Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. September 2015 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 11. April 2012 - 3 Ca 2206/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom - 2 Sa 189/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Qualitative Mehrarbeit Bestimmung: BGB § 611 Abs. 1, § 1, Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 626/13 2 Sa 189/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. September 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Bek lagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. September 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Kl ägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 30. April 2013 - 2 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung. Der Kläger ist seit Dezember 2002 beim Beklagten als Zahnarzt im G e- sundheitsamt angestellt . Der Arbeitsvertrag nimmt den Bundes - Angestelltentarifvertrag - Os t (BAT - O) und diesen ergänzende , ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der Ve reinigung der kommun a- len Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung in Bezug. Infolge der Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom BAT - O in den TVöD wurde der Kl ä- ger im November 2007 rückwirkend zum Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 15 Erfahrungss tufe 4 des TVöD eingruppiert. Der Amtsleiter des Gesundheitsamts , ein Beamter der Besoldung s- gruppe A 15 BB esG, wurde Ende September 2009 in den Ruhestand versetzt . Jedenfalls mit Wirkung ab Oktober 2009 übertrug der Beklagte dem Kläger die Leitung des Ge sundheitsamts bis zur Neubesetzung der Planstelle des Amtsle i- ters kommissarisch. Die Bemühungen des Beklagten um die Neubesetzung der Amtsl eiterstelle waren erst im April 2011 erfolgreich . Der Beklagte gewährte dem Kläger im Oktober 2009 einen vorzeitigen Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe 15 TVöD von Erfahrungsstufe 4 nach 5. Im März und April 2010 forderte der Kläger schriftlich die Gewährung einer Zulage . D er Beklagte lehnte ab. 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 4 - Der Kläger leistete Überstunden , die auf sein em Arbe itszeitkonto g e- bucht wurden . Im Juli 2011 betrug das Guthaben 220:06 S tunden , das vom B e- klagte n vollständig in Geld ausgeglichen wurde . Der Kläger fordert für den Zeitraum August 2009 bis März 20 11 zusät z- liches Entgelt iHv. 126.500,00 Euro brutto nebst Zi nsen. Der Beklagte schulde eine weitere Vergütung iHv. 6.325,00 Euro brutto monatlich, berechnet au s dem Bruttomonatsg ehalt eines Sachgebietsleiters von 5.500,00 Euro sowie einem Zuschlag iHv. 15 %. Der Kläger habe im Streitzeitraum zwei Voll zeitstellen u m- fassend ausgeübt . Er habe bis zu 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 126.500,00 Euro brutto nebst Zinsen nach bestimmter Staffel ung zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ein Vergütungsanspruch für eine zweite Vollzeitstelle bestehe nicht . D er Kläger sei in die höchste En t- geltgruppe eingruppiert. Zudem sei e r lediglich mit Teilaufgaben der Amtsle i- tung betraut gewesen. Weitere Tätigkeiten außerhalb der dokumentierten Übe r- stunden seien nicht angefallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt seinen Zahlungsantrag weiter. Ents cheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Ein Zahlungsanspruch besteht nicht. I. Der Klageantrag ist zulässig , insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Er ist darauf gerichtet, ein zusätzliches Gehalt für die 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 5 - Übertragung einer zweiten vollen Aufgabe über eine Zeit von 20 Monate n zu erhalten . Die Klage ist für den streitbefangenen Ze itraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 19. M ärz 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11, 12) . II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen A n- spruch gestützt auf § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag sowie auf § 612 BGB - ebenso wie auf Basis von § 14 TVöD, vom Kläger in der Revision nicht ang e- griffen - zu Recht verneint . 