Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 6/17 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 2. Juni 2016 - 7 Ca 2516/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. November 2016 - 3 Sa 349/16 - Entscheidungsstichwort e : - Arbeitsbereitschaft - Übe r- stunden - , Wechselschichtzulage - Vergütung von Umkleidezeiten ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 6/17 3 Sa 349/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtliche Richterin Naumann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. November 2016 - 3 Sa 349/16 - wird als unzulässig verworfen, s o- weit der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 394,94 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. 2. Im Übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des Säc hsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. November 2016 - 3 Sa 349/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden, Überstundenvergütung, Wechselschichtzulagen und Vergütung für Umkleidezeiten. Die Klägerin ist seit 1993 als Rettungssanitäterin im Rettungsdienst beim Beklagten beschäftigt. De r schriftli che Arbeitsvertrag vom 2. Februar 1993 regelt ua. Folgendes : 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der j e- weils gültigen Fassung. § 5 Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: - Mitarbeiter des Rettungsdienstes arbeiten in verlä n- gerter wöchentlicher Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2a Tarifvertrag DRK. 1 2 - 3 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 4 - Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - DRK - Tarifvertrag Ost zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 1. Juli 1991 idF des 10. Änderungs - TV vom 1. August 2000 (DRK - TV - O), der mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 gekündigt wurde, b e- stimmt ua.: § 14 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschlie ß- lich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden w ö- chentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die reg elmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden *) a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnit t- lich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnit t- lich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeit er lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. *) Anmerkung zu § 14 Abs. 2: Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbe i- ter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost zu berücksichtigen ... 3 - 4 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 5 - § 17 Begriffsbestimmung (6) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechse l- schichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines M o- nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschic h- ten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht , werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 18 Überstunden (2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der r e- gelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstpla n- mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeit s- stunden hinausgehen. (3) Überstunden sind grundsätzlich durch entspr e- chende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die A r- beitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum Ende des dritten Kalende rmonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. ... (4) Erfolgt kein Ausgleich nach Abs. 3, so wird für j e- de nicht ausgeglichene Überstunde die Überstu n- denvergütung gezahlt. § 21 Vergütungen und Löhne (3) Mit der Vergütung ist die regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nach § 14 abgegolten. - 5 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 6 - § 38a Wechselschicht - und Schichtzulagen (1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schich t- plan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen rege l- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 17 Abs. 6 Unterabs. 2) vo r- sieht, und der dabei in je fünf Wochen durc h- schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nach t- schicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von c) vom 1. Januar 2002 an bis zu 92,03 Euro monatlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durc h- schnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. § 39 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung (1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Verg ü- tung/seinem Lohn Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde: a) Für Überstunden in den Vergütungsgruppen X bis Vc, K 1 bis K 6 25 %, § 65 Ausschlussfristen (2) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls verfallen sie. Dies gilt auch für Ansprüche des DRK gegenüber dem Mitarbe i- ter. - 6 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 7 - Anlage 2 Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Kranke