Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 250/18 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16. Juni 2017 - 6 Ca 654/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 1. März 2018 - 21 Sa 1034/17 - Entscheidungsstichwort e : Rettungsdienst - Vergütung von 24 - Stunden - Diensten ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 250/18 21 Sa 1034/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundes - arbeitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie d i e ehrenamtlichen Richter Eberhard und Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1. März 2018 - 21 Sa 1034/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine weitere Vergütung der von der K lägerin im Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 geleisteten 24 - Stunden - Dienste. Die Klägerin, Mitglied der komba Gewerkschaft , ist seit dem 14. Juni 2010 bei der Beklagten, einer Gesellschaft des Landkreises Oder - Spree, bzw. deren Rechtsvorgänger beschäfti gt, zuletzt als Rettungssanitäterin. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 30. April 2012, in dem es ua. heißt: 2. Vertragsgrundlage 2.1 Auf das Arbeitsverhältnis findet der für d ie Rettung s- dienst im Landkreis Oder - Spree GmbH jeweils gült i- ge Tarifvertrag Anwendung, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Für die Zeit ab 1.1.2012 ist dies der Tarifvertrag Rettungsdienst Landkreis Oder - Spree vom 27. Juni 2012. 3. Vergütung 3.1 Gem. den Eingruppierungs - / und Überleitungsreg e- lungen des Tarifvertrags Rettungsdienst Landkreis Oder - Spree setzt sich das monatliche Bruttoentgelt rückwirkend zum 01.01.2012 wie folgt zusammen: a . ) Für die Tätigkeit als Rettungsassistentin ab dem 01.01.2012: EG/Stufe 6/2 a . ) Für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin ab dem 01.10.2012 : 1 2 - 3 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 4 - EG/Stufe 4/2 4. Arbeitszeit 4.1 Die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden in der Woche. 4.2 Beginn, Ende, Lage und Verteilung der täglichen A r- beitszeit sowie der Pausen werden durch Betrieb s- vereinbarungen und Dienstpläne im Einzelnen ger e- gelt. Der von der Beklagten und der dbb tarifunion mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geschlossene Tarifvertrag Rettungsdienst Landkreis Oder - Spree (iF TV RD LO S ), enthält auszugsweise folgende Regelungen: Abschnitt II - Arbeitszeit § 8 - Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, b) einschließlich der Pausenzeiten für die B e- schäftigten im Einsatzdienst auf Rettungsw a- gen, Krankentransportwagen und Notarztei n- satzfahrzeugen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) Die Summe aus Voll arbeits - und Arbeitsberei t- schaftszeiten nach § 9 Abs. 3 darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dabei darf der regelmäßige durchschnittliche Anteil der a k- tiven Arbeitszeitauslastung einen Anteil von 40 v.H. nicht überschreiten. Protokollerklärung zu Abs. 2: Das durchschnittliche Verhältnis von Arbeitsbereitschaft und aktiver Arbeitszeitauslastung ist vom Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig zu überwachen. Einer Betriebsve r- einbarung nach Abs. 7 sind statistische Berechnungen eines 3 - Monatszeitraumes über die durchschnittliche a n- fallende aktive Arbeitszeitauslastung zu G runde zu legen. 3 - 4 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 5 - (3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelm ä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu G runde zu legen. (6) Aus dringenden betrieblichen Gründen können in einer Betriebsvereinbarung auf der Grundlage des § 7 Abs. 1, 2 ArbZG und des § 12 ArbZG abwe i- chende Regelungen zugelassen werden. (7) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter b e- trieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Son n- tags - , Feiertags - , Nacht - , Wechselschicht - , Schich t- arbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund a r- beitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zusti m- mung - zur Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Überstunden und Me hrarbeit verpflichtet. § 9 - Sonderformen der Arbeit (3) Arbeitsbereitschaft ist die Zeit, in denen sich der B e- schäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. (6) Mehr - bzw. Minderarbeit sind die Arbeitsstunden, die de r Beschäftigte per Dienstplan über bzw. unter der regelmäßigen wöchentlichen vereinbarten Arbeitszeit leiste t . Die Mehrarbeit ist in geeigneter Form zu e r- fassen und grundsätzlich innerhalb des Ausgleich s- zeitraum e s nach § 8 Abs. 2 mit Freizeit auszugle i- chen. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitg e- bers geleisteten Arbeitsstunden, die bei Beschäfti g- ten über die im Rahmen der regelmäßigen wöchen t- lichen Arbeitszeit festgesetzten Arbeitsstunden hi n- ausgehen und nicht bis zum Ende des Kalenderja h- res ausgeglichen werden. - 5 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 6 - § 17 - Entgelt (1) Der Beschäftigte e r hält monatlich ein Tabellenen t- gelt. (3) Bemessungsze des Beschäftigten ist der Kalendermonat. Die Wertste l- lung der ständigen Entgeltbestandteile ist bis zum letzten Werktag des Monats auf ein vom Arbe itne h- mer einzurichtendes europäisches Girokonto zu g e- währleisten. Die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen, etc. ist bis zum letzten Werktag des Folgemonats fällig. (4) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas and e- res geregelt ist, erhalten Teilzeitbe schäftigte das T a- bellenentgelt (Abs. 1) und alle sonstigen Entgeltb e- standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer ind i- viduell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzei t- Am 7. November 2012 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb i- 04), die in ihrer seit dem 1. Januar 2015 geltende n Fassung auszugsweise wie folgt l autet: § 1 Regelungsbedarf Diese Betriebsvereinbarung soll die Grundlage n für einen reibungslosen Dienstablauf im durchgehenden Rettung s- dienstbetrieb an allen Kalendertagen einschließlich Sonn - und Feiertagen, sowie eine unter diesen Rahmenbedi n- gungen best mögliche Erholung der Mitarbeiter/ i nnen von den besonderen physischen und psychischen Belastu n- gen des R ettungsdienstes sicherstellen. § 2 Grundlagen 1) Auf Grundlage von § 8 Absätze 2 und 6 des Tarifve r- trages Rettungsdienst Landkreis Oder - Spree vom 27. Juni 2012 (TV - RDLOS) ist für die Arbeitnehmer dieses Betriebs der Rechtsrahmen zur Vereinbarung abweichender Arbeitszeiten i.S.v. § 7 Arbeitszeitg e- setz mit Wirkung auf den 01.01.2012 eröffnet. 2) Eine Verlängerung der täglichen Arbeits zeit auf über 8 Stunden erfolgt auf G rund von regelmäßig und in erheblichem Umfang anfallender Arbeitsbereitschaft 4 - 6 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 7 - nach § 9 Abs. 3 des TV - RDLOS. Dabei darf der r e- gelmäßige durchschnittliche Anteil der aktiven A r- beitszeitauslastung einen Anteil von 40 v.H. nicht überschreiten. 3) Die Summe aus Vollarbeits - und Arbeitsberei t- schaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden w ö- chentlich nicht überschreiten. Der Ausgleichszei t- raum ist das Kalenderjahr. 4) Die Mitarbeiter/ i nnen der Rettungsdienst GmbH h a- ben mehrheitlich bekundet, dass sie die Durchfü h- rung eine s 12 - Stunden - Dienstsystems als wesentlich belastender empfinden, als eine vom 24 - Stunden - Dienst geprägte Variante innerhalb der vom Arbeit s- zeitgesetz ermöglichten Verlängerung der regelm ä- ßigen Arbeitszei t auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. § 4 Beteiligung der Mitarbeiter/ i nnen 2) Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf über 12 Stunden, wird erst durch die persönliche, schriftl i- che Zustimmung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin wirksam. Die Zustimmung kann jederzeit oder ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten widerrufen werden. § 5 Dienstzeiten 1. Es werden folgende Dienste mit ihren Anfa ngs - und Endzeiten vereinbart: 2. Die zeitliche Lage der Pausen bestimmt der Mitarbe i- ter / die Mitarbeiterin je nach Einsatzgeschehen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 4 ArbZG selbst. 3. Vergütungsrechtlich wird ein 12 - Stunden - Dienst mit 10 Stunden Arbeitszeit und 2 Stunden Verlängerung auf Grund erheblich und regelmäßig anfallender A r- beitsbereitschaftszeiten bewertet. Ein 24 - Stunden - Dienst wird mit 20 Stunden Arbeitszeit und 4 Stunden Verlängerung auf Grund erheblich und regelmäßig anfall ender Arbeitsbereitschaftszeiten bewertet. Zur Berechnung der durchschnittlichen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden und ev entuell - 7 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 8 - anfallender Zeitzuschläge (§ 10 TV - RDLOS) werden die 12 bzw. 24 Stunden eines Dienstes in vollem U m fang herangezogen. Die Diens te auf Kranke n- transportwagen (KTW) werden wie Vollarbeitszeit Der nunmehr als § 5 Nr. 3 aufgenommene Text befand sich in den vo r- herigen Fassungen der BV 5. Unter dem 27. September 2012 stimmte die Klägerin d er Leistung von 24 - Stunden - Diensten auf einem dafür vorgesehenen Formular zu. Am 8. Juli 2016 schlossen die Beklagte und der dbb beamtenbund und tarifunion Landkreis Oder - Spree GmbH vom 01.06.201 2 2 TV RD LOS ), der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dabei wurden § 8 Abs. 2 TV RD LOS um einen Satz 3 nebst Prot okollerklärung hierzu und § 8 Abs. 6 TV RD LOS Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann unter den Vorau s- setzungen einer - Prüfung alternati ver Arbeitszeitmodelle unter Einb e- ziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewäh r- leistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitg e- setzes abweichend von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG durch eine Betriebsvereinbarung über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Protokollerklärung zu Satz 3: Vergütungsrechtlich wird ein 12 - Stunden - Dienst mit 10 Stunden Arbeitszeit und 2 Stunden Verlängerung auf G rund erheblich und regelmäßig anfallender Arbeitsberei t- schaftszeiten bewertet. Ein 24 - Stunden - Dienst wird mit 20 Stunden Arbeitszeit und 4 Stunden Verlängerung auf G rund erheblich und regel mäßig anfallender Berei t- schaftszeiten bewertet. Zur Berechnung der durchschnit t- lichen 48 Wochenstunden und evtl. anfallender Zeitz u- schläge werden die 12 - bzw. 24 Stunden eines Dienstes in 5 6 7 - 8 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 9 - vollem Umfang herangezogen. Die Dienste auf Kranke n- transportwagen we rden in Vollarbeit geleistet. Damit wird jede Stunde eines 12 - oder 24 - Stunden - Dienstes mit e i- nem Zeitanteil von 83,33 Prozent bewertet. Es wird klargestellt, dass bereits der TV RD LOS vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2015 in § 8 Abs. 6 eine Öffnungsklausel insbesondere auch zum Abschluss der Betriebsvereinbarung 04 zur Verlängerung der tägl i- chen Arbeitszeit enthält und enthalten sollte und dass di e- se Betriebsvereinbarung mit Billi gung der dbb tarifunion abgesc Im Streitzeitraum Januar 2015 bis April 2016 leistete die Klägerin 108 24 - Stunden - Dienste. Sie erhielt das Tabellenentgelt nach EG 4 Stufe 3 TV RD LOS , das zuletzt ab Januar 2016 2.210,58 Eur o brutto betrug, sowie Vergütung für etwaige Überstunden und in § 10 TV RD LOS vorgesehene Z u- schläge für Überstunden, Nacht - , Samstags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit. Dabei wertete die Beklagte die von de r Kläger i n geleisteten 24 - Stunden - Dienste wie 20 Vo llarbeitsstunden. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 , das die Beklagte am 30. Juni 2015 zwei 24 - Stunden - erfolglos rückwirkend Vergütung für acht weitere Stunden wöchentli ch. Mit der am 17. Mai 2016 anhängig gemachten und der Beklagten am 20. Mai 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin Vergütung für jeweils vier we i- tere Stunden aus 108 im Streitz eitraum geleisteter 24 - Stunden - Dienste geltend gemacht und dafür erstinstanzl ich zuletzt 12,71 Euro brutto je Stunde ang e- setzt. Sie hat gemeint, die von ihr geschuldete wöchentliche Arbeitszeit betrage (nur) 40 Stunden. Weil auch Bereitschaft Arbeit sei und entsprechend entlohnt werden müsse, habe sie Anspruch auf Vergütung weitere r acht Stunden pro 48 - Stunden - Woche . Die Beklagte sei nicht berechtigt, von diesen Diensten nur 40 Stunden als vergütungspflichtig zu werten, die BV 04 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. 8 9 10 - 9 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 10 - Die Klägerin hat erstinstanzlich - nach Teilkla gerücknahme - zuletzt b e- antragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.490,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im We sentlichen g e- meint, sie sei durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zur entsprechenden Faktorisierung der 24 - Stunden - Dienste berechtigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 4.153,30 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Ersturteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die auf die Zahlung weiterer 984,82 Euro brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen beschränkte Anschlussberufung der Klägerin h at es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren iHv. 5 .13 8 , 12 Euro brutto nebst Zinsen we i- ter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision d er Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stat t- gebende Urteil des Arbeitsgerichts entsprochen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet . I. Die Klägerin hat für die im Streitzeitraum geleisteten 24 - Stunden - Dienste keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung. 1. Eine solche könnte sie nach § 611 Abs. 1 , § 611 a Abs. 2 BGB nur b e- anspruchen, wenn mit dem der Klägerin gezahlten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS nur eine Arbeitsleistung im zeitlichen Umfang von 40 Wochenstunden, nicht aber auch - bei einer Kombination aus Vollarbeit und 11 12 13 14 15 16 - 10 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 11 - Bereitschaft - eine solche von 48 Wochenstunden entgolten wäre. Da s ist indes nicht der Fall. a) Nach § 8 Abs. 1 TV RD LOS beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durc h- schnittlich 40 Stunden wöchentlich, wobei zur Ermittlung des Durchschnitts g e- mäß § 8 Abs. 3 TV RD LOS ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu lege n ist. aa) r- tragsparteien - sofern sie nicht ausdrücklich anderes festschreiben - übliche r- weise den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Vollarbeit (vgl. BAG 1 7 . Januar 2 01 9 - 6 AZR 17 /1 8 - Rn. 1 7) . Dies bestätigt die Einor d- 9 Abs. 3 TV RD LOS und der in § 8 Abs. 2 TV RD LOS eröffnete weitere Zeitrahmen für eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft. bb) Dass sie während eines 24 - Stunden - Dienste s über 20 Stunden und damit wöchentlich mehr als 40 Stunden Vollarbeit geleistet hätte, hat die Kläg e- rin nicht behauptet. b) Daneben sieht § 8 Abs. 2 TV RD LOS ein weiteres, aus Vollarbeit und Bereitschaft bestehen , das den zeitlichen Umfang der für das monatliche Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS geschu l- deten Arbeitsleistung bestimmt. Die diesbezüglich vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. aa) Im Ansatz zutreffend nimmt die Klägerin an , nicht nur Vollarbeit, so n- dern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst seien vergütungspflicht i- ge Arbeit iSd. § 611 Abs. 1 BGB (st. Rspr., vgl. zB BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - R n. 16 mwN, BAGE 150, 82; 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 13) . Doch kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vo r- gesehen werden kann ( st. Rspr. , BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366) . 17 18 19 20 21 - 11 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 12 - bb) Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 TV RD LOS Gebrauch gemacht, indem sie für dasselbe Tabellenentgelt neben der ausschließlichen Vollarbeit unter Ausdehnung der durchschnittlichen A r- beitszeit auf bis zu 48 Stunden wöchentlich eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft zulassen ( Satz 1) und das dabei mögliche Verhältnis von Vollarbeit und Bereitschaft festlegen (Satz 2) . Für B s- (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD - AT, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - L) , arbe i- ten, wird die derart verlängerte Arbeitszeit gleichsam zur regel mäßigen Arbeit s- zeit (vgl. - zu § 12 DRK - Reformtarifvertrag - BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12) . cc) Mit § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS , wonach der regelmäßige durc h- - also der Vollarbeit - 40 % nicht überschreiten darf, legen die Tarifvertragsparteien nicht nur das höchstzulässige Verhältnis von Vollarbeit und Bereitschaft fest. Z ugleich wird der Bereitschaftsdienst faktorisiert: Wenn innerhalb der Höchstgrenze von 48 Wochenstunden nur 40 % , das sind 19,2 Stunden , Vollarbeit sein dürfen, mü s- sen (48 abzüglich 19,2 =) 28,8 Wochenstunden Bereitschaft sein. Damit werden letztere wie (40 abzüglich 19,2 =) 20,8 Wochenstunden Vollarbeit vergütet und - bezogen auf die Vergütung - eine Stunde Bereitschaf tsdienst wie 0,72 Stunde Vollarbeit bewertet. § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS enthält somit eine gesonderte Vergütungsregelung für Bereitschaft szeiten (zur Faktorisierung als gesonderte Vergütungsregelung für Sonderformen der Arbeit sh. auch BAG 1 7 . Januar 201 9 - 6 AZR 17 /1 8 - Rn. 1 9) . Diese ist angesichts der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und des damit verbundenen weiten Gestaltung s- spielraums der Tarifvertragsparteien (dazu BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38 mwN , BAGE 163, 205 ) nicht zu bean standen . dd) Ein solches Verständnis von § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS entspricht auch dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien (zum Willen der Tarifvertragsparteien als Auslegungskriterium etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 22 23 24 - 12 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 13 - 564/17 - Rn. 17 mwN) 2 ÄndTV Nr. 2 TV RD LOS . c) A us den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht , dass die Beklagte bei der Gestaltung der st reitgegenständlichen 24 - Stunden - Dienste die Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS missachtet hätte. Auch hat die Klägerin nicht vorgebracht, dass generell oder bei einzelnen 24 - Stunden - Diensten mehr Vollarbeit angefallen wäre als nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS erlaubt ist und dadurch die Summe aus Vollarbeits - und faktorisie r- ten Bereitschaftsstunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Au s- gleichszeitraum überschritten hätte. d) Schließlich gibt der Sachvortrag der Klägerin auch keinen Anhalt fü r einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz mit der Rechtsfolge eines Diff e- renzanspruchs nach § 3 Satz 1 MiLoG (vgl. dazu etwa BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 12) . Zwar schuldet der Arbeitgeber kraft Gesetzes auch für Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn (BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 13 f.) . Dass durch die Faktorisierung der Berei t- schaftsdienste das in den streitgegenständlichen Monaten für die jeweils gelei s- teten Arbeitsstunden gezahlte Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn untersc hri t- ten hätte, hat die Klägerin nicht behauptet . 