Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat 5 AZR 625/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Anerkenntnisteil - 1. Oktober 2015 - 1 Ca 1160/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 612/15 - Entscheidungsstichworte : Mindest lohn - Treueprämie - Erschwerniszulage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 424/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 6 25 /16 2 Sa 6 12 /15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . März 2017 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtl i- chen Ric hter Hepper für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 612/15 - , unter Zurückweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gef asst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Anerkenntnisteil - und Schlussu rteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2015 - 1 Ca 1160/15 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 404,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45,10 Euro seit dem 16. September 2014, aus 41,54 Euro seit dem 16. Oktober 2014, aus 29,11 Euro seit dem 18. November 2014, aus 22,77 Euro seit dem 1 6. Dezember 2014, aus 42,52 Euro seit dem 16. Januar 2015, aus 28,78 Euro seit dem 17. Februar 2015, aus 30,00 Euro seit dem 17. März 2015, aus 45,02 Euro seit dem 16. April 2015, aus 40,37 Euro seit dem 16. Mai 2015, aus 30,82 Euro seit dem 16. Juni 2015 und aus 48,10 Euro seit dem 16. Juli 2015 zu za h- len. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens und der Revision der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %. Von R echts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mi n- destlohnanspruchs und über die Kombination verschiedener Zulagen . Der Kläger ist bei der Beklagten , die einen Schlacht - und Verarbe i- tungsbetrieb für Geflügel betreibt, als Abpacker in Frühschicht beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2008 regelt ua.: 1 2 - 3 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 4 - 3 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält Zulagen laut Tarif. § 4 Treueprämie Der Arbeitnehmer erhält eine Treueprämie. Die Höhe der Treueprämie bemisst sich je gearbeitete Stunde auf 0,65 entsprechend der Arbeitsstunden ohne Pause. § 14 Nebenabreden und Vertragsänderung Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen die ses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Schriftformklausel. Die Beklagte wandte zunächst auf das Arbeitsverhältnis mit der Indus t- riegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt geschlossene Tarifverträge an. Der Ma n- teltarifvertrag (MTV) sah eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor und verwies für deren Höhe auf § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag (LTV). Nach diesem betrug die Treueprämie in der für den Kläger einschlägigen Loh n- gruppe ab dem 1. Januar 20 07 0,65 Euro/Stunde. Nach Kündigung der Tarifve r- träge vergütete die Beklagte die Beschäftigten ab Mai 2009 nach einer mit dem Betriebliche n Entgeltregelung , nach der die Stu n- denlöhne erhöht wurden, die Treueprämie indes bis März 2010 lediglich noch 0,25 Euro/Stunde und anschließend 0,50 Euro/Stunde betragen sollte . A b D e- zember 2010 Betriebliche Mante l- regelung , wonach im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer je g e- arbeitete Stunde eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto erhalten . Des Weit e- ren regelt sie - entsprechend dem Wortlaut des MTV - Folgendes: 4 Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn - und Feie r- tagsarbeit) sowie Zuschläge, Zulagen 3. Zulagen 3 - 4 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 5 - 3.2 Erschwerniszulage Abpacker erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von 0,50 3.3 Schichtzulage Im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,10 Stunde ohne Pausen. 3.4 Zulagenkombination Die vorgenannten Zulagen werden nur für tatsächlich nd nicht kombinierbar mit anderen Zulagen. 3.5 Treueprämie Für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz ohne Feh l- zeiten über die gesamte Dauer eines Monats erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie. Die Höhe ist im § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag geregelt. Im Falle unentschuldigten Fehlens innerhalb des Monatszei t- raums erlischt der Anspruch auf Treueprämie für di e- sen gesamten Monat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erla s- senen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende A r- beitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsno r- men des Tarifvertrags zur R egelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingu n- gen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, An wendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise: 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 4 - 5 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 6 - 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinhei t- lich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro, 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Beklagte zahlte dem Kläger für geleistete Arbeit von August bis N o- vember 2014 einen Bruttos tundenlohn von 7,15 Euro , eine Treueprämie von 0,50 Euro brutto und eine Erschwerniszulage von 0,50 Euro brutto . Eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto zahlte die Beklagte lediglich im Oktober 2014. Urlaubstage vergütete sie mit 65,20 Euro brutto pro Tag . Von Dezember 2014 bis Ju ni 2015 erhielt der Kläger für geleistete Arbeit einen Bruttos tunde n- lohn von 7,40 Euro , Treueprämien und Erschwernis zulage blieben gleich , Schichtzulage zahlte die Beklagte nicht . Urlaubstage vergütete sie mit 67,20 Euro brutto pro Tag . Der Kläger hat für die Monate August 2014 bis Juni 2015 Differenzve r- gütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt. Treueprämie , Schicht - und Erschwerniszulage seien nicht mindestlohnwirksam und kumulativ zu zahlen . Außerdem betrage die Treu e- prämie nach Arbeitsvertrag 0, 6 5 Euro brutto/Stunde . Dem entsprechend stehe ihm weiteres Urlaubsentgelt zu . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. für August 2014 weitere 153,34 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. September 2014, 2. für September 2014 weitere 154,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Oktober 2014, 3. für Oktober 2014 weitere 204,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. November 2014, 5 6 7 - 6 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 7 - 4. für November 2014 weitere 189,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Dezember 2014, 5. für Dezember 2014 weitere 174,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Januar 2015, 6. für Januar 2015 weitere 168,17 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Februar 2015, 7. für Februar 2015 weitere 206,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. März 2015, 8. für März 2015 weitere 159,86 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. April 2015, 9. für April 2015 weitere 157,66 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. Mai 2015, 10. für Mai 2015 weitere 159,19 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2015, 11. für Juni 2015 weitere 163,52 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 16. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von 156,00 Euro bru t- to anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Bekla g- ten sowie hinsichtlich weiterer Erschwerniszulage und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sta ttgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinen weiter g e- henden Anträgen fest. 8 9 - 7 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat A n- spruch auf weitere Treueprämie und Schichtzulage . Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I . Die Revision ist hinsichtlich des Streitgegenstands weiteres Urlaub s- entgelt schon deshalb unbegr ündet, weil die Berufung des Klägers insoweit u n- zulässig ist . Es fehlt an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verf ahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 16 mwN) . Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das ang e- fochtene Urteil und de ren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (st. Rspr., zB BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 11; 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11 , jeweils mwN) . 2 . Diesen Anforderung genügt die Berufungsbegründung des Klägers zum Streitgegenstand weiteres Urlaubsentgelt nicht. Sie setzt sich nicht mit der tr a- genden Argumentation des Arbeitsgeri cht s, der geltend gemachte Anspruch sei weder schlüssig dargelegt noch aus den vorgelegten Unterlagen errechenbar, auseinander. II. Im Übrigen ist die Revision teilweise begründet . 10 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 9 - 1. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Treueprämie von 0,15 Euro bru t- to/Stunde . a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Treueprämie hat. Dahinstehen kann, ob sich die Höhe der Treueprämie aus § 4 Arbeitsvertrag oder aus § 4 Nr. 3.5 B M iVm. § 8 Nr. 1 LTV ergibt. Denn in beiden Fällen beläuft sich die Treueprämie auf 0,65 Euro brutto/Stunde . aa) Die Betriebliche Mantelregelung enthält eine Gesamtzusage , mit der die Beklagte den Beschäftigten eine Erhöhung der Treueprämie versprochen hat. (1) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der E rklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitne h- mer erwerben einen einz elvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistu n- gen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 697/09 - Rn. 17; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 17) . Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, w enn sie gege n- über den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen A r- beitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/1 3 - Rn. 14) . 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 10 - (2) Mit der Bekanntmachung der Betriebliche n Mantelregelung hat die B e- klagte den Beschäftigten ua. die Zahlung einer Treueprämie zu den dort g e- nannten Voraussetzungen und in der im - gekündigten - LTV vorgesehenen Höhe von 0,65 Euro bru tto/Stunde angeboten . Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in e i- nem Parallelverfahren ( - 5 AZR 424/16 - Rn. 15 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden. bb) Für die vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten Arbeitsstunden, deren Anzahl zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt sich danach ein Anspruch auf weitere Treueprämie iHv. 254,11 Euro brutto. b) Der Differenzanspruch des Klägers ist nicht verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rec htsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht r echtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar u nd für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60) . bb) Eine Verwirkung scheidet aus, weil von der Beklagten be reits keine Umstände vorgebracht wurden , die die Annahme rechtfertigten, der Beklagten des Klägers zu erfüllen , oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumu t- bar, sich auf die Klage einzulassen ( vgl. BAG 2 1 . Dezember 201 6 - 5 AZR 362/16 - Rn. 1 8 mwN ) . 19 20 21 22 23 24 - 10 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 11 - 2. Der Kläger hat - aufgrund Gesamtzusage - nach § 4 Nr. 3.3 BM A n- spruch auf eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto/Stunde neben der E r- schwerniszulage. Die Regelung der Zulagen kombination in § 4 Nr. 3.4 BM steht dem nicht entgegen. Dies ergibt deren Auslegung. a ) Unstreitig leistet der Kläger Arbeit in Frühschicht . Damit wird hat Anspruch auf Schichtzulage nach § 4 Nr. 3.3 BM . b ) Schicht - und Erschwerniszulage sind bei Erfüllung der jeweiligen V o- raussetzungen kumulativ zu zahlen . D er Wortlaut von § 4 Nr . 3.4 BM ist eindeutig . D a- , also die in § 4 Nr . 3.1 bis 3.3 BM aufgeführten, sind nicht identisch mit Die Bestimmung regelt zweierlei: Ein Anspruch auf die vor genannten Zulagen besteht nur für tatsächlich e Arbeitsleistung , ist aber nicht kombinierbar mit n , also solchen, die außerhalb von § 4 Nr. 3.1 bis 3.3 BM zugesagt werden . c) Für die vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten Arbeitsstunden in Frühschicht, deren Anzahl zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt sich d a- nach ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Schichtzulage iHv. 150,02 Euro b ru t- to. 3. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vergütung ist unstreitig am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Unter Berücksichtigung von § 193 BGB ergeben sich die festgesetzten Termine für den jeweiligen Beginn der Verzinsung. 4. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 25 26 27 28 29 30 31 - 11 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 - 12 - Der Anspruch des Klägers auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Treueprämie, Schicht - und Erschwernis zulage sind mindestlohnwirksam. a) Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz - )Leistungen die Normzwecke der Ve r- ordnung über zwingend e Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern ( zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entspreche nd der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende W ettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. b) Gemessen daran sind die von der Beklagten im Streitzeitraum geleist e- te Treueprämie, Schicht - und Erschwerniszulage mindestlohnwirksam. Die B e- klagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Treueprämie, Schicht - und Erschwe r- nis zulage in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllen damit als im S y- nallagma stehende Geldleistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , BAGE 153, 248 ) . 32 33 34 - 12 - 5 AZR 625/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR625.16.0 III . Die Kostenentsc heidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Richterin Reinders ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhi n- dert. Biebl Hepper 35
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