Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 301/17 - ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 I. Schlussurteil vom 17. November 2015 - 3 Ca 6/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 7. Dezember 2016 - 13 Sa 22/16 - Entscheidungsstichwort : Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern Leits a tz: Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 1 Satz 1 BGB wird im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist fällig mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrags. ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 301/17 13 Sa 22/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. November 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ric h terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Eberhard und Prinz für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 3 - 1. Die R evision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2016 - 13 Sa 22/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über d ie Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer. Der Beklagte war bis Ende Juni 2014 Arbeitnehmer des Klägers. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. Die dort enthaltenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen gemäß § 15 in der vom 17. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und gemäß § 14 in der ab 1. Ja nuar 2013 geltenden Fassung ( iF nur § 1 4 BRTV - Bau) lauten übereinstimmend: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von zwei Mon aten nach der Fälligkeit gege n- über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; ... 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn e r nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend 1 2 - 3 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 4 - In einem vorangegangenen Rechtsstreit hat der Beklagte den Kläger auf Zahlung von Überstundenvergütung in Anspruch genommen und dort ua. vorgetragen, ein Teil der Überstunden sei durch Materiallieferungen von Seiten des Klägers abgegolten worden. Mit Haftungsbescheiden vom 18. und 31. März 2015 hat das Finanzamt nach einer Steuerprüfung den Kläger auf Zahlung von 1.254,92 Euro und 1.537,00 Euro mit der Begründung in Anspruch genommen, dieser habe Loh n- steuer für den Beklagten für die Zeiträume von J anuar 2011 bis Oktober 2014 und von Januar 2004 bis Dezember 2007 in zu geringer Höhe einbehalten und abgeführt. Der Kläger hat die in den Haftungsbescheiden festgesetzten Beträge am 28. April und 12. Mai 2015 an das Finanzamt gezahlt. Mit Schreiben vom 3 . Juni 2015 übersandte der Kläger dem Beklagten die Haftungsbescheide und verlangte unter Fristsetzung bis zum 10. Juni 2015 die Erstattung der nachentrichteten Lohnsteuer . Nachdem der Beklagte dem nicht nachkam, hat der Kläger mit einem am 11. Juni 2015 b eim Arbeitsgericht eingegangene n und dem Beklagten am 22. Juni 2015 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.791,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Juni 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweis u n g beantragt . Er hat gemeint, die Ha f- tungsbescheide seien unzutreffend. Etwaige Ansprüche seien aufgrund der Ausschlussfrist verfallen. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht h at die Klage auf Erstattung der Steuernachzahlung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 2.791,92 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugela ssenen Revis i- on begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 3 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu Recht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der nachentrichteten Lohnsteuer. Der Zahlungsanspruch ist weder verfallen noch teilweise verjährt. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Erstattung der auf die Haftungsbescheide des Finanzamts geleisteten Lohnsteuernachzahlung en verlangen . 1. Der Beklagte ist als Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG allein Schuldner der Lohnsteuer. Der Klä ger war nicht verpflichtet, diese zu überne h- men. a) Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) . Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflic h- tet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbei tgeber bei Ei n- künften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom A r- beitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (BAG 21 . Dezember 20 16 - 5 AZR 266 / 16 - Rn. 16 , BAGE 157 , 336 ) . Mit dem Abzug und der Abfü h- rung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitne h- mer seine Vergütungspflicht. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführun g nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderische r Stellung für den Ste uerfiskus tätig wird (BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 97, 150; BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) . Dies betrifft den jeweiligen A r- beitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er den Abzug vom Lohn zu dulden hat ( vgl. BAG 21 . Dezember 20 16 - 5 AZR 266 / 16 - Rn. 17 , aaO ) . Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat ( § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ) . Soweit diese Haftung reicht, sind der 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 6 - Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen Anordnung des § 42d Abs. 3 Satz 1 E S tG jedoch Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO) . Dabei erfüllt der Arbeitgeber eine fremde S chuld , denn im Verhältnis von A r- beitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitne h- mer Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 12; 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17, BAGE 133, 332; BFH 5. März 2007 - VI B 41/06 - Rn. 5) . b ) Die Steuerlast trifft den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehält und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Das Finanzamt kann ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspru ch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer e i- nen Erstattungsanspruch . Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber tre f- fen (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 111, 131) . Hierfür bestehen im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Parteien in Bezug auf die Materiall ieferungen eine Nett o- lohnabrede getroffen haben. Selbst bei einvernehmlicher Hinterziehung der Lohnsteuer läge eine solche nicht vor . Denn haben Arbeitgeber und Arbeitne h- mer zu einer Hinterziehung der Lohnsteuer zusammengewirkt, kann aus Sicht des Arbeitnehmers mit der Sachzuwendung die Lohnsteuer nicht vorschrift s- mäßig vom Arbeitslohn einbehalten worden sein. Damit wird der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht von seiner Steuerpflicht befreit und es ist noch offen, ob ihn das Finanzamt b ei Aufdeckung der Hinterziehung nicht doch noch vor dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen wird (BFH 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - zu 4 a der Gründe, BFHE 166, 558; dem folgend BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - zu B IV 2 der Gründe) . 2. Hat der Arbeitgeb er zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des A r- beitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur I n- anspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etw a- igen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Er stattung der 12 13 - 6 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 7 - gezahlten Lohnsteuern (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 45, 222) . Nachdem der Kläger die in den Ha f- tungsbescheiden vom 18. und 31. März 2015 festgesetzte Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, kann er daher vom Beklagten Erstattung dieses Betrags verlangen. a) D urch die Haftungsbescheide vom 18. und 31. März 2015 ist eine Lohnsteuer des Beklagten fest gesetzt worden . Ob die Festsetzungen in den Haftungsbescheiden steuerrechtlich zutreffend sind, ist von den Arbeitsgeric h- ten nicht zu überprüfen ( vgl. BAG 21 . Dezember 20 16 - 5 AZR 266 / 16 - Rn. 20, BAGE 157 , 336 ) . Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Feststellungen eines Haftungsbescheids sind im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren grun d- sätzlich nicht zulässig (LAG Düsseldorf 10. Dezember 2014 - 4 Sa 400/14 - Rn. 27) . Der Arbeitnehmer kann einen Lohnsteuer h aftungsbescheid anfechten, der seinem Arbeitgeber gegenüber ergangen ist und an ihn - den Arbeitne h- me r - erbrachte Leistungen betrifft ( vgl. BFH 8. Juni 2011 - I R 79/10 - Rn. 16, BFHE 234, 101 ) . Hält sich der Arbeitgeber an die A nordnungen des Haftung s- bescheid s, ist der Arbeitnehmer somit auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Finanzverwaltung zu verweisen (LAG Düsseldorf 10. Dez ember 2014 - 4 Sa 400/14 - Rn. 27) . Andernfalls steht die Bestandskraft des ergange nen Haftungsbescheid s einer erneuten Überprüfung in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entgegen. b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungs gerichts hat der Kläger die in den Haftungsbescheiden festgesetzten Steuerschulden am 28. April und 12. Mai 2015 durch Zahlung tatsächlich erfüllt. Er kann daher vom Beklagten Erstattung der nachentrichteten Lohnsteuer ve r- langen. 3 . Der Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuernachzahlung en ist nicht nach § 14 BRTV - Bau verfallen. a) Der Erstattungsanspruch des Klägers als (ehemaliger) Arbeitgeber au f- grund abgeführter Lohnsteuer unterliegt als zivilrechtlicher Anspruch tarifve r- 14 15 16 17 - 7 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 8 - traglichen Ausschlussfr isten , soweit diese nicht nur alle beiderseitigen Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis erfass en , sondern auch solche, die mit dem A r- beits verhältnis in Verbindung stehen ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 35 ) . Dem entsprechen die zum Zeitpunkt der Ma teriallieferungen in den Jahren 2004, 2007 , 2011 und 2013 arbeitsvertraglich einbezogenen Au s- schlussfristen des § 15 BRTV - Bau in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und die des § 14 BRTV - Bau in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fa s- sung . b) Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt nach § 14 Nr. 1 BRTV - Bau mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitg e- bers nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steue r- forderung gegenüber dem Finanzamt ( vgl. zu § 70 Abs. 1 BAT : BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 45, 222) . c) Soweit der Beklagte meint, Freistellungs - und Erstattungsanspruch stellten auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art einen einheitlichen Ausgleichsanspruch