2. Auf die Wirksamkeit der BV 04 kommt es entgegen der Auffassung der Revision vergütungsrechtlich nicht an. a) § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG begrenzen die zulässige Höchsta r- beitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Diese Grenze beachtet § 8 Abs. 2 Satz 1 TV RD LOS und verstößt damit nicht gegen höherrangiges Recht. Die BV 04 soll auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 TV RD LOS die Voraussetzu n- gen dafür schaffen, dass arbeit szeitrechtlich von den in §§ 7, 12 ArbZG vorg e- sehenen Abweichungen Gebrauch gemacht werden darf. In dieser Legitimi e- rung von anderenfalls einzuhaltender Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes , die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot begründen (BAG 20 . November 201 8 - 9 AZR 327 /1 8 - Rn. 1 5 mwN ) , erschöpft sich grundsätzlich die Wirkung 25 26 27 28 - 13 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 - 14 - einer Betriebsvereinbarung nach §§ 7, 12 ArbZG. D as Arbeitszeitgesetz verbi e- tet nicht die Vergütung von Arbeit, die unter Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben erbracht wur de (BAG 24 . August 201 6 - 5 AZR 129 /16 - Rn. 48, BAGE 156, 157 ) . Wären die im Betrieb der Beklagten praktizierten 24 - Stunden - Dienste arbeitszeitrechtlich unzulässig gewesen, hätte die Klägerin für die ta t- sächlich geleisteten 24 - Stunden - Dienste gleichwohl , aber auch nur Anspruch auf die dafür vorgesehene Vergütung , also das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS. Dieses hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen ta t- sächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erhalten. b) Weil die Faktorisie rung der Bereitschaft in § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS tariflich geregelt ist , kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob § 5 Nr. 3 BV 04 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung ledi g- - so die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts - oder - so andere Kammer n des Landesarbeitsg e- richts - unter Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Vergütung von B e- reitschaft regelt. Ist § 5 Nr. 3 BV 04 in der im Streitzeitraum maßgebenden Fa s- sung (teil - ) unwirksam (zu den Voraussetzungen der Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20) , verbleibt es bei de r tariflichen Vergütungsregelung. 3. A u s de m Arbeitsvertrag ergibt sich nichts anderes. a) Nach dessen Nr. 40 Wochenstunden. Weil weder dort noch an anderer Stelle des Arbeitsvertrags von Sonderformen der Arbeit die Rede ist, muss unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Arbeitsleben der verständige Arbeitnehmer davon ausg e- hen, mit einer solchen Formulierung werde der Umfang der geschuldeten r e- gelmäßigen Vollarbeit bestimmt . Zu dem ist durch die Bezugnahmeklausel der Nr. 2.1 Arbeitsvertrag das in § 8 Abs. 2 TV RD LOS t- Vollarbeit und Bereitschaft arbeitsvertraglich mit vereinbart. Für ein Verständnis der Nr. 4.1 Arbeitsvertrag dahingehend, 40 Wochens tunden sollen Obergrenze auch für eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft sein, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. 29 30 31 - 14 - 5 AZR 250/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0 b ) Im Übrigen würde sich bei einem anderen Verständnis des Inhalts der Nr. 4.1 Arbeitsvertrag die tarifliche Regelung , die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ( auch ) kraft beiderseitiger Tarifg e- bundenheit auf das Arbeitsverhä ltnis Anwendung findet , durchsetzen . Denn die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung wäre in diesem Falle nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG. Ob bei der Arbeit im Rettungsdienst für dieselbe Vergütung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Vollarbeit oder eine Kombination aus 19,2 Stunden Vollarbeit und 20,8 Stunden Bereitschaftsdienst günstiger ist, lässt sich objektiv nicht zweifelsfrei feststellen, so dass es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags verbleibt (zur Durchführung des Günstigkeitsve r- gle ichs im Einzelnen sh. BAG 22 . A ugust 201 8 - 5 AZR 5 51 /1 7 - Rn. 14; st. Rspr. , BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 151, 221 ) . II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Linck Volk Biebl Eberhard Rahmstorf 32 33
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