n- transport § 1 Geltungsbereich Für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport gelten die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag, soweit in dieser Sonderregelung nichts anderes bestimmt ist. Protokollnotiz: Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen A r- beitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost wird ab 1. Juli 1992 für M itarbeiter im Rettungsdienst wie folgt eingeschränkt: § 14 Abs. 2 a): Von 50 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche, § 14 Abs. 2 b): Von 55 Stunden/Woche auf 54 Der Beklagte war seit dem 6. März 1991 Mitglied der DRK - Landest arifgemeinschaft Sachsen. Die Klägerin erhält eine Stundenvergütung von 10,85 Euro brutto. Der Beklagte führt für sie ein Arbeitszeitkonto, das jeweils zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen ist. Die Arbeitszeit der Klägerin beträgt nach Anordnung de s Beklagten 48 Stunden wöchentlich und ist in vier 12 - Stunden - Schichten zu erbringen. Im Jahr 2014 leistete die Klägerin über die tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden/Woche hinaus weitere 528,1 Stunden und im Jahr 2015 weitere 419,3 Stunden. Für das Jahr 2015 vergütete der Beklagte am Jahresende hie r- von 24,7 Stunden. 4 5 - 7 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 8 - Die Klägerin hält die Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeit s- zeit von 40 Wochenstunden für unwirksam. Sie hat Überstundenvergütung nebst Zuschlag für die darüber hinaus geleistete Arbeit verlangt, soweit vom Beklagten noch nicht vergütet. Des Weiteren hat sie von dem Beklagten die Zahlung von Wechselschichtzulagen und Vergütung für Umkleidezeiten gefo r- dert. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden unwirksam ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.162,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Juni 2015 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.350,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2016 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.061,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 394,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung des Beklagten festgestellt, dass die Anordnung der verlängerten Arbeitszeit ab 1. Januar 2016 unwirksam ist und es hat den Zin s- ausspruch geringfügig abgeändert. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e- abweisungsbegehren weiter. 6 7 8 9 - 8 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Vergütung für Umkleid e- zeiten unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet und führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam ist und - daran anschli e- ßend - Ansprüche auf Überstunde nvergütung nebst Zuschlag und Wechse l- schichtzulage bestehen. Dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sac h- verhalt lässt sich nicht entnehmen, welches Tarifwe rk auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung findet. I. Die Revision ist in Bezug auf di e Vergütung für Umkleidezeiten als u n- zulässig zu verwerfen. Es mangelt an einer Revisionsbegründung . 1. Einer Entscheidung des Senats steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Sachantrag formuliert hat. Nach § 551 Abs. 3 ZPO ist in der Revisionsbegrü n- dungsschrift zu erklären, inwieweit das Urteil angegriffen, also inwieweit dessen Aufhebung beantragt wird. Der Sachantrag muss jedoch nicht ausdrücklich fo r- muliert werden. Es genügt, wenn da s Gericht und der Gegner dem Revision s- vorbringen das mit dem Rechtsmittel verfolgte Ziel mit der gebotenen Deutlic h- keit entnehmen können (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu A I 1 der Gründe ) . Danach ist das vom Beklagten mit der Revision verfolgte Zie l nicht zweifelhaft. Er begehrt im Schlusssatz seiner Revisionsbegründung, das Ber u- 2. Es fehlt jedoch an einer Revisionsbegründung hinsichtlich der Verg ü- tung für Umkleidezeiten. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm . § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus d e- nen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darl e- gung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. 10 11 12 13 - 9 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 10 - Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des La n- desarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennbar sind. D ie Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzuse t- zen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel i n- so weit unzulässig (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung in Bezug auf die Vergütung für Umkleidezeiten nicht gerecht, weil sie zu diesem Streitgege n- stand keinerlei Ausführungen enthält. Der Revis ionsangriff bezüglich der vom Berufungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Verlängerung der rege l- mäßigen Arbeitszeit erstreckt sich hierauf nicht, denn das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten i n H öhe v on 394,94 Euro br utto nebst Zinsen unabhängig von der Arbeitszeitverlängerung bejaht. II. Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände ist die Revision zulässig und begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , der DRK - TV - O finde auf das Arbeitsverhältnis de r Kläger in Anwendung. Es ist von einer arbeitsvertragl i- che n Bezugnahme auf die Vorschriften des Tarifvertrags ausgegangen. Dies ist zutreffend, denn gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das A r- beitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbe dingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gült i- gen Fassung. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht weiter ang e- nommen, auf das Arbeitsverhältnis sei auch noch im Streitzeitraum der Jahre 2014 un d 2015 der DRK - TV - O anwendbar, obwohl dieser zu m 31. Dezember 2001 gekündigt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat seinen rechtlichen Erwägungen ohne jede Begründung offenbar eine Nachwirkung des DRK - TV - O zugrunde gelegt. Im angefochtenen Urteil ist hierzu ausgeführt, der DRK - TV - O sei zum 31. Dezember 2001 gekündigt worden und eine neue tarifliche Reg e- lung sei in der Folge zwischen den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart wo r- den. Das Berufungsgericht hat damit trotz der dynamisch ausgestalteten Ve r- 14 15 16 - 10 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 11 - weisungsklausel ersichtlich nicht geprüft, ob der DRK - Reformtarifvertrag zw i- schen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft ver.di vom 22. Dezember 2006 (DRK - Reform - TV) den DRK - TV - O abgelöst hat. 2. Mit dieser Vorgeh ensweise hat das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags den maßgebl i- chen Lebenssachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten zur Mitgliedschaft in der DRK - Landest ar ifgemeinschaft Sachsen seit dem Jahr 1991 und der Feststellung, dass der n- Dezember 2001 Mitglied der DRK - Landestarifgemeinschaft Sachsen gewesen sei, die ihrerseits Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des DRK war, hätte da s Landesarbeitsgericht feststellen müssen, wie lange die T a- rifbindung des Beklagten bestanden hat. Hiervon ausgehend hätte es prüfen müssen, ob der DRK - TV - O tatsächlich noch auf das Arbeitsverhältnis im Wege der Nachwirkung anwendbar war oder durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist . In dem Unterlassen l iegt eine Verletzung der tatrichterlichen Ermit t- lungspflicht aus § 293 Satz 2 ZPO . Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einen neuen Tarifvertrag geschlossen haben, u nterfällt nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Derartige Normtatsachen sind vielmehr nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 40) . Zum Inhalt der Norm en gehört dabei auch die Frage ihrer zei t- lichen Geltung . Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen . Insoweit besteht insbesondere bei der Ermittlung des Inhalts von Tari f- verträgen auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 40 f.) . 17 - 11 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 12 - In der Revisionsverhandlung konnten die maßgeblichen Normtatsachen nicht aufgeklärt werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb - soweit die Revision zulässig ist - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem S achvortrag zu geben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und das Landesarbeitsgericht zur Erfüllung seiner tatrichterlichen Ermittlungspflicht aus § 293 Satz 2 ZPO anzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts in erster Linie den Tatrichter (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 mwN) . 3. Die Tarifwerke DRK - TV - Ost und DRK - TV - West differenzierten für ihren Geltungsbereich danach, ob die Arbeitsverhältnisse der Angestellten/Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes im Beitrittsgebiet iSd. Art. 3 des Einigungsve r- trags begründet wurden oder nicht. Diese Differenzierung hat der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene DRK - Reform - TV aufgehoben. Für dessen Geltungsb e- reich ist die Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft , einer Landestari f- gemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört bzw. der tarifvertrag s- schließenden Gewerkschaft ver.di entscheidend. Diese Entwicklung könnte d a- für sprechen, dass der DRK - TV - O zum Jahr 2007 vom DRK - Reform - TV abg e- löst wurde. Das La ndesarbeitsgericht hat jedoch lediglich festgestellt, dass der Beklagte seit dem 6. zum 31. 