Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 361/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 1. März 2017 - 24 Ca 194/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 45/17 - Entscheidungsstichwort e : Gehaltserhöhung - betriebliche Übung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 354/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 361/18 6 Sa 45/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der Beratung vom 27. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie die ehrenamtliche Richterin Teichfuß und den ehrenamt lichen Richter Bormann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 45/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Mä rz 2017 - 24 Ca 194/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 593,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98,96 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 197,93 Euro seit dem 2. November 2016 und a us jeweils weiteren 98,96 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs - und Rev i- sionsverfahrens zu tragen. Die Kosten erst er Instanz haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung. D ie Kläger in ist seit 199 3 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgä n- gerinnen beschäftigt. Zunächst war sie als Betriebswirtin in der Abteilung Ve r- trieb II tätig. Ab dem 1 . April 2001 wurde ih r die Leitung der Abteilung Vertrieb s- steuerung übertragen, in der sie seit 1999 als stellvertretende Leiter in tätig war. Die Einstellung de r Kläger in erfolgte auf der Grundlage eines im Namen der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfassten Schreibens vom 23 . Ju ni 199 3 . Hinsichtlich der Vertragsbedingungen, mit denen sich d ie Kläger in ei n- verstanden erklärt hat, heißt es dort ua . : für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihre n jeweiligen Fassung en . Ein Exemplar des Tarifvertrages und der Dienstordnung fügen wir für Sie bei. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 4 - Als Arbeitsverdienst für Ihre Tätigkeit erhalten Sie, jeweils am Anfang des Kalendermonats, ein Bruttogehalt nach der Tarifgruppe 7 im 9 . Berufsjahr in Höhe von DM 4.407 , - - monatlich. Über 12 Monatsgehälter hinaus erhalten Sie Sonderzahlungen, die in ein em Kalenderjahr wenigstens 1 Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (iF MTV Banken) sieht eine nach der auszuübenden Tätigkeit erfolge n- de Eingruppierung in neun Tarifgruppen vor. Jede Tari fgruppe enthält mehrere Stufen, denen die Beschäftigten nach Berufsjahren zuzuordnen sind. Vom pe r- sönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 Satz 3 MTV Banken Angestellte in leitender Stellung oder solche Angestellte, die d urch ihre Stellung berufen sind, selbständig Entscheidungen von besond e- rer Wichtigkeit und Tragweite zu treffen (zB Prokuristen, Leiter größerer Zwei g- stellen, Abteilungsleiter) , vorausgesetzt, dass ihr laufendes Monatsgehalt (au s- schließlich Sozialzulagen, Mehrarbeits - und Sondervergütungen) das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreitet und dass die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge nicht schlechter sind als die entsprechenden Bedingungen des Tarifvertrags. Der Geltungsbereich des mit Wirkun g ab 1. Mai 2016 abg e- schlossenen Gehaltstarifvertr ags entspricht nach seinem § 1 dem des MTV Banken. Die vormalige Arbeitgeberin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die durch Staatsvertrag der Länder mit Wirkung zum 1. Juli 2012 gegründete Beklagte ist, belie ß es im Bereich der Vergütung nicht bei dem tariflichen Vergütungssystem, sondern fügte seit jeher - - jeder der neun tariflichen Vergütung s- sog. übertarifliche Stufen - nummeriert mit 21, 31, 41 und 51 - - nummeriert mit 701 bis 703, 751 bis 754, 801, 802, 804 und 808 - hinzu. Dem übertariflichen - und dem außertarifl i- chen Bereich sind jedoch nicht stets bestimmt e Positionen zugeordnet, ebenso wenig liegen ihnen abstrakte, generell bestehende Merkmale zugrunde. Auch unterhalb der Abteilungsleiterebene haben Arbeitnehmer - wie die Kläg e- rin - aufgrund ihrer guten Arbeit ein außertarifliches G ehalt erhalten. 4 5 - 4 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 5 - Durch Schreiben vom 5 . November 20 09 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit: als Zeichen unserer Anerkennung Ihrer stets guten Lei s- tungen und Ihrer vorbildlichen Einsatzbereitschaft werden wir ihr Gehalt zum 1. Januar 2010 wi e folgt anheben: außertarifliche Stufe 751 = monatlich brutto 5. 