Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 303/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 24 Ca 9318/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2017 - 17 Sa 806/16 - Entscheidungsstichwort e : Ruhezeit - Erholungsurlaub Flugbegleiter ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 303/17 17 Sa 806/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, B erufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, B erufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin Teichfuß für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2017 - 17 Sa 806/16 - wi rd zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat d ie Kläg e- rin 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Belang - da r- über, ob tariflich und gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten mit Erholungsu r- laub der Klägerin zusammenfallen dürfen . Die Klägerin ist seit dem Jahr 1996 bei der Beklagten beschäftigt, z u- letzt als Purserette I . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund a r- beitsvertraglicher Vereinbarung ua. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kab i- nenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (i F MTV Nr. 2) Anwendung, dessen letzte Fassung vom 8. Februar 2018 datiert . Dieser enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen , die denen de r vorhergehenden Fassung des MTV Nr. 2 vom 1. Januar 2013 i m Wesentlichen entsprechen : § 4 Arbeitszeit, Flugdienst - , Flug - und Ruhezeit 4. Abschnitt A - Ruhezeiten/allgemein (1) Ruhezeit ist eine zusammenhängende Zeit von mi n- destens 10 Stunden, während der ein Mitarbeiter von Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist. Innerhalb einer 24 - Stunden - Periode ist jedem Mitarbeiter eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren. Eine 24 - Stunden - Perio de beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit endet. ( ) 1 2 - 3 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 4 - Beförderungszeit nach dem 5. Abschnitt (Dead - Head) und Wartezeiten (ausschließlich der Zeiten für Vorbereitungs - und Abschlussarbeiten) von weniger als 10 Stunden sowie Wartezeiten auf dem Flugh a- fen rechnen nicht als Ruhezeiten. (2) Die Ruhezeit ist zweckentsprechend zu verwenden. 7. Abschnitt - Freie Tage am dienstlichen Wohnsitz (Homebase) (1) Den Mitarbeitern stehen in jedem Quartal 3 4 freie Von den freien Quartalstagen stehen den Mitarbe i- tern innerhalb eines Kalendermonats 10 freie Kale n- (2) Urlaubs - , Krankheits - und Schulungszeiten verri n- gern zeitanteilig den Anspruch auf freie Tage. (5) Die Mindestruhezeiten werden auf die freien Tage angerechnet, wobei 36 zusammenhängende Stu n- den in jedem Fall als ein Kalendertag zählen. § 17 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiter haben in jedem vom 01. Januar bis 31. Dezember laufenden Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. Eine dem Urlaub s- zweck widersprechende Erwerbstätigkeit darf der Mitarbeiter während des Urlaubs nicht ausüben. (3) Die Dauer des Urlaubs beträgt 42 Kalendertage. (4) Vor Beginn des Jahreserholungsurlaubs wird der auf den Tag der flugplanmäßigen Rückkehr folgende Kalendertag als freier Tag im Sinne von § 4, 7. Abschnitt gewährt; wird der Urlaub in gleichen Te i- len genommen, so soll der Mitarbeiter erk lären, we l- chen Teil er als Jahreserholungsurlaub im Sinne von Satz 1 in Anspruch nehmen will. ( ) (5) Nach Ablauf des Jahreserholungsurlaubs wird vor dem nächsten fliegerischen Einsatz die erforderliche Zeit für die Einsatzvorbereitung gewährt. Die erfo r- derliche Zeit für die Vorbereitung ist abhängig von der Dauer des abgelaufenen Urlaubs und der Art der - 4 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 5 - Beschäftigung des Besatzungsmitglied e s und beträgt im Höchstfall 24 Stunden. (6) Ein auf den freien Tag vor Urlaubsbeginn oder in den Urlaub fallender Feiertag rechnet gleichfalls als K a- lendertag im Sinne der vorgenannten Bestimmu n- gen. § 17a Anrechnungsvorschriften (1) Kuren und Schonungszeiten gemäß § 13 Abs. (9) werden auf den Urlaub nicht angerechnet. (2) Erkrankt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub a n- gerechnet, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ( Die Beklagte plant den Einsatz der Klägerin monatlich in sog. Umläufen (Flüge über eine n oder mehrere Tage). Im August und November 2014 , Febr u- ar und Juni 2015 sowie im April 2016 fielen sich dem Einsatz der Klägerin a n- schließende Ruhezeit en ganz oder teilweise in deren bereits genehmigten E r- h o l ungsurlaub . Mit der am 29. Dezember 201 5 anhängig gemachten Klage hat die Kl ä- gerin geltend gemacht, die Beklagte müsse die Umläufe so planen, dass Ruh e- zeiten nicht in den Erholungsurlaub fielen. Sowohl nach den Bestimmungen des MTV Nr. 2 als auch nach Unionsrecht schlössen sich Ruhezeit en und Url aub gegenseitig aus. Ruhezeiten seien Teil des Umlaufs ; anders als während des Urlaubs unterliege sie in der Ruhezeit erweiterten Nebenpflichten wie Alkoho l- verbot und Einschränkungen bei Freizeit - und Sportaktivitäten . Die Klägerin hat in den Vorinstanzen - soweit für die Revision von B e- lang - zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in gene h- migte Urlaubszeiten fallende Ruhezeiten als Ruhezeiten zu planen, die nicht mit dem Urlaubsanspruch verrechnet werden dürfen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . 3 4 5 6 - 5 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin z u- rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Klarstellung weiter , der Antrag sei auf die Feststellung gerichtet , dass die Beklagte verpflichtet ist , die Umläufe und Arbeitseinsätze der Klägerin so zu planen, dass die sich an einen Arbeit s- einsatz anschli eßenden gesetzlichen oder tariflichen Ruhezeiten nicht in bereits genehmigten Erholungsurlaub der Klägerin fallen . Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision . Sie hat ihre zunächst eingelegte Anschlussrevis i- on mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 zu rückgenommen . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das die Klage a bweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls mit der in der Revisionsinstanz erfolgten Klarstellung nach § 256 Abs. 1 ZPO als sog . Element en feststellung s- klage (zu de re n Voraussetzungen BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 118/17 - Rn. 14 mwN) zulässig. Durch die richterliche Entscheidung kann der in der Ve r- e Streit der Pa r- teien da r über , ob Ruhezeit und Erholungsurlaub sich ausschließen und deshalb die Arbeitseinsätze (Umläufe) der Klägerin stets so gepl ant werden müssen, dass eine Ruhezeit im Anschluss an einen Arbeitseinsatz der Klägerin nicht in deren bevorstehenden Erholungsurlaub fällt, i nsgesamt beseitigt und ihr Rechtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden. II. Die Klage i st unbegründet. Ruhezeit und Erholungsurlaub schließen einander nicht aus. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, die Arbeitseinsä t- ze der Klägerin (Umläufe) stets so zu planen , dass Ruhezeiten nicht in bereits genehmigten Erholungsu rlaub der Klägerin fallen . 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 7 - 1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung ergibt sich nicht aus dem MTV Nr. 2 . a) Ruhezeit ist nach der Definition des § 4 4. Abschnitt A Abs. 1 MTV Nr. 2 eine zusammenhängende Zeit von mindestens 10 Stunden, während der ein Mitarbeiter von Dienstleistungen jeder Art befreit ist, also weder Vollarbeit noch Sonderformen der Arbeit wie Bereitschaftsdienste in Form von Standby oder Reserve ( § 4 6. Abschnitt MTV Nr. 2 ) leisten muss . Die tarifliche Ruhezeit ist damit der festgelegte arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende einer Arbeitsp e- riode und dem Beginn der nächsten. Mit diesem Inhalt entspricht die Tarifnorm dem unionsrechtlichen Verständnis de s Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Nove mber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (iF RL 2003/88/EG), wonach die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit ( EuGH 21. Februar 2018 - C - 518/15 - [Matzak] Rn. 55 mwN ) , das auch für den Begriff der Ruhezeit in § 5 Abs . 