12. DRK - L andestarifgemeinschaft Sachsen war. Wenn der Beklagte im Streitzei t- raum noch oder erneut Mitglied der Landestari fgemeinschaft und diese ihre r- seits der Bundestarifgemeinschaft angehörig war bzw. ist, könnte der DRK - Reform - TV den DRK - TV - O abgelöst haben. Die Frage, ob der DRK - TV - O durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist, ist entscheidungserheblich, weil dieser and ere Regelungen zu den in Streit stehenden Rechtsfragen en t- hält. 18 19 - 12 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 13 - a) Nach der fr ü heren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede ausgelegt worden ( vgl. BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 12 0) . Danach galt die (widerlegliche) Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum gehe, durch die Bezugnahme die organisierten und die nicht organ i- sierten Arbeitnehmer hinsichtlich der Gelt ung des einbezogenen Tarifvertrags gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertrag s- klausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitn ehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jede n- falls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, d ass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifbindung des Arbeitg e- bers an die einbezogenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Ve rweisung auf einen Tari f- vertrag in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, also dann ende, wenn d er Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21) . b) Diese Rechtsprechung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsge richts jedoch für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel nur aus Gründen des Vertrauensschutzes weite r- hin auf Bezugnahmeklause ln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsr e- form vereinbart worden sind ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 2 2 ) . Daher ist aufzuklären, ob und ggf. in welcher Zeit der Beklagte nach 20 21 - 13 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 14 - der Kündigung des DRK - TV - O Mitglied der Landestarifgemei nschaft Sachsen war und diese ihrerseits der Bundestarifgemeinschaft angehörte. Liegt der A r- beitsvertrag aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform dem Arbeitsverhältnis z u- grunde und war der Beklagte kein Mitglied der Landestarifgemeinschaft mehr bzw. diese n icht mehr der Bundestarifgemeinschaft angehörig, könnte der DRK - TV - O statisch fortwirken. c) Im Hinblick auf die differenzierte Rechtsprechung zur Gleichstellung s- abrede und der Unterscheidung zwischen Alt - und Neuverträgen bedarf es ggf. auch der Aufkläru ng, ob, inwieweit und wann der zu Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses abgeschlossene Arbeitsvertrag im weiteren Verlauf schriftlich oder mün d lich ausdrücklich oder konkludent geändert wurde. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 1. - darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Ve r- tragsän derung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des u r- sprünglichen Arbeitsvertrags erneut vere inbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33) . III. Sollte der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden, wäre die Revision in Bezug auf den Feststellungsantrag unbegründet. Denn die Feststellungsklage ist zulässig und wäre auch begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zuläss ig, § 256 Abs. 2 ZPO. 22 23 24 - 14 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 15 - a) Dan ach kann die Kläger in zugleich mit der Hauptklage - hier der Za h- lungsklage auf Überstundenvergütung - auf Feststellung eines die Entsche i- dung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen . Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen , weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt wird . Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem B estehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet we r- den muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwend i- ge Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287) . D a s ist hier der Fall. Die Feststellung der von der Kläger in zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Vorfrage, die j e- denfalls bei der Entscheid ung über den Leistungsantrag zur Überstundenverg ü- tung beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Rechts schutzziel der Klägerin hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch ist auf den Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 begrenzt . b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde nicht entgegen, dass es sich um eine zukunftsbezogene Feststellung handelt. Eine solche würde entg e- gen der Auffassung der Revision nicht jegliche weitere Vertragsgestaltung bzw. die Ausübung des Direktionsrechts des Beklagten ein schränken . Die Recht s- kraft eines Feststellungsurteils würde eine künftige Verlängerung der Arbeitszeit in den zulässigen Grenzen der anzuwendenden tariflichen Regelung nicht ve r- e i teln. Denn der Streitgegenstan d der Feststellungsklage wird vom Sachverhalt bestimmt, der zur Begründung des Antrags vorgetragen wird. Auf künftige Ä n- derungen des zugrunde liegenden Sachverhalts erstreckt sich die Rechtskraft eines Feststellungsurteils nicht. 