888 . Alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen bleiben unve r- n- b e trieb zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Jahre 2009 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der vormaligen Arbeitgeberin per E - Mail vom 10. Juli 2009 an die Beschäftigten wie folgt: wie Sie wissen, war im Zusammenhang mit dem Betrieb s- über gang der N vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffen t l i- chen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrun d der Rechtslage Auf seiner 1. Sitzung am 1. April 2009 ist unser Aufsicht s- rat unserem Vorschlag gefolgt und hat der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter zugestimmt. Der Beschluss des Gremiums lautet k stimmt einer Anwendung der dynamischen Besitzstand s- wahrung für alle Mitarbeiter der N zu, die v or dem 1. April 2009 für die N f tige Änderungen im Bankentarifvertrag wie z.B. Lohnerh ö hu n- ge n, neue Regelungen zum Urlaub oder zur Arbeit s zeit auch weiterhin für Sie alle gelten. Bis zum Jahr 2016 haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die Gehälter der Beschäftigten insgesamt, dh. einschließlich der übertariflichen und außertar iflichen Stufe, entsprechend den Tariferhöhungen im Bankgewerbe gesteigert. Anlässlich der Unterrichtung über eine Tarif erhöhung 2014 wies die Beklagte d ie Kläger in Erhöhung Ihres über - bzw. außertari flichen Teils Ihres Gehalts entsprechend 6 7 8 - 5 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 6 - k- gewerbe von 1,5 % ab dem 1. Oktober 2016 teilte die Beklagte de r Kläger in mit, ht an AT - Dagegen wendet sich d ie Kläger in mit der vorliegenden Klage, mit der sie für die Gehälter der Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 und die jeweils mit dem Novembergehalt geleistete jährliche Sonderzahlung eine Erhöhung um 1,5 % verlangt. Die Kläger in hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 593,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 auf 98,96 Euro, seit dem 1. November 2016 auf 197,92 Euro, seit dem 1. Dezember 2016 auf 98,96 Euro, seit dem 1. Januar 2017 auf 98,96 Euro und seit dem 1. Februar 2017 auf 98,96 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbei tsgericht hat die Berufung de r Kläger in zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d ie Kläger in ihren Klageantrag weiter, wä h- rend die Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung de r Kläger in gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. I. D ie Kläger in hat Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um 1,5 % ab dem 1. Oktober 2016 aus betrieblicher Übung. Die im Streitzeitraum erfolgte Einst u- fung de r Kläger in als außertarifliche Angestellte (AT - Angestellte) steht dem - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht entgegen. 9 10 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 7 - 1. Die Beurteilung , ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 15 mwN) . 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu werte n- den Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stil l- schweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Anspr ü- che auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Ve r- halten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflich tungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (st. Rspr., zB BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 16 ; 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17 - Rn. 29 - jeweils mwN ) . Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Antei le einer einheitl i- chen Leistung entstehen (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 mwN) . Für den Anspruch aus betrieblicher Übung ist unerheblich, ob der betre f- fende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18) . Sie richtet sich an alle Beschä f- tigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Ve r- tragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abreden - alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb übl i- chen Bedingungen beschäftigen will. Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er bei oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung den Beschäftigten klar und verständlich deutlich m a- chen, er wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 16 mwN) . 