1 ArbZG maßgeblich ist (vgl. dazu etwa ErfK/Wank 18. Aufl. § 5 ArbZG Rn. 1; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 4 ; Busc h- mann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 5 Rn. 2) . Dieses unionsrechtliche Verständnis des Art. 2 Nr. 7 RL 2003/88/EG relevant , da nach Art. 20 Abs. 1 RL 2003/88/EG nur die Art. 3 bis 5 und 8 der Richtlinie nicht für mobile Arbeitnehmer gelten und die für di e- sen Personenkreis erlassene Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 den Be b) D er MTV Nr. 2 enthält keine Vorgaben, aus welchen Gründen der a r- beitsfreie Zeitraum arbeitsfrei ist. Ob der Beschäftigte die ihm zustehende R u- hezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen erhalten hat, hängt allein davon ab, ob er einen den tariflichen Regelungen entsprechenden Zeitraum von jeglicher A r- beitsleistung befreit war. Weil der Beschäftigte während des Erholungsu rlaubs per definitionem von jeglicher Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt is t, können Ruhezeit und Urlaub zusammenfallen ( ebenso - zur R u- hezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG - ErfK/Wank 18. Aufl. § 5 ArbZG Rn. 3; Baeck/ Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 16; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 5 Rn. 13 und 11 12 13 - 7 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 8 - gesetzlichen Ruhezeit BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - BAGE 135, 179) . c) De r potenziellen Gleichzeitigkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub steht § 4 4. Abschnitt A Abs. 2 MTV Nr. 2, wonach die Ruhezeit zweckentspr e- chend zu verwenden ist , nicht entgegen. Auch während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit au s- üben, § 17 Abs. 1 Satz 2 MTV Nr. 2, § 8 BUrlG. Beiden Zeiträumen ist d amit gemein, dass sie ausschließlich der Erholung des Arbeitnehmers von den B e- lastungen der Arbeit und seinem Freizeitbedürfnis dienen. d) Konkrete Verhaltenspflichten in der Ruhezeit legt § 4 4. Abschnitt A Abs. 2 MTV Nr. 2 den Beschäftigten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf . Dass die Beklagte der Klägerin unabhängig davon bestimmte Vorg a- ben für die Ruhezeit gemacht hätte , hat die Klägerin nicht substantiiert darg e- legt. Sie hat keine verbindlichen Dienstanweisungen vorgetragen, die es ihr e t- w a - wie in der Revisionsbegründung vorgebracht - verbieten würden, während eines beginnenden Urlaubs, der gleichzeitig noch tarifliche Ruhezeit ist , zu fli e- gen, zu tauchen oder eine anstrengende Sportart auszuüben . Das Erfordernis, zum Arbeitsantritt einsatzfähig zu sein , ist eine Selbstverständlichkeit und b e- steht unabhängig davon, ob die Klägerin vorher eine Ruhezeit hatte oder in E r- holungsurlaub war. e ) Anhaltspunkte für die Annahme, es entspräche dem Willen der Tarifve r- tragspart eien, dass Ruhezeit und Erholungsurlaub einander ausschließen und sich nicht überlappen dürfen , bestehen nicht. Eine solche Unvereinbarkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub hat jedenfalls im Wortlaut der entsprechenden Tarifvorschriften keinen Niederschlag gefunden . Dabei hätten die Tarifvertrag s- parteien eine entsprechende Regelung - etwa im Zusammenhang mit den nicht auf den Urlaub an zurechnenden Zeiten (§ 17a MTV Nr. 2) oder bei der Besti m- mung dessen, was nicht als Ruhezeit rechnet (§ 4 4. A bschnitt A Abs . 1 aE MTV Nr. 2) - unschwer treffen können . Dies ist nicht erfolgt. 14 15 16 - 8 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 9 - 2. Nationales Gesetzesrecht und Unionsrecht steh en einem Zusamme n- fa l len von Ruhezeit und Erholungsurlaub nicht entgegen. a) Die Regelung zur Ruhezeit in § 5 ArbZG findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung . Stattdessen gelten nach § 20 ArbZG für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen die Vorschriften über Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 6. April 2009 (2. DV LuftBO) in der j e- weils geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 2 2. DV LuftBO wiederum gelten a n- stelle von deren §§ 2 bis 24 für Besatzungsmitglieder, die - wie die Klägerin - für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugze ugen eingesetzt werden, die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Flug - und Dienstzeitbeschränkungen sowie Ruhevorschriften betreffende Teilabschnitt Q des genannten Anhangs III idF der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ergänzt worden um den Teilabschnitt FTL (i F zitiert als ORO.FTL) gemäß dem Anhang II der Verordnun g (EU) Nr. 83/2014 der Ko m- mission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in B e- zug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europ ä- ischen