Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 253/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 272/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 47/15 - Entscheidungsstichwort e : Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 252/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 253/16 15 Sa 47/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufung sbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 4 7 /15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung de r Kläger in wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 27 2 /14 - abgeände rt und die Beklagte verurteilt, an d ie Kläger in 1.656,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz aus 450,96 Euro seit dem 27 . Februar 2014 , aus weiteren 360,25 Euro seit dem 22. März 2014 und aus weiteren 845,36 Euro seit d em 4. Juli 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall - und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME). D ie Kläger in ist Mitglied der IG Metall und seit dem 5 . Januar 2012 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mi t- glied im Interessenve rband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werkerin beschäftigt. Seit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses ist sie der S GmbH (S ), einer hundertprozentige n Tochter der F GmbH, zur A r beit s lei s tung überlassen. D iese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O - Werk in R e i- nen Betrieb und hat mit der IG Metall Tarifverträge - ua. einen En t gel t rahmen - und einen Entgelttarifvertrag - geschlossen. Für ihre Auftraggeberin, die O AG, die nach dem - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Sachvortrag de r Kläger in ihr alleiniger Geschäft s- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 4 - partner ist, nimmt die S rd. 2.500 verschiedene, von den Prod u zenten ang e li e- ferte Bauteile für die Automobilproduktion entgegen. Anschli e ßend bringt s ie die Bauteile in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzi e rung) und liefert sie - Werk. Nach Vorgabe der Au f- traggeberin werden im Betrieb der S außerdem ei n zelne Bauteile - etwa für die Innenausstattu ng eines Automobils - zusammeng e fügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der S zwischengelagert. Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ - Interessenverband deutscher Zeita r- beitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der Vorstand der IG Metall and e- rerseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberla s- sungen in der Metall - und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt: 1 Gel tungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunte r- nehmen des Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenve r- bands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung B e- schäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie gelten die Betriebe fo l- gender Wirtsc haftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind : - Automobilindustrie und Fahrzeugbau sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen g e- hörenden Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Diens t- leistungs - und sonstigen Hilfs - und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe ar t- verwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entsche i- 5 - 4 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 5 - dungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausse t- zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbroch e- nen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, U r- laubs - und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unte r- brechungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzda u- er in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: ... - nach dem neunten vollendeten Monat 50% des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita r- beit (im Folgenden: ETV B ZA) bzw. des Entgelttari f- vertrages, abgeschlossen zwischen dem Interesse n- verband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (5) Der Branchenzuschlag ist ni cht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenz u- schlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertari f- liche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche R e- gelungen, aus denen sich für die Beschäftigten gün s- tigere Arbeits - und Entgeltbeding ungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen der BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. - 5 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 6 - § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat d ie Kläger in mit der am 7. Juli 2014 eingereichten Kla ge einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 50 % für die Monate Januar 2014 bis April 2014 verlangt. B ei dem Betrieb der S handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie. Ohne die dort verrichteten Tätigkeiten könne kein fertiges Fahrzeug entsteh en. Zumi n dest sei der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME eröf f- net, weil der Betrieb der S jedenfalls ein zur Automobilindus t rie gehörender Montage - und Dienstleistungsbetrieb sei. D ie Kläger in hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.656,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 811,21 Euro seit dem 27 . Februar 2014 und aus weiteren 845,36 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt . D ie S unterhalte einen B e- trieb der Kontraktlogistik. Sie produziere nicht, sondern sorge lediglich dafür, richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen. Der Anteil der Montaget ä- tigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich L o- gistik 46,3 % und den Bereich Sequenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME scheiter e an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt - und Nebenbetrieb. Zudem sei die IG Metall für Logistik - und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifz u- ständig. 6 7 8 - 6 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Kläger in zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d ie Kläger in ihr en Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Kläger in gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts z u U n- recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. D ie Kläger in hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME , der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der S für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt. 1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberla s- sung Beschäftigte in eine m Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie ei n- setzen , wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein t a- rifgebundenes Mitglied s unternehmen des iGZ und beschäftigt d ie Kläger in im Rahmen einer Arbeitnehmerüberla ssung. Das steht zwischen den Parteien a u- ßer Streit. 2. D ie Kläger in war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. 9 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 8 - a) Nach de m Katalog d es § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaft s- zweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. aa) Dass der Einsatzbetrieb de r Kläger in dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der S sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Han d- werk - Industr iebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , gewandt. bb) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil - und Fahrzeughersteller im engeren Si n- ne (wie im Streitfall der O AG) alle Betriebe, deren überwiegende T ä tigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Aut o mobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in seine m am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem P a ralle l verfahren ( - 5 AZR 552/14 - Rn . 21 ff .) , auf de ss en Begründung zur Ve r meidung von Wi e- derholungen verwiesen wird, entschieden. b) Ein solcher Betrieb ist derjenige der S nicht. Seine überwiegenden T ä- tigkeiten sind nach dem vo n der Kläger in nicht bestrittenen und deshalb z u g e- standenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Sachvortrag der Beklagten solche aus dem B e- reich Logistik und Sequenzierung. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fertigungsk ette der O AG ei n- gebunden. 