Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZN 1007/14 - ECLI:DE:BAG:2015:240215.B.5AZN1007.14.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Endurteil vom 20. Dezember 2013 - 3 Ca 1033/13 - Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 76/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung des Berufungsurteils Bestimmungen: ArbGG § 72a, § 72b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 72b Abs. 2, § 72b Abs. 3 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6 ECLI:DE:BAG:2015:240215.B.5AZN1007.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 1007/14 6 Sa 76/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer , p p. Beklagte , Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin , hat der Fünfte Senat des B u ndesarbeitsgerichts am 24 . Februar 2015 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Nür n- berg vom 20 . Mai 2014 - 6 Sa 76/14 - wird als unzulä s- sig verworfen. 2. Der Kläger hat die Koste n des Beschwerdeverfahrens zu tragen. - 2 - 5 AZN 1007/14 ECLI:DE:BAG:2015:240215.B.5AZN1007.14.0 - 3 - 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.107,71 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das am 20. Mai 2014 verkündete Urteil des Landesarbeitsg e- richts ist vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kamme r versehen am 24. Oktober 2014 der Geschäftsstelle des Landesa r- beitsgerichts überge ben und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28 . Oktober 2014 zugestellt worden. Mit der am 14. Novem ber 2014 beim Bu n- desarbeitsgericht eingegan genen und zugleich begründeten Beschwer de richtet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision . Er begehrt für sich mit der Begründung , eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei en t- scheidungs erheblich, deren nachträgliche Zulassung . II. Die Nichtzulassung sbe schwerde des Klägers ist nach § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG unstatt haft und deshalb unzulässig. 1. Liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG vor, ist dies der einzige Rechtsbehelf, der gegen ein verspätet abg e- set z tes U rteil des Landesarbeitsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, statthaft ist (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 11; 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 4 , BAGE 120, 69 ) . Nach § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet § 72a ArbGG keine Anwendung, wenn die Voraussetzu n- gen für das Verfahren nach § 72b ArbGG vorliegen . Somit ist die Nichtzula s- sungsbeschwerde k raft besonderer gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen , wenn das anzufechtende Urteil im Sinne des § 72b ArbGG verspätet abgesetzt w u rde. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Auslassung des § 547 Nr. 6 ZPO in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG . Während § 73 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1 2 3 - 3 - 5 AZN 1007/14 ECLI:DE:BAG:2015:240215.B.5AZN1007.14.0 - 4 - im Falle einer aufgrund Zulassung statthaften Revision bestimmt , die Revision könne nicht auf die Gründe des § 72b Arb GG ge stützt werden, ordnet § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG uneingeschränkt an, im Falle eines verspätet abgesetzten Urteils de s Landesarbeitsgerichts finde § 72a A rbGG keine Anwendung (BAG 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 5 , aaO ) . 2. F ür den Kläger war gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG, so n- dern nur die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG statthaft . Sie hätte bis zum 20. November 2014 eingelegt und begründet werden müssen ( § 72b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) . D as anzufechtende Urteil ist später als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgesetzt und mit allen Unte r- schri f ten versehen zur Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt. Wi e sich aus deren Vermerk ergibt, ist das am 20. Mai 2014 verkündet e Berufung s- urteil erst am 24. Oktober 2014 in der erforderlichen Form bei der Geschäft s- stelle eingegangen. III . E ine Umdeutung der nicht statthafte n Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in eine sofortige Beschwer de nach § 72b Ar bGG scheidet aus. Eine Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde z u- gleich de n Anforderungen von § 72b Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG genügt (vgl. BAG 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 8 , BAGE 120, 69 ) . Die vom Kl ä- ger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht de n Begründung s- erfordernissen des § 72b Ab s. 3 Satz 3 ArbGG. Danach kann die sofortige B e- schwerde nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur damit begründet wer den, das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei mit Ablauf von fünf Monate n nach seiner Verkündung nicht vollständig abgesetzt und mit allen Unterschriften versehen zur Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt . D er Kläger hat in der Beschwerdebegründung die verspätete Absetzung des anzufechtend en Urteils nicht angesprochen . IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerd e- ve r fahrens zu tragen. 4 5 6 - 4 - 5 AZN 1007/14 ECLI:DE:BAG:2015:240215.B.5AZN1007.14.0 V. D ie Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Müller - Glöge Biebl Weber 7
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