Pa rlaments und des Rates (iF nur Verordnung (EU) Nr. 83/2014) . Diese gilt zudem nach ihrem Art. 2 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . b) ORO.FTL. 105 Nr. 21 definiert Ruhezeit als einen fortlaufenden, unu n- terbrochenen und festgelegten Zeitraum im Anschluss a n den Dienst oder vor dem Dienst, in dem das Besatzungsmitglied frei von Dienst, Bereitschaft und Reserve ist. Aus den Definitionen von Dienst (ORO.FTL. 105 Nr. 10) , Berei t- schaft (ORO.FTL. 105 Nr. 25, 26 und 27) und Reserve (ORO.FTL. 105 Nr. 20) erschließt si ch ohne weiteres, dass Ruhezeit die Zeitspanne ist, während derer das Besatzungsmitglied weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Diese Voraussetzung ist auch beim Erholungsu rlaub gegeben. 17 18 19 - 9 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 10 - c ) Dass eine Zeitspanne, während derer das Besatzungsmitglied weder arbeiten noch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, nicht gleichzeitig Ruhezeit und Erholungsu rlaub sein kann, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der ORO.FTL noch den Zwecken von Urlaub und Ruhezeit. Der Zweck des un i- ons rechtlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin, dem Arbei t- nehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspa n- nung u nd Freizeit zu verfügen (EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 37 mwN) . Nichts anderes bezweckt die Ruhezeit, wenn ORO.FTL.110 Buchst. g dem Arbeitgeber auferlegt, Ruhezeiten von ausreichender Länge festzusetzen, die es den Besatzungsmitgliedern e rmöglichen, sich von den Auswirkungen des vorausgegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit ausgeruht zu sein. Auch ORO.FTL.110 Buchst. d ) Anforderungen an das Verhalten der Arb eitnehmer in der Ruhezeit ste l- len die ORO.FTL nicht. Neben der Definition der Ruhezeit in ORO.FTL. 105 Nr. 21 setzt ORO.FTL.235 (nur) die Dauer der Ruhezeiten fest. Die die Veran t- wortlichkeiten der Besatzungsmitglieder regelnde ORO.FTL.115 bestimmt in Buchs t. b lediglich s- Vorgaben. e ) Für d iese unschwer aus dem Wortlaut der ORO.FTL zu gewinnende Erkenntnis bedarf es entgegen der Au ffassung der Klägerin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV. aa) E in nationales letztinstanzliches Gericht muss seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Unterabs. 3 AEUV nachkommen , wenn sich in einem Verfahren eine Frage d es Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zwe ifel kein Raum bleibt (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C - 72/14 und C - 197/14 - [van Dijk] Rn. 5 5 ff.) . Dazu muss 20 21 22 23 - 10 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 11 - sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Union s- rechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entwe der von vornherein eindeutig oder durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt ist, die keine vernünftigen Zweifel lässt (BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 f. mwN, BAGE 158, 230 ) . Hinsichtlich der genannten Vorau s- setzungen kommt dem letztinstanzlichen Hauptsacheg ericht ein Beurteilung s- spielraum zu (vgl. BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN) . bb) Danach besteht im Streitfall keine Vorlagepflicht. Es ist eindeutig, dass im Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnu ng (EU) Nr. 965/2012, angefügt durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 83/2014, hinsichtlich der Ruhezeiten keine anderen oder weiteren Anforderungen an die Besatzungsmitglieder g e- stellt werden, als die in ORO.FTL.115 Buchst. b vorgesehene Pflicht, Ruheze i- ten ordnungsgemäß zu planen und in Anspruch zu nehmen. Der Verordnung s- geber hat im Teilabschnitt FTL offenkundig die Definition von Arbeitszeit und Ruhezeit in der RL 2003/88/EG sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hierzu aufgeg riffen. Danach schließen r- . Ist Arbeitszeit gemäß ihrer - für die Mitgliedstaaten nicht änderbaren - Definition in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einze lstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (vgl. zuletzt EuGH 21. Februar 2018 - C - 518/15 - [Matzak]) , so muss Ruhezeit als jede Zeitspanne außer halb der Arbeitszeit ( Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG) zwingend die Zeit sein , in