2. Fände der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwe n- dung, wäre die Feststellungsklage auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dann zu Recht angenommen, dass die vom Beklagten angeordnete Ve r- längerung der Arbeitszeit nicht von § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O ged eckt 25 26 27 - 15 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 16 - wäre, weil die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert wurde. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - R n. 25 mwN) . a) N ach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DRK - TV - O geltende regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich - ausschließlich der Pausen - verlängert werden bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stund en wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stu n- den täglich fällt. In Verbindung mit der Anmerkung, die für den Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentranspor t die Berücksichtigung der Protokollnotiz verlangt, ist die Möglichkeit zur Verläng e- rung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O im Streitzeitraum auf durchschnittlich 49 Stunden pro Woche eingeschränkt . Für den Streitfall nicht en tscheidungserheblich ist dabei, dass § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O - auch in der Veränderung durch die Protokollnotiz - gegen höhe r- rangiges Recht verstößt und der Arbeitgeber von dieser Option keinen G e- brauch machen dürfte. Denn § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG begrenzen die zulässige Höchstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Der Ve r- stoß des Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht führt indes nur dazu, dass die Tarifregelung unanwendbar ist, soweit die von dem Beklagten festgelegte Höchstarbe itszeit 48 Wochenstunden überschreitet ( vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 535/03 - zu I 1 d der Gründe) . Diese Grenze wird von der Anordnung des Beklagten eingehalten. b) Unabhängig vom Streit de r Parteien über den U mfang der regelmäß i- gen Arbeitsbereitschaft hat der Beklagte durch die Anordnung einer 48 - Stunden - Woche bei Einteilung in 12 - Stunden - Schichten das ihm durch § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O gewährte Gestaltungsrecht überschritten. Eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Buchst. b oder Buchs t. c DRK - TV - O kommt u n- streitig mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Umfangs der Arbeitsberei t- 28 29 - 16 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 17 - schaft bzw. der Anwesenheit am Arbeitsplatz für den Einsatz im Bedarfsfall nicht in Betracht. aa) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann d ie A r- beitszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitsbereitschaft auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Aufgrund der Satzstellung bezieht sich der Konditionalsatz zum erforderlichen Umfang der Arbeitsbereitschaft zunächst auf die Angabe der maximalen täglichen Arbeitszeit. Diese Hervorhebung der täglichen Höchstarbeitszeit lässt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Klammertext dagegen in den Hintergrund treten. Der in Klammern angeg e- bene Umfang der maximalen durchschnittlich en Wochenarbeitszeit stellt neben der täglichen Begrenzung eine weitere Einschränkung des Gestaltungsrechts Grenzen der Verlängerung, denn sie stehen am Satzanfang der Regelung in § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O. bb) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang spricht gegen die A n- nahme der Revision, für eine Verlängerung der Arbeitszeit sei lediglich die Ei n- haltung des Wochenarbeitszeitdurchschnitts maßgeblich. Neben dem bereits entge genstehenden Tarifwortlaut führte ein solches Verständnis dazu, dass die im Tarifvertrag aufgeführte Grenze von zehn Stunden täglich überflüssig wäre. Die Revision lässt in diesem Zusammenhang außer Acht, dass nach dem tarifl i- chen Regelungszusammenhang nic ht von einer Erbringung der Arbeitsleistung ausschließlich an fünf Tagen pro Woche auszugehen ist. §§ 15, 16 Abs. 1 und § 17 DRK - TV - O machen vielmehr deutlich, dass nach dem Tarifvertrag Arbeit s- leistungen auch an Samstagen und Sonntagen - wenn auch nicht a ls Regelfall - zu erbringen sind. Berücksichtigt man dies, ergeben sich für beide in § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O enthaltenen zeitlichen Obergrenzen Anwendung s- fälle. cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für dieses Ausl e- gungsergebnis. Ziel der Tarifvertragsparteien war nach dem Regelungszusa m- menhang, eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur zuzulassen, wenn der im Tarifvertrag genannte Umfang der Arbeitsbereitschaft pro Tag nicht u n- 30 31 32 - 17 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 18 - terschritten wird. Indem § 14 Abs. 2 DRK - TV - O für die Verlängerung der A r- beitszeit in seinen drei Fallgestaltungen auf den jeweils gesteigerten Umfang der täglichen Arbeitsbereitschaft abstellt, wird deutlich, dass die zunehmende Dauer der geringeren Beanspruchung der Arbeitnehmer durch Zeiten täglicher Arbe itsbereitschaft Bedingung für die ansteigende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist. Nur bei einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen täglicher A r- beitszeit und täglicher Arbeitsbereitschaft wird das Ziel erreicht, die tägliche A r- beitsbelastung nicht proportional mit der Verlängerung der Arbeitszeit ansteigen zu lassen. 