Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 555/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 21. November 2013 - 12 Ca 2224/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 337/14 - Entscheidungsstichwort e : Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 552/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 555/14 4 Sa 337/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil d es Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 337/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 21. November 2013 - 12 Ca 2224/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. abgeä n- dert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschl ags nach dem Tarifver trag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall - und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME). Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 27 . Oktober 200 5 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betrei bt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werker beschäftigt. Der Kläger war zumindest seit Oktober 2012 der L GmbH ( L ) zur A r- beitsleistung überlassen. Diese unterhält im Industriepark der F GmbH in K , für die sie nach den Feststellungen des Landesa r s tätig ist, einen Betrieb und beschä f tigt dort ca. 240 Mitarbeiter. Im Jahr 2005 hat sie mit der IG Metall Haustarifve r träge, ua. zum Entgelt, g e schlossen. Die L montiert und komplettiert für die F GmbH nach d e ren Vorg a ben Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, Lichtm a schinen, K a be l- baum, Schläuchen, Motorprägung, Vorderachsen. Dabei werden Steck - , F ü ge - , Füll - , Schraub - un d Scanoperationen nach einem festgelegten Ablaufplan au s- geübt. Ergebnis der von der L vorgenommenen Arbeiten ist die ko m plette M o- tor - Getriebe - - die - in - 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 4 - F Gm bH transpo r tiert wird. Dort fi n det der Zusammenbau der Motor - Getriebe - Einheit mit der K a ross e rie statt (sog. Hochzeit). Die von der L bei Montage und Komplettierung verwendeten Ko m p o- nenten werden von der F GmbH bereitgestellt, die diese entwede r selbst he r- stellt oder von Zulieferern bezieht. So werden Vorderbeine und F e derachsen von der Firma B , einem ebenfalls im Industriepark ansässigen Vertrag s partner der F GmbH, montiert und über Laufbänder durch eine Öf f nung in der Wand in d ie Betriebsräume der L beigestellt. Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) sowie iGZ - Interessenverband Deutscher Zeita r- beitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall Vorstand andere r- seit s einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassu n- gen in der Metall - und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschla nd. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunte r- nehmen des Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenve r- band Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung B e- schäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie gelten die Betriebe fo l- gender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: - Automobilindustrie un d Fahrzeugbau sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen g e- hörenden Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Diens t- leistungs - und sonstigen Hilfs - und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie Betriebe artve r- wandt er Industrien. 5 6 - 4 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 5 - Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entsche i- dungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen we rden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausse t- zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Ku n- denbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbroch e- nen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, U r- laubs - und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbr e- chungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzda u- er in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % - nach dem fünften vollendeten Mona t 30 % - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita r- beit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttari f- vertrages, abgeschlossen zwischen dem Interesse n- verband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenz u- schlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertari f- liche Leistungen. - 5 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 6 - (6) Der Branchenzuschlag ist T eil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ. § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ. § 6 Einführung des Tarifvertrags (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages ma ß- geblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. (2) Für Mitarbeiter, die am 1. November 2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 1. November 2012 als e r- füllt. Dieser Mitarbeiter erreicht di e nächste Stufe am 15. Dezember 2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. März 2013 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen t a- ri f lichen Branchenzuschlag iHv. 15 % für den Monat Dezember 2012 und iHv. 20 % für den Monat Januar 2013 verlangt. B ei dem Betrieb der L handele e s sich um einen solchen der Automobilindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME. Diese könne nicht auf die Autohersteller reduziert werden. Bei den heutigen Produkt i- onsmechanismen seien zumindest Montage und Komplettierung zugelieferter Teile integraler Bestandteil der Automobilfertigung. 7 - 6 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147 , 6 0 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus 49,20 Euro seit dem 4 . April 2013 und aus weiteren 98 , 4 0 Euro seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der L GmbH Branchenzuschläge nach dem Tarifvertr a g über Branchenzuschläge für Arbei t ne h me rüberla s- sung en in der Metall - und Elektroi n dustrie (TV BZ ME) zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . B ei dem Betrieb der L handele es sich nicht um einen solchen der Metall - und Elektroindustrie. Die L sei lediglich Dienstleisterin, d as sie selbst keine Produktionstätigkeit au s führe. Der Montage - und Dienstleistungsbetrieb der L falle auch nicht unter § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME , es fehle an der Identität der Inhaber von Haupt - und Nebenbetrieb. Das Arbeitsgericht hat der Kla ge - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Fes t- stellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klag eanträge sind zulässig. 8 9 10 11 12 - 7 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 8 - 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich ist mit ihm ein tariflicher Branchenzuschlag für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 , dessen Höhe - nach der rechtskrä f- tigen e rstinstanzlichen Klageabweisung im Übrigen - zwischen den Parteien außer Streit steht. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass er sich - was der Kläger in der Revisionsinstanz auch klargestellt hat - auf seine vom Zahlungsantrag ni cht erfassten Einsatzzeiten im Betrieb der L bezieht, als Zw i- schenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 16 ff.) zulässig . Unstreitig hat die Überlassung des Klägers an die L über Januar 2013 hinaus angedauert. Die zwischen den Pa r- teien streitige Frage, ob der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME eröf f net ist, hat daher über den Leistungsantrag hinaus Bedeutung. Die gerichtlich zu klärende Anwendbarkeit des TV BZ ME bei einer Überlassun g des Klägers an die L schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestre i ti g ke i- ten (vgl. BAG 27. April 2016 - 5 AZR 229/15 - Rn. 16 , BAGE 155, 70 ) . II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der au fgrund be i- derseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der L für die weitere Dauer der u nunterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt . 1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich (ua.) für Mitglied s- unter nehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschä f- tigte in eine m Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetri e- be der Metall - und Elektroindustrie g elten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes 13 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 - 9 - Mitglied s unternehmen des iGZ und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Der Kläger ist zumindest seit Oktober 2012 im einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaft s- zweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat die Revision g e- gen die A nnahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der L sei kein Han d- werksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , keine Angriffe erhoben. bb) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindus trie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil - und Fahrzeughersteller im engeren Si n- ne (wie im Streitfall der F GmbH) alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines A u tomo bils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in seine m am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Paralle l- verfahren ( - 5 AZR 552/14 - Rn . 21 ff .) , auf de ss en Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve rwiesen wird, entschieden. b) Gemessen daran ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein Betrieb des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau. Dessen betriebliche - B e- trieb der L ist damit nicht ein bloßer Unterstützungsbetrieb, sondern unmi t telbar in die Fertigungskette der F GmbH eingebunden und Teil im Produkt i onspr o- zess zur Herstellung von deren Automobilen. 18 19 20 21 22 - 9 - 5 AZR 555/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR555.14.0 3. Die Höhe des Branchenzuschlags für die im Z ahlungsantrag streitg e- genständlichen Monate, die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME g e- nannten Bezugsgröße errechnet und die das Arbeitsgericht entsprechend den Anrechnungsregeln in § 2 Abs. 5, § 3 TV BZ ME korrigiert hat, steht zwischen den Parte ien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erh o- ben. 4. Die zum Branchenzuschlag für den Monat Dezember 2012 verlangten Prozesszinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu. Der Anspruch auf Verzugszinsen für den Branchenzuschlag für d en Monat Januar 2013 folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Bra n- chenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit mit zu dem für das Arbeitsentgelt bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrags der 21. Kalendertag des Folgemonats. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Mattausch Ilgenfritz - Donné 23 24 25 26
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