Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 962/13 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 30. März 2012 - 10 Ca 59/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 25. September 2013 - 2 Sa 253/12 - Entscheidungsstichwort e : Staatenimmunität - d rittstaatliche Eingriffsnormen Leits a tz: Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem priva t- rech t lich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 962/13 2 Sa 253/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der Beratung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth un d die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. September 2013 - 2 Sa 253/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach ba ye r i- schem Schulrecht als Ersatzsch ule genehmigte private Grund - und Tei l haup t- schule . An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des A r beit s- verhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 29. September 1998, in dem es auszugsweise heißt: Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und Sonderregelungen an. § 4 Tätigkeit: Unterrichtserteilung im Rahmen der Lehrbef ä- higung in deutscher/griechischer Sprache nach Maßgabe der hierfür bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften und Leh r- pläne. Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Wochenstunden im Grundschulbereich und 27 Wo - chenstunden im Hauptschulbereich zu. VergGr. nach BAT: IVb. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wei h- nachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmu n- 1 2 - 3 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 4 - gen des BAT in der jeweils gültigen Form, sei es dem Am 9. April 2008 , die lautet: vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den Bundes - Angestelltentarif (BAT) anlehnen soll. Angesichts der Novellierung d es Tarifrechts für den öffen t- lichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklarat o- risch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - Die monatliche Vergütung des Klägers betrug ab März 2010 3.861,94 Euro brutto. A brechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. D ie Republik Griechenland erließ aufgrund de r mit der Europäischen Union (EU) , der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Reg ierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Bl att Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übe r- setzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie 3 4 5 - 4 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 5 - auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um e i- nen Anteil v on zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Wei h- nacht en, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand , den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder K lausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder m it pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- züge jeder Art um sieben vom Hundert Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währu ngsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Bl att Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diese m ua. : 6 - 5 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 6 - Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zus ammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden , sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonder en Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 de s Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen , sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. Die Beklagte kürzte u nter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab August 2010 die Vergütung des Klägers e inschließlich der Jahre s- sonderzuwendung en . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Ber u- fungsinstanz - erweiterten Klage für den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der ta t- säc h lich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechische n Gese t- 7 8 - 6 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 7 - ze könnten den Inhalt s eines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbe itsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm f ür die geleisteten Zahl ungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.232,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 für jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Textform zu erteil en, die Angaben über den Abrechnungszei t- raum und die Zusammensetzung des Arbeitsen t- gelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschl ä- gen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthält; 3. die Beklagt e für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs W o- chen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht ertei l- ter Abrechnung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . D ie Klage sei unzulässig , weil sie w egen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne . Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitte l- bar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und füh rten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stat t- gegeben. Der Kläger hat nach Verkündung des Berufungsurteils mit Einwill i- gung der Beklagten die Klage in Höhe e ines Teilbetrags von 560,30 Euro brutto nebst Zinsen zurückgenommen. Mit ihr er Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 ( - 5 AZR 962 /13 (A) - BAGE 151, 75) dem Geric htshof 9 10 11 - 7 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 8 - der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Anwendung der Rom I - VO und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 18. Oktober 2016 ( - C - 135/15 - ) wie dort ersichtlich bea ntwortet hat. