Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. August 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 5. September 2013 - 6 Ca 2906/13 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Pausenvergütung - Auslegung einer Gesamtzusage - Zwischenfestste l- lungsklage Bestimmungen: BGB §§ 305 ff., § 151 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 450/14 3 Sa 1716/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. August 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. August 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die - 2 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 3 - Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung d es Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dortmund vom 5. September 2013 - 6 Ca 2906/13 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die V ergütung von Pausenzeiten. Der Kläger ist als geringfügig beschäftigter Servicemitarbeiter bei der Beklagten, die ein Kino betreibt, angestellt. Bis 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger Lohn iHv. 6,83 Euro brutto/Stunde. Seit 1. Januar 2013 finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ein zwischen der ver.di Vereinte Dienstlei s- tungsgewerkschaft und der Beklagten sowie weiteren Unternehmen abg e- schlossener Manteltarifvertrag und ein Entgelttarifvertrag Anwendung. Der En t- gelttarifvertrag sieht ab 1 . Januar 2013 einen Stundenlohn von 9,00 Euro brutto vor. Der Manteltarifvertrag enthält keine Regelung zu Pausen bzw. deren Ve r- gütung. Der Kläger erhielt - ebenso wie eine Reihe anderer Mitarbeiter - bei heißt: Da in diesem Betrieb eine feste Pausenregelung schwierig ist, werden die Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen. Zudem steht Mitarbe i- ter/innen gesetzlich erst ab einer Arbeitsze it von 1 2 3 - 3 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 4 - 6 Stunden eine Pause zu (siehe unten). Um ein wenig Kontrolle und auch Gerechtigkeit walten zu lassen, gilt folgende Regelung: Mitarbeiter/innen, die in die Pause gehen, müssen sich bei der Ebenenleitung abmelden und nach der Pause wieder anmelden . (Arbeitszeitgesetz - § 4 Ruhepausen) Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils minde s- tens 15 Vor Inkrafttreten der Tarifverträge existierte bei der Beklagten keine kl a- re Pausenregelung. Pausen wurden häufig nicht angetreten oder Arbeitslei s- tungen währe nd genommener Pausen erbracht. Die Beklagte plante weder Pausen im Dienstplan ein noch kontrollierte sie deren Inanspruchnahme. Die Beklagte vergütete die in Arbeitszeiterfassungsbögen ausgewiesene Anwese n- heitszeit der Mitarbeiter vollständig, dh. auch die Arbeitspausen. Seit Inkrafttr e- ten der Tarifverträge regelt die Beklagte die Pausenzeiten in Dienstplänen und vergütet diese nicht mehr. Der Kläger fordert Vergütung für 1,5 Stunden im April 2013 genomm e- ne Pausen iHv. 13,50 Euro netto. Darüber hinaus bege hrt er die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Vergütung von Pausen. Der Kläger meint, Pa u- sen seien mit dem jeweiligen Stundenlohn zu vergüten. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Willkommensschreiben der Beklagten. Es sei eine betriebliche Übung en tstanden. Die Tarifverträge hätten diesen Anspruch nicht verdrängt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13,50 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen, 4 5 6 - 4 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 5 - 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, g e- mäß Dienstplan festgesetzte Ruhepausen mit dem jeweils aktuellen Stundenlohn des Klägers, derzeit 9,00 Euro netto, zu vergüten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Willkommensschreiben enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Zusammenfassung von Hinweisen und Informationen für neu eingestellte Mita r- beiter. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kläge rs hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das L andesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag unbegründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Der Kläger hat klargestellt, dass die Kl a- ge für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu ve r- stehen ist (zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen a b- schließenden Gesamtklage vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11, 12) . Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig . II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen , sofern di e- se dem Arbeitszeitrecht entsprechend gewährt werd en. Damit steht ihm für April 2013 keine weitere Vergütung iHv. 13,50 Euro netto nebst Zinsen zu. Er kann 7 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 6 - diese Vergütung weder auf eine Gesamtzusage noch auf eine betriebli che Übung stützen. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 1. Der V ergütungsanspruch folgt nicht aus einer Gesamtzusage. a) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, bei den einzelnen Regelungen im Willkommensschreiben handele es sich - soweit di e- se über Gesetzeszitate hinausgehen - um Allgemeine Geschä ftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Das von der Beklagten vorformulierte Willkommensschre i- ben findet unstreitig auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einh eitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (B AG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 22) . b) Das Willkommensschreiben beinhaltet nicht lediglich Informationen für neue Mitarbeiter, die aus Sicht der Beklagten keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben. Vielmehr gehen einzelne Regelungen über das W eisung s- recht der Beklagten hinaus, bedürfen somit einer vertraglichen Grundlage. Dies betrifft gerade und vor allem die Pausenregelung einschließlich der Vergütung tatsächlich genommener Pausen. Insofern liegt ein Angebot (= Antrag iSv. § 145 BGB) auf Zahl ung von Lohn für Pausenzeiten vor, der ohne diese Reg e- lung nicht geschuldet wäre ( vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 536/13 - Rn. 17; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21) . Die Verpflichtung zur Pausenvergütung hat die Beklagte vertraglich übernommen. Z war enthält der Wortlaut des Willkommensschreibens nicht ausdrücklich ein Angebot auf Pausenvergütung. Doch formuliert die Regelung - wie normalerweise üblich - von der Arbeitszeit abgezogen werden. In diesem Kontext kann der Begriff der Arbeitszeit nur iSd. m- 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 - 7 - behandelt werden. Wird Pausenzeit nicht von der Arbeitszeit abgezogen, geh ört sie nach dem erklärten Willen der Beklagten zur vergütungspflichtigen Arbeit s- zeit. Die Empfänger des Willkommensschreibens konnten und durften dies d a- hingehend verstehen, dass die Beklagte durch Gesamtzusage ein Angebot auf Pausenvergütung als Abweichu ng von der grundsätzlich nicht bestehenden Vergütungspflicht unterbreitet hat. c) Das in der Gesamtz usage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14) . Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die b e- treffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. d) Die Beklagte hat die Pausenvergütung aber nicht uneingeschränkt z u- gesagt. Ihrer Gesamtzusage ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine Pause n- vergütung anbot, weil ihr eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereitete. Damit brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass Pausen lediglich vergütet we r- den, wenn und solange keine dem Arbeitszeitrecht entspreche nde Pausenreg e- lung etabliert ist. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gilt das Ang e- bot nur, wenn und solange feste Pausenzeiten nicht geregelt werden. Doch seit Inkrafttreten der Tarifverträge zum 1. Januar 2013 regelt die Beklagte Pausen in den Die nstplänen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat bereits eine i- tuation hat sich die Beklagte zu keiner Pausenvergütung verpflichtet. 2. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch ni cht aus betrieblicher Übung. a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- 17 18 19 20 - 7 - 5 AZR 450/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR450.14.0 sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Ent scheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verst ehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schli e- ßen durfte (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) . Ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfun g (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17) . b) Die Beklagte hat in der Frage der Pausenvergütung lediglich das im Willkommensschreiben angekündigte Verhalten praktiziert und damit kein e über die Gesamtzusage hinausgehende betriebliche Übung begründet. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Müller - Glöge Biebl Volk Busch Mandrossa 21 22
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