der der Beschäftigte dem Arbeitg e- ber nicht zur Verfügung stehen muss. Das ist auch im Erholungsurlaub der Fall. 3. Dass Ruhezeit und Erholungsurlaub nicht in dieselbe Zeitspanne fallen dürfen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der RL 2003/88/EG. a) Die Vorschriften der RL 2003/88/EG über eine tägliche Ruhezeit (Art. 3) und eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stun den pro Siebentageszei t- raum (Art. 5 , vgl. dazu EuGH 9. November 2017 - C - 306/16 - [Maio Marques da 24 25 26 - 11 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 - 12 - Rosa] ) gelten für die Klägerin als mobile Arbeitnehmerin (Art. 2 Nr. 7) nicht, Art. 20 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Die Arbeitszeit der Beschäftigten der zivilen Lu f t- fahrt regelt zunächst die - in der Bundesrepublik Deutschland durch § 20 ArbZG umgesetzte - R L 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 (vgl. EUArbR/ Gallner 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 20 Rn. 5) , deren Bestimmungen über die Arbeitszeit und dienstfreien Tage nach der Erwägung (4) zur V erordnung (EU) Nr. 83/2014 unberührt bleiben . Die RL 2000/79/EG enthält selbst aber keine Regelungen zu Ruhezeiten, sondern legt - wie Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG - insoweit (nur) fest, dass Arbeitsz eit die Zeitspanne bezeichnet, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (Klausel 2 Abs. 1 des A n- ha ngs zur RL 2000/79/EG) , und die Arbeitszeit unbeschadet etwaiger künftiger Gemeinschaftsbestimmungen und in Verbindung mit den einschlägigen nati o- n a len Rechtsvorschriften zu betrachten ist ( Klausel 8 Abs. 1 des Anhangs zur RL 2000/79/EG ) . D ie Ruhezeiten de r Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen richten sich demgemäß allein nach dem Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, angefügt durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 83/2014, die eine (generelle) Unvereinbarkeit von Ruhezeit und Erholung s- urlaub nicht vorsehen (vgl. oben Rn. 19 ff. ) . b) Aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG kann die Klägerin für ihr Klagebege h- ren nichts herleiten. aa) Der - auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union (GRC) verankerte ( vgl. EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 33 mwN) - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll es dem Arbei t- nehmer ermöglichen, sich von der ihm obliegenden Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Ger ichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt den Jahresurlaub als bezeic h- net ( EuGH 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 32; 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C - 520/06 - [Schultz - Hoff] Rn. 30; 6. April 2006 - C - 124/05 - Rn. 29 ) . Anhaltspunkte dafür, die Ruhezeit Urlaub sei inkompatibel mit der 27 28 - 12 - 5 AZR 303/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR303.17.0 ebenfalls der Erholung dienenden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, ergeben sich aus dieser Rechtsprechung nicht. bb) Zudem verpflichtet Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG d ie Mitgliedstaa ten nur , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen b e- zahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten Erholung s- urlaub von mindestens 24 Wer ktagen nachgekommen, §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BUrlG. Würde die Planung der Umläufe und Arbeitseinsätze der Klägerin durch die Beklagte - wofür allerdings die Feststellungen des Landesarbeitsg e- n - zu einer fakt i- schen Schmälerung des gesetzliche n Mindesturlaub s , den allein Art. 7 RL 2003/88/EG betrifft (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. ; 20 . Juli 201 6 - C - 3 41 /1 5 - [ Maschek ] Rn. 3 8 mwN ; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn . 13, 16 ) , führen, hätte die Klägerin nach nationalem Recht Anspruch auf (weiteren) Urlaub, nicht jedoch auf eine bestimmte Planung ihrer Arbeitseinsätze durch die Beklagte . III. Die Kostenentscheidung folgt - unter Einschluss der Kosten der zurüc k- genomme nen Anschlussrevision der Beklagten - aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 565 Satz 1 iVm. § 516 Abs. 3 Sat z 1 ZPO. Linck Volk Biebl Busch Teichfuß 29 30
Full & Egal Universal Law Academy