3. Doch ist bei Unterstützungsbetrieben wie demjenigen der S der fac h l i- che Geltungsbereich des TV BZ M E nach dessen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 e r- öffnet. a) Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Dienstleistungs - und 14 15 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 9 - sonstige Hilfs - und Neben be triebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht orig i- när einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaft s- zweige unterf allen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unte r- e- Das fol - (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154) , für d en die ausdrücklich genannten Reparatur - , Zubehör - , Montage - und Dienstleistung s- b e triebe - klargestellt durch die Verknüp - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs - oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - de n Haup t- betrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unte r- stützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 2 7 /91 - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7 ) . b) E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erfo r- derlich, dass Katalog - und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt. aa) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jewe i- lige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist ( dazu etwa BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 19 mwN) , ist es nicht zwingend, dass Hilfs - oder Nebe n- b e triebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb. (1) Der Begriff des Nebenbetri ebs stammt aus dem Betriebsverfassung s- recht (vgl. zur Begriffsgeschichte Richardi BetrVG 1 5 . Aufl. § 4 Rn. 4 ) . In der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 BetrVG, dass N e- benbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG aF nicht e rfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt - und Nebenbetrieb denselben Recht s- träger haben mussten. 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 10 - (2) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in T ari f- verträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom fes t- Nebenbetrieb Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht zu einem Tari f- des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen einschließlich ihrer Hilfs - und N e- erung biete keinen A n- haltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen (BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154 ) . Ebenso ist es von einer Inhaberi dentität ausgegangen alle Betriebe der Land - (BAG 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - BAGE 80, 14) . b b) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt - und Nebenb e- trieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME . Hätten die Tarifve r- tragspart eien eine Inhaberidentität der dort genannten Hilfs - und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdesse n haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und dafür die bloße Unterstützungsfun k- tion für einen der Katalo gbetriebe des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME au s- reichen lassen. c) Danach ist der Einsatzbetrieb de r Kläger in e in zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Neben dem untergeordneten Montagebereich unterstützt der Betrieb der S mit seinen überwiegenden Tätigkeiten Sequenzierung und Logistik die Autopr o du k- tion be i der O AG. 4. Die Höhe des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Mon a- te , die d ie Kläger in anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgr ö- ße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME errechnet hat, ist zwischen den 24 25 26 27 - 10 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 11 - Parteien nach den ergänzenden Erläuterungen de r Kläger in zur Berücksicht i- gung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME) und eines tarifl i- chen Zuschlag s (§ 3 TV BZ ME) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden. 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass mit Ausnahme des Branchenzuschlags für den Monat Februar 2014 Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war . Der Branchenzuschlag für den Monat Februar 2014 wurde erst am 21. März 2014 fällig und war damit ab d em 22. März 2014 zu verzinsen. II. Der Senat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision de r Kläger in das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. 1. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Besc hlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit od er Tarifz u- ständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehb a- rer Gründe in Frage gestellt wird ( st. Rspr., vgl. zB BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366; 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14 ; 21. September 201 6 - 10 ABR 33/15 - Rn. 122 ) . 2. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für den TV BZ ME ist entsche i- dungserheblich. Fehlte sie, wäre der TV BZ ME kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - 28 29 30 31 - 11 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 12 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 306) , die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre ma n- gels Anspruchsgrundlage unbegründet. 3. An der Tarifzuständigkeit der IG Meta ll für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel. a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Sa tzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Au s- druck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Ve r- eins - und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs - oder untern ehmensbezogen, branchen - oder berufsbezogen, regional - oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspr u- chen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 53, BAGE 141, 110; hM, vgl. aus dem Schrifttum etwa ErfK/Franzen 17. Aufl. § 2 TVG Rn. 34 ff.; HWK/Henssler 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 40 ff.; JKOS/Schubert Tarifvertragsrecht 2 . Aufl. § 2 Rn. 169 ff.) . b) Gemessen daran bestehen an der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die streitgegenständlichen Hilfs - und Hauptbetriebe keine vernünftigen Zweifel. Nach ihrer bei Abschluss des TV BZ ME geltenden Satzung ist die IG Metall betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME genannten B e- triebe zuständig. Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der Satzung iVm. dem Organis a- tionsbereich I des Satzungsbestandteils bildenden Organisationskatalogs. Pe r- sonenbezogen beansprucht sie nach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für Arb eitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur A r- beitsleistung überlassen sind. 32 33 34 35 - 12 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 - 13 - Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teila usschnitt der Leiharbeitsbranche, nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbereich der IG Metall überlassen sind, folgt den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und vermag vernünftige Zwe i- fel an der Tarifzuständigkeit der IG Metall nicht zu begründen. Der Leiharbei t- nehmer hat - bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen - einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingu n- gen nach § 10 Abs. 4 AÜG stets nur für die Dauer der Überl assung und nach den für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt deshalb in der Natur des Leiharbeitsverhältnisses, dass er im Verlaufe se i- nes Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen we r- den kann. Di fferenziert schon das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Gru nd ersichtlich, warum den Tari f- vertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen scha f- fen wollen. c) Soweit die Beklagte die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Logistik - und Dienstleistungsbetriebe in Frage stellt, vermag das vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit nicht zu begründen. Der TV BZ ME erfasst nicht generell Logistik - oder Dienstleistungsbetriebe, sondern - entsprechend § 3 Ziff. 1 lit. c de r Satzung der IG Metall - nur solche, die zu Wirtschaftszweigen gehören, für die die IG Metall Tarifzuständigkeit beansprucht. Selbst wenn es dabei zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten mehrerer Gewerkschaften käme, führte dies nicht zu einer Einschr änkung der Tarifzuständigkeit, weil es keinen tari f- rechtlichen Grundsatz gibt, der solche Überschneidungen verböte (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - zu B III 4 b der Gründe, BAGE 84, 166) . Bei im DGB verbundenen Gewerkschaften wäre allenfalls verbandsintern auf eine Vermeidung von Doppelzuständigkeiten hinzuwirken (zu einem Kooperation s- abkommen zwischen der IG Metall und ver.di zur Kontraktlogistik ua. im Bereich 36 37 - 13 - 5 AZR 253/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 Automobilindustrie und Fah rzeugbau aus dem Jahr 2016 sh. Rieble RdA 2017, 26, 32) . III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Koch Biebl Weber Mattausch Ilgenfritz - Donné 38
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