1. Ein Vergütung sanspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB . E in zweites Arbeitsverhältnis zur Vertretung des Amtsleiters des Gesundheitsamts neben dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis wurde nicht begründet. a) D ie Begründung eines zweiten Arbeitsverhältnisses würde den A b- schluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags erfordern. Daran fehlt es hier. In der Übertragung der kommissarischen Leitung des Gesundheitsamts zur vor - übergehenden Ausübung von Amtsleitertätigkeite n kann nicht zugleich ein A n- gebot (= Antrag iSv. § 145 BGB) des Beklagten gesehen werden, ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu begründen. In der bloße n Übertragung der kommissarischen Leitung liegt keine solche Wil lenserklärung . b) Der Begründu ng eines zweiten Arbeitsverhältnis ses stünde auch § 2 Abs. 2 TVöD entgegen. Der TVöD findet nach § 2 Arbeitsvertrag als der den BAT - O ersetzende Tarifvertrag Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 TVöD dürfen me h- rere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur be gründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sac h- zusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. B ei A r- beitsverhältnissen zu verschiedenen Dienststellen/Betrieben ist zu vermuten, dass der ge forderte Sachzusammenhang in der Regel fehlt (Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2015 TVöD § 2 Rn. 123; Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ TVöD Stand März 2015 TVöD - AT § 2 Rn. 21) . Im Streitfall w u rden beide Tätigkeiten in der Dien ststelle Gesundheit s- amt ausgeübt. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht z u Recht einen unmitte l- 13 14 15 16 17 - 5 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 6 - baren Sachzusammenhang der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 TVöD bejaht . Die diesbezüglich erhobene Gehörsrüge des Kl ä- gers wegen unterlassener Beweisaufnahme ist deshalb unerheblich . 2 . Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus § 612 BGB. a) Der Kläger kann einen Zahlungsanspruch wegen qualitativer Mehrarbeit nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stützen. aa) Nach § 612 BGB gilt ei ne Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen übe r- haupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgr undlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwe n- den, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel - noc h tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu verg ü- ten sind (st. Rspr., BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - zu I 1 der Gründe; 6. Dezember 2006 - 5 AZR 737/05 - Rn. 16) . § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarb eit, also das Erbringen höherwe r- tiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten (st. Rspr., BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24) . Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der A r- beitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 20) . § 612 BGB sieht nicht für jede Dienstleistung, die über die vertraglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor. Vielmehr setzt die Norm e Verg ü- s- tung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es jedoch nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren pe r- sönliche Meinung ankommt (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 21) . 18 19 20 21 - 6 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 - 7 - Sie kann sich etwa ergeben, wenn im betreffenden Wi rtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24 f.) . Die Höhe einer solchen zusätzlichen Vergütung bemisst sich grundsät z- lich nach § 612 Abs. - übergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertr e- tene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Ar beitgeber erhält (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 28) . bb) Der Kläger war im Streitzeitraum in die höchste tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert. Er erh ie lt seit November 2007 Entgelt nach Entgeltgruppe 15 TVöD. D eshalb wäre d 612 Abs. 2 BGB in Form der Vergütung des Vertretenen nicht höher gewesen . Eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 in der vom Land Sachsen - Anhalt bestimmten Höhe hätte nicht die vom Kläger im Streitzeitraum bezoge ne nach Entgeltgruppe 15 T V öD überstiegen . b) Schließlich folgt auch k ein Vergütungsa nspruch aus § 612 BGB wegen quantitativer Mehrarbeit . Der Kläger hat zu weiteren, vom Beklagten nicht ve r- gü teten Überstunden keinen ausreichend en Sachvortrag geleistet. aa) Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen , dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei g e- nügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungs last, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbei t- gebers zur Arbeit bereitgehalten hat (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27, BAGE 141, 330) . bb) Im Streitfall hat der Beklagte die vom Kläg er ordnungsgemäß erfassten Überstunden unstreitig vergütet. Für darüber hinausgehende - streitige - Übe r- stunden hat sich der Kläger pauschal auf eine 80 - Stunden - Woche berufen. 22 23 24 25 26 - 7 - 5 AZR 626/13 ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR626.13.0 Konkreten Sachvo rtrag zu den zeitlichen Abläufen hat er nicht geleistet. D as Lan desarbeitsgericht hat seinen Vortrag zu Recht als unschlüssig gewertet. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Dombrowsky Zorn 27
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