e- klagte den Beschäftigten ua. die Zahlung einer Treueprämie zu den dort g e- nannten Voraussetzunge n und in der im - gekündigten - LT V vorgesehenen Höhe von 0,65 Euro brutto/Stunde angeboten . aa) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den Klauseln der B e- trieblichen Mantelregelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen . Für die Au s- leg ung von § 4 Nr. 3.5 BM kommt es deshalb darauf an, wie die Klau sel - ausgehend vom Wortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn vo n verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- 11 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 8 - sen der normalerweise beteiligten Verkeh rskreise verstanden wird , wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwe n- ders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt d ie Auslegung der uneing e- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht ( st. Rspr., vgl. zB BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 46) . bb) Danach beläuft sich die Treueprämie auf 0,65 Euro brutto/Stunde . (1 ) Bereits der Wortlaut der K lausel spricht für eine Treueprämie in der vormals von § 8 LTV vorgesehenen Höhe. § 4 Nr. 3.5 BM bestimmt die Höhe der Treueprämie nicht selbst, so n- dern hält fest, dass diese in § 8 LTV ist . Eine solche Verweisung zwingt aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers der Beklagten zu dem Vers tändnis, die Treueprämie solle - nach Absenkung der Höhe durch die B e- triebliche Entgeltregelung - wieder auf das vormalige Niveau angehoben we r- den. Anderenfalls hätte ein verständiger Arbeitgeber die Klausel anders form u- liert, etwa dahingehend, dass sich die Höhe der Treueprämie aus der Betriebl i- chen Entgeltregelung ergeben solle. (2 ) Dass es sich - wie die Beklagte geltend macht - bei der Verweisung auf § d- nismöglichkeit des Durchschnittsarbeitnehmers. Zu einer solchen Annahme zwingt auch die Fortzahlung der Treueprämie in unver änderter Höhe nicht. Denn die tatsächliche Handhabung der Klausel durch den Verwender ist wegen des objektiven Maßstabs für deren Auslegung ohne Belang. cc) Angesichts der Eindeutigkeit der Regelung ist für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es mü s- er richtigen Auslegung beste hen (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 26 mwN) . Solche bestehen nicht. 16 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 9 - 2. Die für den Streitzeitraum geschuldete weitere Treueprämie hat das Landesarbeitsgericht zutreffend berechnet. Insoweit hat die Revision keine A n- griffe erhoben . 3 . Der Diff erenzanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zu r Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltend machung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60) . b) Eine Verwirkung scheidet aus, weil von der Beklagten bereits keine Umstände vorgebracht wurden , die die Annahme rechtfertigten, der Beklagten sei der Klägerin zu erfüllen , oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumu t- bar, sich auf die Klage einzulassen ( vgl. BAG 2 1 . Dezember 201 6 - 5 AZR 362/16 - Rn. 1 8 mwN ) . II. Der Anspruch der Klägerin auf eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro bru t- to/Stunde wirkt sich erhöhend bei der Berechnung der Feiertagsvergütung und des Urlaubsentgelts aus. 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die in folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Das Landesarbeitsg e- richt hat deshalb zutreffend für die in den Streitzeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage in die Entgeltfortzahlu ng n eben Grundlohn und Schichtzulage eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto/Stunde ein bezogen . 21 22 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 10 - 2. Die erhöhte Treueprämie ist auch bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Zu dem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst gehört die nach § 4 Nr. 3.5 BM iVm. § 8 LTV iHv. 0,65 Euro brutto/Stunde geschuldete Treueprämie . III. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Den jeweiligen Beginn der Verzinsung hat das Landesa r beitsgericht unter Berücksichtigung von § 193 BGB zutreffend festgelegt. B. Die Revision der Klägerin ist nur insoweit begründet , als s ie Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 21,60 Euro brutto nebst Zinsen hat . Dagegen ist der Anspruch auf den Mindestlohn vollständig erfüllt. I. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheit s- fall iHv. 21,60 Euro brutto. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Eine abweichende Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EFZG besteht nicht . 1. D em Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsen t- gelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 E F Z G) . Das Arbeitsentgelt der Klägerin umfasst e im streitgegenständlichen Zeitraum neben dem Grundlohn und der Schichtzulage eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto /Stunde (vgl. oben Rn. 11 ff.) . 2. Zwar kann durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlag e fes t- gelegt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) bzw. im Geltungsbereich eines solchen Tari f- vertrags zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien die Geltung der tariflichen Regelung vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG) . Doch besteht eine solche abwe ichende Bemessungsgrundlage nicht. Die Beklagte hat im Streitzeitraum nicht mehr den gekündigten MTV, sondern die Betriebliche Mantelregelung angewandt. Deren Bestimmungen zur Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall konnten eine abweichende Bemessungsgrundlag e iSd. § 4 Abs. 4 EFZG nicht schaffen . 27 28 29 30 31 32 33 34 - 10 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 - 11 - 3. Daher hat die Klägerin Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 0,15 Euro brutto/Stunde. Diese beträgt für unstreitig insg e- samt 144 Stunden Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2014 21,60 Euro brutto. 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs . 2 Nr. 1 BGB. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung e r- loschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Schichtzulage und Treueprämie sind mindes t- lohnwirksam. 1. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz - )L eistungen die Normzwecke der Ve r- ordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern ( zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. 2. Gemessen daran sind die von der Beklagten im Streitzeitraum geleist e- te Treueprämie und Schichtzulage mindestlohnwirksam. Die Beklagte hat diese vo rbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie und die Schichtzulage in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllen damit als im Synallagma stehende Gel d- leistungen die Zwecke der Ver ordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die A n- rechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , B AGE 153, 248 ) . 35 36 37 38 39 - 11 - 5 AZR 425/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR425.16.0 3. Des Weiteren hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Urlaub s- entgelt vollständig erfüllt. Sie hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG d ie der Kl ä- gerin gewährten Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto urlaubstäglich vergütet. En t- gegen der Auf fassung der Klägerin kommt eine Addition von Mindestlohn, Treueprämie und Schichtzulage zur Berechnung des Durchschnittsverdiensts der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn nicht in Betracht. Treueprämie und Schichtzulage sind nicht neben dem Mindestlo hn zu zahlen, sondern erfü l- len den Anspruch auf diesen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Ric h- terin Reinders ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschriftsleistung verhindert. Biebl Hepper 40 41
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