15 16 - 7 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 8 - 3. Von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitgeber freiwillig - also ohne rechtliche Verpfli chtung aufgrund von Tarifgebundenheit - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet anhebt. In diesem Falle müssen für das Entstehen einer betrieblichen Übung auf weitere entsprechende Gehaltserhöhungen in der Folgezeit deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprechen, dieser wolle die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übe r- nehmen ( zB BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/ 13 - Rn. 21) . Denn die fehle n- de Tarifgebundenheit des Arbeitgebers verdeutlicht - für den Arbeitnehmer e r- kennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorz u- nehmen. Dadurch soll der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der freiwillig die Entgelte entsprechend den Tariferhöhungen seiner Branche steigert, nicht schlechter gestellt werden als der tarifgebundene Arbeitgeber, der die Möglic h- keit hat, durch Verbandsau stritt eine dauerhafte Bindung zu vermeiden (zum Ganzen BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 17) . Weil es für das Entstehen einer betrieblichen Übung grundsätzlich unerheblich ist, ob der A r- beitgeber bei seinem als Vertragsangebot zu wertenden Verha lten mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen handelt (oben Rn. 16 ) , kommt diese (Au s- nahme - )Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der Wille des Arbeitgebers, sich für die Zukunft nicht binden zu wollen, für die Arbeitnehmer erkennbar ist ( BAG 19. Sep tember 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 18 ) . 4 . Hiernach besteht im Betrieb der Beklagten nach der Senatsrechtspr e- chung die betriebliche Übung, die Gehälter der vom persönlichen Geltungsb e- reich der Tarifverträge erfassten Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich eines - gedachten - a- riflichen Entgeltbestandteil zu erhöhen. D a d ies den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus einem Parallelverfahren, in dem sie den dortigen Kläger und die Beklagte v ertreten haben (BAG 1 9 . September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 19 ff.) , bekannt ist, wird zur Begründung hierauf Bezug genommen . Diese 17 18 - 8 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 9 - betriebliche Übung best and auch zugunsten der Klägerin als diese noch nicht AT - Angestellte war . 5 . Mit der Erlangung des A T - Status hat sich hieran nichts geändert. Dem steht - anders als die Revision meint - die Rechtsprechung zum Entstehen einer betrieblichen Übung der Entge lterhöhung bei AT - Angestellten nicht entgegen. a) Ein außertariflicher Angestellter, der kraft seiner Tätigkeit und/oder se i- ner Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fällt, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Gehaltsentwicklung erhalten will . Dies ist Ausdruck der Besonderheit , ein solches Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 85/17 - Rn. 24) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts hat der Arbeitgeber bei der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er die Gehälter von AT - Angestellten erhöhen will, jeweils eine Fülle von auf die g e- samtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik seines Unternehmens sowie auf das A rbeitsverhältnis des einzelnen Arbei t- nehmers bezogenen Gesichtspunkten in Betracht zu ziehen und gegeneinander ab zu wägen. Diese Abwägung des Arbeitgebers mag über einen längeren Zei t- raum hinweg tatsächlich zu jeweils gleichartigen Ergebnissen führen. Allei n hi e- raus dürfen jedoch die Arbeitnehmer mangels abweichender konkreter Anhalt s- punkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten, also die Gehälter stets in gleicher Weis e wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben wollen, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe , BAGE 49, 290 ; ebenso 3. November 2004 - 5 AZR 73/04 - zu III 1 b der Grü n- de; 11. Dezember 1991 - 5 AZR 94/91 - zu II 1 b der Gründe ) . b) Im vorl iegenden Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich aus verständiger Sicht de r Kläger in die Beklagte ih r gegenüber verpflichten woll t e, auch in Zukunft ihr Gehalt entsprechend den Tarifsteigerungen zu erh ö- hen. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 19 20 21 - 9 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 10 - a a) D ie Kläger in wurde bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Arbeitnehmer in ohne - Nach der arbeitsvertraglichen Ver einbarung aus dem Jahre 199 3 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihre r jeweiligen Fassung. Bei der Beklagten besteht die b e- triebliche Übung, die Gehälte r der vom persönlichen Geltungsbereich der Tari f- verträge erfassten Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich eines - gedachten - f- e- standteil zu erhöhen . D ie Kläger in hat erst i m La uf e des Arbeitsverhältnisses durch die Übertragung neuer Arbeitsaufgaben den Status eine r AT - Angestellten erlangt. Mit dieser Personengruppe haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgä n- gerinnen allerdings weder die Gehälter noch die Gehaltssteigerungen ausg e- ha ndelt. Sie haben vielmehr ein auf dem tariflichen Entgeltgruppen - und Verg ü- tungssystem aufbauendes Gehaltsschema mit mehreren Gehaltsstufen