3. Fände der DRK - Reform - TV auf das Arbeitsverhältnis de r Kläger in A n- wendung, wäre vom Landesarbeitsgericht festzustellen, ob die Voraussetzu n- gen des § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsbereitschaft vorliegen. Dann könnte die Anordnung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam und damit die Feststellungsklage unbegrü n- det sein. Nach § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV kann die regelmäßige Ar beitszeit von im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeitern von 38,5 Stunden wöchentlich auf bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich min destens drei Stunden täglich fällt. Daneben sind die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in der Anlage 2 zum DRK - Reform - TV - s- - zu beachten. IV. In Abhängigkeit von der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit wird das Landesarbeitsgeric h t zu prüfen haben, ob die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung und Überstundenzuschlag begründet ist. Auch dies kann vom Senat nicht entschieden werden. Es fehlt an den erforderlichen Feststellunge n zum anzuwendenden Tarifwerk und - bei Anwendbarkeit des DRK - Reform - TV - zum Umfang ggf. geleisteter und nicht im maßgeblichen Ausgleichszeitraum durch Freizeit ausgeglichener Überstunden. Daher ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sac he an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es 33 34 - 18 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 - 19 - wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, dass die Kläger in die Darlegungslast für die ihrer Vergütungsforderung zugrunde li e- genden Überst unden trägt. Diese hat im Einzelnen darzulegen, wann sie unter Berücksichtigung des maßgeblichen Ausgleichszeitraums über die - unter U m- ständen verlängerte - regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit hinaus gearbe i- tet hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebe rs besteht eine abgestufte Darl e- gungslast (vgl. zu § 14 Abs. 2, § 18 DRK - TV BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu II 2 b aa der Gründe) . V. Hinsichtlich der Wechselschichtzulage wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob deren Voraussetzungen na ch den anwendbaren T a- rifregelungen vorliegen, weshalb die Sache auch insoweit zurückverwiesen werden muss. 1. Das Landesarbeitsgericht hat bislang verkannt, dass für einen A n- spruch auf Wechselschichtzulage nach keiner der denkbaren Anspruchsgrun d- lagen (§ 38a Abs. 1 DRK - TV - O oder § 14 Abs. 7 DRK - Reform - TV) die bloße Feststellung, die Klägerin habe in Wechselschicht gearbeitet, genügt . Die Kl ä- gerin hat vielmehr konkret dazulegen, dass sie in je fünf Wochen durchschnit t- lich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsübl i- chen Nachtschicht geleistet hat. Das ist bei einem Einsatz in Wechselschicht und in 12 - Stunden - Schichten nicht zwingend der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Schichtfolge der Klägerin w öchentlich g e- wechselt hätte. Insoweit wird es weitere Feststellungen zu treffen und auf en t- sprechenden Vortrag der Klägerin hinzuwirken haben. 2. Fände der DRK - TV - O Anwendung, hätte das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass die Wechselschichtzulage nach § 38a Abs. 1 Buchst. c DRK - TV - O für den Zeitraum vom 1. t- lich beträgt. Damit räumt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber bei der Bemessung der Zulagenhöhe ein billiges Ermessen ein. Dieses Ermessen ist gemäß § 315 Abs. 1 B GB auszuüben . Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Erme s- sen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderse i- 35 36 37 - 19 - 5 AZR 6/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR6.17.0 tigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26, BAGE 156, 38) . VI. Im Fall der Anwendbarkeit des DRK - Reform - TV wird das Landesa r- beitsgericht festzustellen haben, ob die Kläger in durch rechtzeitige Geltendm a- chung ihrer Ansprüche die tarifliche Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 DRK - Reform - TV eingehalten hat. Linck Weber Volk Bormann Naumann 38
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