iSv. § 426 Abs. 1 BGB dar und dieser sei aufgrund der ge l- tenden tariflichen Ausschlussfristen verfallen, kann ihm nicht zugestimmt we r- den. aa) Allerdings geht der Bundesger ichtshof zur Verjährung des Ausgleich s- anspruchs in einer zivilrechtlich begründeten Gesamtschuld nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB davon aus, dass Freistellungs - und Erstattungsanspruch Bestan d- teile eines einheitlichen Ausgleich s anspruchs sind und die Verjährun g sfrist mit dem Entstehen der Gesamtschuld einheitlich zu laufen beginnt (vgl. BGH 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - Rn. 13, BGHZ 181, 310; 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - Rn. 21 f.; 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 - Rn. 19; sämtliche Entsche i- dungen zu Sachverhal ten, die nicht lohnsteuerrechtlich überlagert sind) . Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an den Gläubiger sei keine tatbestandliche Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Es entstehe kein neuer Anspruch durch diese Zahlung; vielmehr könne und müsse der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erfüllt werden. Die Anknüpfung der Verjährung an 18 19 20 - 8 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 9 - die Zahlung würde dazu führen, dass der Eintritt der Verjährung von dem Ve r- halten des Ausgleichsberechtigten abhinge und dieser es somit in der Hand hätt e, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern. Das sei mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfri e- den - nicht zu vereinbaren (vgl. BGH 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - Rn. 14 f. , aaO ) . bb) In Anwendung dieser Grundsätze auf Ausschlussfristen wäre der Verfall des Erstattungsanspruch s des Arbeitgebers wegen der Inanspruchnahme durch das Finanzamt gemäß § 42d EStG die Regel (vgl. Lieb SAE 1968, 167, 169) , und zwar auch dann , wenn der Arbeitgeber von vornherein rechtstreu handeln will und sich lediglich in einem Irrtum über die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer auf bestimmte Leistungen gegenüber seinem Arbeitnehmer befindet oder die Recht slage ungeklärt ist. Selbst wenn der Arbeitgeber eine Anrufung s- auskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG einholt, wäre bei Auskunftserteilung der A nspruch in einer Vielzahl der Fälle schon ve r- fallen. Die einheitliche Behandlung von Freistellungs - und Erstattungsanspruch in Bezug auf Ausschlussfristen führte somit im Ergebnis zu einer Verschiebung der Lohnsteuerlast auf den Arbeitgeber (Lieb SAE 1968, 167, 170) . Dies wide r- spräche indessen der gesetzlichen Wertung in § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, w o- nach der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist. cc ) Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Verjährung zivilrechtlich begründeter Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB können jedoch nicht auf die nach § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG lo hnsteuerrechtlich begrü n- dete Gesamtschuld übertragen werden. (1) Dem steht entscheidend entgegen, dass der Gesetzgeber mit § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG eine im Steuerrecht und damit im öffentlichen Recht wu r- zelnde Gesamtschuldnerschaft von Arbeitnehmer und A rbeitgeber hinsichtlich der Zahlung der aus dem Arbeitsentgelt resultierenden Lohnsteuer geschaffen hat , die sich in wesentlichen Punkten von der bürgerlich - rechtlich begründete n Gesamtschuld unterscheidet . Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt 21 22 23 - 9 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 10 - einem öffentlich - rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsve r- trags trifft und den bürgerlich - rechtlichen Entgeltanspruch überlagert und prägt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 12, 14, BAGE 157, 341) . Das Innenverhältnis dieser Gesamtschuld wird durch § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG b e- stimmt. Danach ist der Arbeitnehmer allein Schuldner der Lohnsteuer, dh. die Quote im Gesamtschuldnerverhältnis zum Arbeitgeber, der nach § 42d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, beträgt auf Seiten des Arbeitnehmers in der Regel 100 Prozent. Wegen dieser lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten hängt der Verfall des Erstattungsanspruchs aufgrund geltender Ausschlussfristen nicht vom Ve r- halten des Ausgleichsberechtigten ab. Der Arbeitgeber hat es nicht in de r Hand, den Verjährungsbeginn und den Beginn der Ausschlussfrist beliebig hinausz u- zögern. Das Finanzamt entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen (dazu Schmidt/Krüger EStG 37. Aufl. § 42d Rn. 26) , ob es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner heranzi eht. Wählt es diesen Weg, kann sich der Arbeitgeber g egen den Bescheid des Finanzamts nur durch Einspruch und sodann Klage vor dem Finanzgericht zur Wehr setzen. Durch Einlegung des Einspruchs wird jedoch gemäß § 361 Abs. 1 AO die Vollziehung des angefocht enen Bescheids nicht gehemmt . Nur im Einzelfall kann die Finanzbehörde, die den angefocht e- nen Bescheid erlassen hat, nach näherer Maßgabe von § 361 Abs. 2 AO d ie Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen . Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder hat dieses ke inen Erfolg, kann das Finanzamt die im Bescheid festgeset z- te Steuerschuld endgültig vollstrecken . Der Fälligkeits zeitpunkt des Ersta t- tungsanspruchs wird damit entscheidend durch die Inanspruchnahme von Se i- ten der Finanzbehörden und nicht durch eine freiwillige Leistung des Arbeitg e- bers auf die Steuerschuld bestimmt. (2) Wollte man eine Einheit von Freistellungs - und Erstattungsansprüchen nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Rahmen d er tariflichen Ausschlussfristen anne h- men, wären die Gesamtschuldner zudem gezwungen, ab Kenntnis der die G e- samtschuld begründenden Tatsachen die Freistellungsansprüche gegenseitig 24 25 - 10 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 11 - geltend zu machen und im Falle zweistufiger Ausschlussfristen diese auch g e- richtlich zu verfolgen. Solange jedoch wegen eines noch nicht vorhandenen bestandskräftigen Steuerbescheids nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe ein Ausgleich im Arbeitsverhältnis überhaupt erforderlich ist - was insbesondere bei einer unklaren ste uerrechtlichen Rechtslage denkbar ist - , kann dem Fre i- stellungsberechtigten nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis mit einer Streitfrage zu belasten, die möglicherweise keine praktische Bedeutung g e- winnt. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werd en , dass das Finanzamt den lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen kann , so dass Freistellungs - und Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gege n- standslos wären (vgl. BAG 19. Januar 1979 - 3 AZR 330/77 - zu 3 a , b der Gründe, BAGE 31, 236) . (3) In diesem Zusammenhang greift auch der Hinweis des Bundesg e- richtshofs nicht , eine relativ frühzeitige Verjährung des Ausgleichsanspruchs belaste den Ausgleichsberechtigten angesichts der Möglichkeit einer Festste l- lungsklage nicht unbillig ( v gl. BGH 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - Rn. 19, BGHZ 181, 310 ) . Dem steht entgegen, dass die Erhebung e ine r Klage auf Feststellung, ob aufgrund eines Sachverhalts im Arbeitsverhältnis Lohnsteuer zu zahlen ist, mangels Vorliegen einer bürgerlich - rechtlichen Streitigkeit (vgl. § 2 ArbGG) vor den Arbeitsgerichten nicht zulässig wäre . Hier wäre vielmehr eine steuerrechtliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG in Betracht zu zi e- hen, bei der jedoch angesichts der Kürze der Ausschlussfristen regelmäßig ein Verfall der Ansprüche vor Auskunftserteilung eintreten würde. Dies würde zu dem - steuerrechtlich - systemwidrigen Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers zu tragen hätte. ( 4 ) Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen is t überdies unter Einb e- ziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsg e- sichtspunkte interessengerecht auszulegen (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 43; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 7 c der Gründe, BAGE 115, 19) . Fälligkei t im Sinne tariflicher Ausschluss fristen tritt daher nicht stets ohne w eiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es mu ss dem 26 27 - 11 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 - 12 - Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, dh. einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 82, 327 ; 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 5 c aa der Gründe ) . Dies ist regelmäßig erst mit B e- standskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des E r- stattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Lohnsteuer entnehmen kann , möglich . Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids (vgl. hierzu §§ 172 ff. AO) gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser fr ühere Zeitpunkt maßgeblich. d) Danach ist der Erstattungsanspruch mit tatsächlicher Zahlung der Steuer n am 28. April und 12. Mai 2015 fällig geworden. Der Erstattungsa n- spruch ist mit Schreiben des Klägers vom 3. Juni 2015 rechtzeitig binnen zwei Monaten s chriftlich (§ 14 Nr. 1 BRTV - Bau) und mit am 11. Juni 2015 beim A r- beitsgericht eingegangene m Schriftsatz rechtzeitig binnen zwei weiteren Mon a- ten gerichtlich geltend gemacht worden (§ 14 Nr. 2 BRTV - Bau) . 4 . Der Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuernachzah lung ist - auch nicht teilweise - nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die vom Beklagten diesbezüglich erhobene Einrede ist unbegründet. Die Verjährungsfrist hat mit Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Haftungsbescheid b e- standskräftig wurde und der Kläger die Steuerforderung beglichen hat. Hierauf abzustellen gebieten die im Zusammenhang mit den Ausschlussfristen darg e- legten Besonderheiten der steuerrechtlich begründeten Gesamtschuld (Rn . 23 ff. ) und des hieraus abgeleiteten Erstattungsanspruchs des Arbeitg e- bers. Danach ist der Erstattungsanspruch nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Schrif t- satz vom 11. Juni 2015 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingekla gt worden, §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 5 . Der Kläger hat gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB A n- spruch auf Verzugszinsen ab dem 11. Juni 2015 . 28 29 30 - 12 - 5 AZR 301/17 ECLI:DE:BAG:2018:141118.U.5AZR301.17.0 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Biebl Volk Eberhard T. Prinz 31
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