entw i- ckelt . Die sich hieraus ergebenden Gehälter haben sie über Jahre hinweg u n- terschiedslos entsprechend den Tarifl ohnerhöhungen prozentual gesteigert und die sich rechnerisch ergebenden, angepassten Entgelte in Gehaltstabellen au s- gewiesen . Sie haben zudem nach eigenem Vortrag der Beklagten die AT - Angestellten nicht stets entsprechend ihrer Funktion bestimmten Gehalt s- s t u fen des außertariflichen Gehaltsschemas zugeordnet , sondern in Einzelfällen eine als besonders gut bewertete Arbeitsleistung damit honorier t, dass sie die betreffenden Arbeitnehmer - ohne dass die Voraussetzungen des AT - Status iSv. § 1 Nr. 3 Satz 3 MTV Banken v orlagen - mit einem AT - Gehalt vergüteten . bb ) Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen in einer Gesam t- schau hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der angeführten Rech t- sprechung (Rn. 20 ) dafür, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgän gerin nen über Jahre hinweg bei der Prüfung von Gehaltssteigerungen in der Gruppe der AT - A eine Fülle von auf die gesamtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik seines Unternehmens sowie auf das Arbeit sverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers bezogenen Gesicht s- punkten in Betracht gezogen und gegeneinander (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe , BAGE 49, 290 ) , so n- 22 23 - 10 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 - 11 - dern diese Personengruppe ebenso wie die anderen Arbeitn ehmer behandelt haben. Dem entspricht schließlich auch die Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber de r Kläger in aus dem Schreiben vom 5 . November 20 09 , wonach auch nach Anhebung des Gehalts in die außertarifliche Stufe 751 alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen unverändert bleiben. Aufgrund all dieser Umstände konnte d ie Kläger in berechtigterweise annehmen, in Bezug auf ihre weitere Gehaltsentwicklung gebe es keine Veränderung, sondern es bleibe bei der für die Tarifangestellten beste henden betrieblichen Übung der Erhöhung des Gehalts im Umfang der tariflichen Gehaltssteigerung . 6 . Aus der E - Mail des Vorstandsvorsitzenden der vormaligen Arbeitgeb e- rin vom 10. Juli 2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten, z umindest gegenüber außertariflich vergüteten Arbeitnehmern bei jeder Tariflohnerhöhung neu entscheiden zu wollen, ob auch deren Gehälter entsprechend gesteigert würden. Im Gegenteil: Wenn dort die Rede ist von e i- e Beschäftigten, die - wie d ie Kläger in - vor dem 1. April 2009 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig werden, ist dies vor dem Hintergrund der bis dahin geübten betrieblichen P raxis der stetigen Anpassung der Gehälter sowohl im übertariflichen als auch im a u- ßertariflichen Bereich an die Tarifentwicklung geeignet, den Eindruck zu erw e- cken, insoweit bestünden hinsichtlich der Gehaltsentwicklung keine Unterschi e- de. 7 . Die Höhe des monatlichen Steigerungsbetrags (98,96 Euro brutto) steht zwischen den Parteien außer Streit. Desgleichen ist unstrittig, dass de r Kläger in arbeitsvertraglich eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt ist, und diese - über die Vorgaben des § 10 Nr. 1 MTV Banken hinausgehend - in der Vergangenheit stets entsprechend den Tarifsteigerungen auch bezüglich der Gehälter von außertariflich eingestuften Beschäftigten erhöht wurde. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr . 1 BGB. Nach dem Arbeitsvertrag erhält d ie Kläger in 24 25 26 - 11 - 5 AZR 361/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR361.18.0 fällig ist. Der Verzug beginnt am Folgetag. Soweit d ie Kläger in einen früheren Zinsbeginn beantragt hat, ist die Klage abzuweisen. II I . Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91 Abs. 1 , 92 ZPO. D ie Kläger in hatte im ersten Rechtszug zunächst begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. Oktober 2016 über den Betrag von 6.597,00 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 98,96 Euro brutto zu zahlen, und daneben die bereits fällige Vergütung für den Monat Oktober 2016 eingeklagt. Im Verlauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat sie nur noch den im Tatbestand wiedergegebenen Leistungsantrag gestellt. Soweit die Klage im Übrigen zurückgenommen wurde, fallen die Kosten de r Kläger in zur Last. Dementsprechend waren die Kosten des arbeitsgericht lichen Verfahrens bei einem Kostenstreitwert von 3.562,56 Euro (98,96 x 36) verhältnismäßig zu verteilen. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens trägt die hinsichtlich des Leistungsantrags unterlegene Beklagte allein. Linck Biebl Berger Teichfuß Bormann 27
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