Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZA 84/17 - ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. April 2014 - 5 Ca 411/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Februar 2015 - 5 Sa 33/14 - III. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Entscheidungsstichwort e : - Entschädigung für überlange Verfahrensdauer - R e- visionsverfahren ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZA 84/17 8 AZR 418 /15 Bundes arbeitsgericht BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsteller in , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13 . Dezember 201 7 b e- schlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung von Herrn Rechtsanw a lt F für die b e a b sic h ti g- te Einlegung einer En tschädigungsklage hi n sich t lich der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesa r beitsg e richt zum Aktenzeichen - 8 AZR 418 /15 - wird z u rückg e wiesen. Gründe I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27. Mai 2017 ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen - 8 AZR 418/15 - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Von einer unangemessenen Verfah rensdauer, wie sie der Entschäd i- gungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG voraussetzt, ist nach den beig e- zogenen Akten des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht auszug e- hen. 1 - 2 - 5 AZA 84/17 ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 - 3 - 1 . Das Bundesarbeitsgericht ist gem äß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG für die beabsichtigte Klage gegen den Bund zustä n- dig. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. August 2017 ( - III ZA 15/17 - ) das bei ihm von der Antragstellerin anhängig gemachte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahre n an das Bundesarbeitsgericht abgegeben. 2. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2016 und damit mehr als sechs Monate vor der Anbringung des Antrag s auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Entschädigung eine V erz ö- gerungsrüge iSv. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhoben. 3 . Nach § 198 Abs . 1 S atz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer i n- folge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteili g- ter einen Nachteil erleidet. a) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs . 1 S atz 2 GVG na ch den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Hierbei handelt es sich um eine beispie l- hafte, nicht abschließende Auflistung von Umstände n , die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind ( BT - Drs. 17/3802 S. 18) . We i- tere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das G e- richt sowie die zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufigen Rechtsgüter der Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen , der Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache a n- gemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht deshalb ein Ermessen des verantwortlichen Gerichts hinsichtlich der Verfahrensgestaltung (BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - Rn. 26 ff. mwN) . Einem Revisionsgericht ist, auch wenn das Interesse der Parteien an einer u m- gehenden Entscheidung nicht völlig zurücktreten darf, angesichts seiner beso n- deren Verantwortung für die Wahrung der Einheitlichkeit und für die Forten t- 2 3 4 5 - 3 - 5 AZA 84/17 ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 - 4 - wicklung der Rechtsprechung in angemessenem Umfang Zeit für eine intensive Vorbereitung der Entscheidung und eine damit ein her gehende Sichtung und Bewertung der vorliegenden Rechts prechung und des Meinungsstandes im Schrifttum einzuräumen (vgl. BVerfG 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - Rn. 34 ff. ) . b) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowi e Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in ang e- messener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - Rn. 2 7 mwN) . Der Europäische Gerichtshof für Menschenrec h- te ( EGMR ) gibt dabei allerdings ebenso wenig wie das Bundesverfassungsg e- richt feste Fristen vor, sondern stellt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfal l s ab. Der Rechtsprechung des EGMR ist jedoch zu entnehmen, dass vorbehal t- lich dieser besonderen Umstände eine Verfahrensdau er von einein halb bis zu zwei Jahren je Instanz in der Regel nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt (vgl. Meyer - Ladewig/Harrendorf/König in Meyer - Ladewig/Nettesheim/von Raumer EMRK 4. Aufl. Art. 6 Rn. 199; Peukert in Frowein/Peukert EMRK - Kommentar 3. Aufl. Art. 6 Rn. 249 , jeweils mwN) . c ) Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist grundsätzlich die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer von der Einle i- tung des gerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 705 ZPO) . Dies gilt auch dann, wenn es über mehrere Instanzen und/ oder bei ve r- schiedenen Gerichten geführt worden ist (BVerwG 11. Juli 20 13 - 5 C 23/12 D - Rn. 17, BVerwGE 147, 146 ) . Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zeit bis zur Zustellung der Entscheidung hinzu zu rechnen ( vgl. EGMR 30 . März 2010 - 46682/07 - Rn. 36 ) . d ) Im Rahmen einer wertende n Gesamtbetrachtung ist unter Abwägung aller Einzelfallumstände zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Recht s- schutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - Rn. 3 6 ) . Zur Ausübu ng seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementspr e- 6 7 8 - 4 - 5 AZA 84/17 ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 - 5 - chend wird die Verfahrensführung des Gerichts im nachfolgenden Entschäd i- gungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 - Rn. 30 mwN) . Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahren s- förderung hat (vgl. BVerwG 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn. 39 , BVerwGE 147, 146) , begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des G e- richtsverfahrens geführt haben (BGH 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - Rn. 26, BGHZ 204, 184 ; vgl. Schlick WM 2016, 485 , 487) . 4 . Nach diesen Grundsätzen biet et die von der Antragstellerin beabsichti g- te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Der Begründung des PKH - Antrags ist zu entnehmen, dass die Antra g- stellerin mit ihrer beabsichtigten Klage eine Entschädigu ng wegen unangeme s- sen langer Dauer des Revisionsverfahrens verlangt. Ob im Hinblick auf die nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG maßgebliche Gesamtverfahrensdauer von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eine solche Teilklag e zulässig ist (dafür Steinbeiß - Winkelmann/Ott Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 2013 Teil 2 A § 198 GVG Rn. 52) , bedarf hier keiner Entscheidung. Auch bei einer isolierten Betrachtung des V erfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht bestehen offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Dauer des Revisionsverfahrens . a a) Das V erfahren vor dem Bundesarbeitsgericht begann am 3. August 2015 mit Zustellung des Beschlusses zur Zulassung der Revision . Formelle Rechtskraft (§ 7 05 ZPO) trat mit Verkündung des Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ein (vgl. Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 705 Rn. 8) . Das Urteil wurde der Antragstellerin am 21. April 2017 zugestellt. Die Gesamt verfahren s- dauer betrug damit knapp 21 Monate. 9 10 11 - 5 - 5 AZA 84/17 ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 - 6 - b b ) Die Verfahrensführung durch den Senat nach Eingang der Revision s- begründung am 2. Oktober 2015 bis zur Terminierung der mündlichen Verhan d- lung mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ist bei Würdigung aller Umstände nicht zu beanstanden . D er Termin zur mündlichen Revisionsv erhandlung ist entspr e- chend § 74 Abs. 2 S atz 1 ArbGG unverzüglich bestimmt worden . Au sgehend vom gerichtlichen Hinweis vom 8. Januar 2016, dass wegen der Geschäftslage des Senats ein Termin zur mündlichen Verhandlung frühestens im vierten Qua r- tal 2016 möglich sei, sowie vom weiteren gerichtlichen Hinweis vom 23. März 2016, wonach eine Term inierung der Revisionsverfahren grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs erfolge und nach wie vor eine solche im vierten Quartal 2016 beabsichtigt sei, liegt eine ordnungsgemäße Verfahrensleitung vor. c c ) Auch der Zeitraum zwischen der Verfügung der Terminierung vom 4. Mai 2016 bis zur mündlichen Verhandlung und Verkündung des Revisionsu r- teils am 15. Dezember 2016 hat keine Dauer erreicht , die sachlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen , dass die in dem Recht s- streit aufgew orfenen Rechtsf ragen hinsichtlich der Benachteiligung von Bewe r- bern im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als schwierig ei n- zustufen sind. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der Antra g- ste l lerin. Die Vorbereitungs - und Bearbeitungs zeit für diese s Revisionsverfa h- ren hat damit offensichtlich kein zeitlich unvertretbares Ausmaß an genommen , welches das persönliche Interesse der Antragstellerin an einer zeitnahen En t- scheidung unangemessen beeinträchtigen würde . d d ) Schließlich bildet auch der Zeitraum von Verkündung des Revisionsu r- teils am 15. Dezember 2016 bis zur Zustellung der schriftlich abgefassten En t- scheidungsgründe am 21. April 2017 an den Prozessbevollmächtigten der A n- tragstellerin keine Verfahrensdauer ab , die sich als unverh ältnismäßig darste l- len könnte. Hierbei darf nicht außer Acht bleiben, dass die Antragstellerin selbst durch erkennbar aussichtslose Anträge - Befangenheitsantrag der Antragstell e- rin vom 16. Dezember 2016, Anhörungsrüge vom 23 . Dezember 2016 und Pr o- 12 13 14 - 6 - 5 AZA 84/17 ECLI:DE:BAG:2017:131217.B.5AZA84.17.0 tokollbe richtigungsantrag vom 2. Januar 2017 - das Verfahren in dieser Zeit verzögert hat . ee) In Gesamtheit all dieser Umstände ist eine unangemessene Dauer des Revisionsverfahrens nicht ansatzweise erkenn bar . b) Die von der Antragstellerin beabsichtigte Recht sverfolgung bietet damit offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe war daher abzuweisen. 5 . Mangels Begründetheit des Antrag s auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht . 6 . Eine Stellungnahme de r Bundesrepublik Deutschland wurde wegen der Unbegründetheit des Prozesskostenhilfea ntrags nicht eingeholt. II. Die Entscheidung ergeht g erichtsgebührenfrei. Linck Biebl Volk 15 16 17 18 19
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