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. I. Im Umfang der mit Einwilligung der Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO) e r- folgten Teilklagerücknahme ist das Berufungsurteil wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug a uf das Arbeit s- verhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem als Bundesrecht geltenden Allgeme i- nen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit a n- derer Staaten insoweit nicht unterworfen, als ihre h oheitliche Tätigkeit von e i- nem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu ve r- einbaren, wenn ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde. Die insoweit für den Senat maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterscheidet allerdings zw i- schen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten und nicht - hoheitlichen Akten ausländischer Staaten. D a- nach unterfallen Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität. Dagegen ist es keine a llgemeine 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 9 - Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln genießt. Allerdings ist dem allgemeinen Völkerrecht - so das Bundesfassungsgericht - eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht - hoheitlich fremd, weshalb diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht zu erfolgen hat (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19 ff. ) . b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich b e- gründeten Arbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übe r- tragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind; en t- scheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 18. Deze mber 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18 mwN ; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) . Dies e Sichtweise steht im Einklang mit Art. 11 des noch nicht in Kraft getretenen UN - Übereinkommens zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004, der nach Auffassung des Europ äischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er h ätte dem widersprochen (EGMR 29. Juni 2 011 - 34869/05 - Rn. 54; vgl . auch BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) . c) Nach diesen Grundsätzen ist die beklagte Republik Griechenland im Streitfall nicht wegen ihrer Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und d en Senat daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nimmt d er Kläger als Leh rkraft an der griechischen Sch u- le in N nach dem für die Beurteilung seiner Tätigkeit maßgeblichen deu t schen R echt keine hoheitlichen Aufg aben wahr. Vielmehr handelt die B e klagte wie eine inländische Privatperson. Dies entspricht zudem der Rechtspr e chung der Senate des Bundesarbeitsgerichts zu m Inhalt der Arbeitsverhältnisse der von der Beklagten in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsverhält nisses an ihren Inland ss chulen beschäftigten Lehrkräfte n (etwa BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 1 7 ff.; 2 5. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 1 6 ff.) . Hiervon ist - z u- 17 18 - 9 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 10 - mindest in der Vergangenheit - auch die Beklagte ausgegangen , die sich g e- genüber den erhobenen arbeitsrechtlichen Ansprüchen nicht auf eine Sta a- tenim m unität berufen hat. d ) Der vorstehenden Auffassung steht auch die Entscheidung des Bu n- desverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht entgegen . G e genstand des dieser zugrunde liegenden Rechtsstreits war - jedenfalls aus Sicht des Bunde s- verfassungsgerichts - die Besteuerung des dortigen Klägers mit der griech i- schen Quellensteuer durch den griechischen Staat, nicht die unterbliebene vol l- ständige Auszahlung eines im priva trechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitg e- ber geschuldeten (Brutto - )Gehalts ( BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22 ) . aa) Um einen solchen actus i ure imperii geht es nach den Wertungen der insoweit maßgeblichen deutschen Rechtsordnung indes im Streitfall nicht. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erheben keine Steuer, sondern kürzen das Entgelt der im öffentlichen Dienst der Republik Grieche n- land Beschäftigten um bestimmte Prozentsätze , wobei den Kürzungsbesti m- mungen Vor rang vor jeder individual - oder kollektivrechtlichen Vereinbarung verliehen wird. Dementsprechend wehrt sich der Kläger nicht gegen eine B e- steuerung (zur Prägung des zivilrechtlichen Entgeltanspruchs durch das Steue r- recht vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 12 ff. ) , sondern au s- schließlich gegen die Kürzung de s arbeitsvertraglich vereinbarten und von der Beklagten als Arbeitgeber in geschuldeten Bruttoentgelts. Für solche S treitigke i- ten um die Gegenleistung aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhä ltnis geht offenbar auch das Bundesverfassungsgericht davon aus , dass e s keine allg e- meine Regel des Völkerrechts gebe , wonach ein Staat Immunität für nicht - hoheitliches Handeln genießt (BVerfG 1 7. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22 ) . bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kürzung der Vergütung des Klägers nicht deshalb als der Staat en immunität unterfallender actus iure imperii zu qualifizieren, weil die se unmittelbar durch Hoheitsakt erfolgt sein soll . Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt nicht die Souveränität der Republik Griechenland oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten 19 20 21 - 10 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 11 - Bereich hoheitlicher Tätigkeit (BVerfG 1 7. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21 ) . S treitgegenständlich sind allei n Ansprüche aus einem privatrechtlichen Arbeit s- verhältnis . Vielmehr hat der Senat lediglich zu beurteilen, ob die von der Repu b- lik Griechenland erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 unmi t- telbar den Inhalt eines auf dem Gebiet der Bundesrepubli k Deutschland b e- gründeten und durchgeführten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgesta l- ten können . Wäre dies anders zu beurteilen, könnte ein anderer Staat im B e- reich seiner nicht - hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeac htet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der Bundesr e- publik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten. e ) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitli chkeit der Rech t- sprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Der S e- nat weicht nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2014 ( - VII ZB 23/13 - ) ab. Dessen Qualifikation der griechischen Schule in N als ku lturelle Einrichtung, die hoheitlichen Tätigkeiten dient, besagt nichts über die Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien und der vom Kl ä ger ausgeübten Tätigkeit. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof se i ne r seits angenommen, eine Abweichung vo n der Rechtsprechung des Bunde s a r beit s- gericht s liege nicht vor (BGH 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13 - Rn. 17 ) . 2. Andere Zulässigkeitshindernisse bestehen - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - nicht. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig nach Art. 18, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E ntscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO, nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i ) der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 neu gefassten EuGVVO ; nach deren Art. 6 6 Abs. 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vor dem 1 0 . Januar 2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter ). Gewöhnlicher A r- beitsort des Klägers ist N . Der für die Anwendung der EuGVVO 22 23 - 11 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 12 - erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH 17. November 2 011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29 , Slg. 2011, I - 11543 ; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein au s- (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 21) . III. Die Klage ist begründet. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Demen t- sprechend steht ihm für den Streitzeitraum die Differenz zwischen der verei n- barten und der von der Bekl agten tatsächlich gezahlten Vergütung zu. Auße r- dem hat er Anspruch auf Gehaltsabrechnungen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet deutsches Recht Anwe n- dung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit, davon ist der Senat schon im Vorlagebesch luss vom 25. Februar 2015 ( - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 2, BAGE 151, 75) ausgegangen ( vgl. auch - zu einem Parallelverfahren - BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 24 ) . Eine ausdrückliche Abrede über die Rechtswahl haben die Parteien nach den nicht angegriff enen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts nicht getroffen. Mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen deutschen Tarifvertrag haben s ie konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 26) . Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF als auch der des Art. 8 Abs. 2 V erordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) . Nach beiden Bestimmungen unterliegen A rbeitsverträge bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet : EuGH 15. März 2011 - C - 29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I - 1595 ; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) . Arbeitsort des Klägers ist ausschließlich die S chule der Beklagten in N . 24 25 26 - 12 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 13 - 2. Der Kläger hat nac h § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Diese ist durch die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 nicht gekürzt worden. a) Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änd e- rung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 10, BAGE 151, 75) . Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. Auch in einer finanziellen Notlage k ann der Arbeitgeber die vereinbarte Verg ü- tung nicht einseitig kürzen. b) Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Za h lungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bunde s- recht zu berücksichtigende Regel des Völkerr echts, die sie berechtigte, die E r- füllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber pr i- vaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 ua. - Rn. 29 ff. , BVerfGE 118, 124; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17) . c ) Die griechischen Gesetze Nr. 3833/20 10 und Nr. 3845/20 10 haben en t- gegen der Auffassung der Revision das Entgelt des Klägers nicht unmittelbar gekürzt. Denn sie gelten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land nicht, ihre zwingende Wirkung ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Republik Griechenland beschränkt. Dass ihre Schule in N sich auf gri e ch i sche m Territorium befände , hat die Beklagte indes nicht behauptet. d ) Weil die genannten Gesetze w eder der Rechtsordnung, die das Ve r- tragsstatut stellt, noch der lex fori angehören, können sie nur als sog. drittstaa t- liche Eingriffsnormen Beachtung beanspruchen. aa) Die Anwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen bemisst sich im Streitfall nicht nach Ar t. 9 Rom I - VO, sondern nach Art. 27 ff. EGBGB aF. Denn die Rom I - VO findet nach ihre m Art. 28 erst auf Verträge Anwendung , die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind oder nach diesem Zeitpunkt im 27 28 29 30 31 32 - 13 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 14 - gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in einem solchen Umfang geändert wurde n , dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde (EuGH 18. Oktober 2016 - C - 135/15 - Rn. 31 ff. ). Eine solche wesentliche Vertragsänderung haben die Parteien nach dem maß geblichen Zeitpunkt nicht vereinbart. bb) Art. 34 EGBGB aF schloss nach Rechtsprechung und Lehre die A n- wendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumi n- dest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsno r- men berücksichtigt werden (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 5 mwN ; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 52 ff. mwN ; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht b ei Siehr RdA 2014, 206, 209 ff.; zur Rechtslag e nach Art. 9 Rom I - VO sh. EuGH 18. Oktober 2016 - C - 135/15 - Rn. 50 ; insoweit kritisch Maultzsch EuZA 2017, 241 ) . cc) Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 kommt im Streitfall allenfalls § 241 Abs. 2 BGB in Betracht . D a- nach ist jeder Teil eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Deshalb kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen - bis hin zur Vertragsanpassung - bestehen, insbesondere, wenn anderenfalls in Dau erschuldverhältnissen U n- vermögen des Schuldners droht (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 28 mwN; 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 29, BAGE 152, 337 ) . Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich - oder höherrangige Interessen hint er die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 45) . dd) Die Berücksichtigung der Umstände, dass die Griechische Republik zur Vermeidung eines Staatsbankrotts massiv auf Hilfsgelder von außen angewi e- sen war (und noch immer ist) und sie auf Druck der sog. Troika mit den Gese t- zen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Entgelte im griechischen öffentlichen Dienst gekürzt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger in seinem deutschen A r- beitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB einseitige 33 34 35 - 14 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 15 - Gehaltskürzungen ohne entsprechende Änderungskündigung hinnehmen müs s te. (1) Ob die Rücksichtnahmepflicht so weit gehen kann, dass der Arbei t- nehmer gleichsam einen Sanierungsbeitrag für den in der Fortexi stenz bedro h- ten Arbeitgeber leisten muss als bi l- ligem Ermessen entsprechend vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 44 ff.) , braucht der Senat nicht abschließend zu ents cheiden. Jedenfalls kennt das deutsche Arbeitsrecht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzu n- gen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen. Vielmehr s tellt es dem Arbeitgeber mit der betriebsbedingten Änderungs kündigung ein Mittel zur einseitigen Vertragsänderung zur Verfügung. Zudem dürfte in einer solchen Situation aufgrund der auch den Arbeitgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht allenfalls eine in ihrer Höhe dem Arbeitnehmer zumutbare Stundung bis zur Überwi ndung der Krise , in B e- tracht kommen. (2) Gemessen daran kann der Kläger nicht über § 241 Abs. 2 BGB ve r- pflichtet werden, die streitgegenständliche K ürzung seines Entgelts hinzune h- men. D er Beklagten steht die - gegebenenfalls außerordentliche - Änderung s- kündigung als Mittel zur einseitigen Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältni s- ses zur Verfügung . Dieses nimmt mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. der sozialen Rechtfertigung (§ 2 KSchG) zugleich auf die b e- rechtigten Belange de s betroffenen Arbeitnehmers Rücksicht (vgl. zur Änd e- rungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung etwa : BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - ) . ee ) Der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusa m- menarbeit kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieser Grundsatz gesta t- tet es dem Senat nicht, entgegen Art. 34 EGBGB s- Eingriffsnormen an zuwenden und anders denn als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen (zu Art. 9 Abs. 3 36 37 38 - 15 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 16 - Rom I - VO : EuGH 18. Oktober 2016 - C - 135/15 - Rn. 54 ; Duden EuZW 2016, 943 ) . e ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV - L in seiner jeweiligen Fassung b e- stimmt. aa) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung des BAT und die di e- sen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart und den Kläger in VergGr. IVb eingereiht. Damit haben sie eine dynamische Vergütung auf die Vorschriften des BAT vereinbart (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 13) , die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die den BAT ersetzenden Ta rifverträge erfasst (im Einzelnen BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - , seither st. Rspr.) . bb) Dem steht nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 1 A r- sondern is t dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene A r- beitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 ; 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 38 ) . cc ) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers maßgebend sein soll; es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in B e- zug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 25 f.) . Die Nachtragsvereinbarung vom 9. April 2008 bestätigt, dass dies der TV - L und nicht der TVöD in einer se i- t in Zusammenschau mit dem ersten Absatz gleichsam als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsausl e- 39 40 41 42 - 16 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 - 17 - gung fest, dass das Arbeitsverhältnis - und insbesondere auch das Entgelt - sich nunmehr nach dem TV - L richten soll. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger unstreitig bis zur Entgeltkürzung nach dem TV - n- Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 ist weder erfolgt, noch hätte dies dem Interesse der Beklagten entsprochen . S ie hätte befürchten müssen , den Vorg a- ben des Art. 7 Abs. 4 GG iVm. Art. 97 BayEUG, wonach die Gehälter und Ve r- gütungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben dürfen, nicht mehr gerecht zu wer den ( zu den Folgen BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - BAGE 152, 228) . dd) Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich . f ) Der Z insanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 3. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrec h- nungen nach § 108 Abs. 1 GewO. a) Der Abrechnungsanspruch ist klagbar . D enn die Beklagte hat im ins o- weit in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 Vergütung an den Kläger gezahlt, ihm aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Abrechnungen erteilt (vgl. BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 34 ff., BAGE 154, 8 ; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 29 ) . b) § 108 GewO ist Bestandteil des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren deutschen Rechts . Die Verpflichtung zur Abrechnung trifft jeden im Inland tät i- gen Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er ein privater oder öffentlicher ist. Die Republik Griechenland ist entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Revision davon nicht ausgenommen . c ) Der Abrechnungsanspruch besteht für alle Monate, für die die Beklagte Arbeitsentgelt gezahlt hat. Z war entfällt nach § 108 Abs. 2 GewO die Pflicht des 43 44 45 46 47 48 - 17 - 5 AZR 962/13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR962.13.0 Arbeitgebers zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Doch begründet die Norm eine Einwendung des Arbeitgebers . Eine solche hat die Bekl agte nicht erhoben und nicht dargetan , für welche Monate des Streitzeitraums ihre Ve r- pflichtung zur Abrechnung nach § 108 Abs. 2 GewO entfallen sein könnte. 4. Gegen die auf § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beruhende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall, dass sie der Verpflic h- tung zur Erteilung von Abrechnungen nicht nachkommt, hat die Revision keine Angriffe erhoben. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur eing e- schränkten Überprüfbarkeit der Festsetzung einer Entsc hädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 111, 302) . IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Jungbluth Zorn 49 50
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